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+13.2 Wert des Verhältnisses zwischen fester und variabler Vergütung |
13.2 Wert des Verhältnisses zwischen fester und variabler Vergütung206.Die Institute sollten vorab in ihrer Vergütungspolitik die angemessene Höhe des Höchstwerts für das Verhältnis zwischen der festen und der variablen Komponente der Gesamtvergütung für identifizierte Mitarbeiter gemäß den in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2013/36/EU und im nationalen Recht vorgesehenen Grenzwerten und Verfahren unter Berücksichtigung des Geschäftsfelds, der Risiken und der Auswirkungen der verschiedenen Mitarbeiterkategorien auf das Risikoprofil festlegen. Die Institute können unterschiedliche Verhältnisse für verschiedene Rechtsordnungen, unterschiedliche Geschäftsbereiche, Unternehmens- und interne Kontrollfunktionen sowie verschiedene Kategorien von identifizierten Mitarbeitern festlegen. Bei dem festgelegten Verhältnis handelt es sich um den Wert des Verhältnisses zwischen der variablen Komponente der Vergütung, der als Höchstwert für den folgenden Leistungszeitraum gewährt werden kann, und der festen Komponente der Vergütung des folgenden Leistungszeitraums. 207.Der Höchstwert für das Verhältnis sollte als Summe aller variablen Vergütungskomponenten, die maximal in einem bestimmten Leistungsjahr gewährt werden können, einschließlich des zu berücksichtigenden Betrags für die Bindungsprämie, dividiert durch die Summe aller festen Vergütungskomponenten, die bezüglich des gleichen Leistungsjahres gewährt werden, berechnet werden. In jedem Fall sollten alle Vergütungskomponenten in Einklang mit diesen Leitlinien entweder der variablen oder der festen Vergütung korrekt zugeordnet werden. Die Institute dürfen von einigen der festen Vergütungskomponenten absehen, wenn diese nicht wesentlich sind, z. B. wenn anteilmäßige nicht-monetäre Leistungen gewährt werden. 208.In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann in der Vergütungspolitik für einzelne Mitarbeiter, die zu einer bestimmten Mitarbeiterkategorie zählen, ein anderes Verhältnis als für andere Mitarbeiter, die der gleichen Mitarbeiterkategorie angehören, vorgesehen sein. 209.Die festgelegten Verhältnisse zwischen den variablen und festen Vergütungskomponenten für Mitarbeiterkategorien oder einzelne Mitarbeiter sollten vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion oder erforderlichenfalls von der Hauptversammlung der Anteilseigner gebilligt werden. Der Wert des Verhältnisses zwischen der variablen und der festen Vergütungskomponente sollte unabhängig von möglichen künftigen Ex-post-Risikoanpassungen oder einer Schwankung des Preises der Instrumente festgelegt werden. 210.Das tatsächliche Verhältnis sollte als Summe aller im vergangenen Leistungsjahr gewährten variablen Vergütungskomponenten gemäß diesen Leitlinien, einschließlich der Beträge, die für mehrjährige Bemessungszeiträume gewährt wurden, dividiert durch die Summe der festen Vergütungskomponenten, die für das gleiche Leistungsjahr gewährt wurden, berechnet werden. Für mehrjährige Bemessungszeiträume, die nicht jährlich revolvieren, können die Institute alternativ in jedem Jahr des Leistungszeitraums den Höchstbetrag der variablen Vergütung, der am Ende des Leistungszeitraums gewährt werden kann, dividiert durch die Zahl der Jahre des Leistungszeitraums berücksichtigen. 211.Das tatsächliche Verhältnis zwischen gewährter variabler Vergütung und fester Vergütung sollte mit der erreichten Leistung steigen und die Höhe der gewährten Vergütung beinhalten, die nur bei „überplanmäßigen“ oder „außerordentlichen“ Leistungen gewährt wird. Das tatsächliche Verhältnis darf nicht über dem gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2013/36/EU, dem nationalen Recht und der Vergütungspolitik des Instituts festgelegten Höchstwert des Verhältnisses liegen. 212.Bei der Berechnung des Höchstwertes oder des tatsächlichen Verhältnisses sollten die Institute die EBA-Leitlinien für den auf die variable Vergütung anzuwendenden Nominaldiskontsatz gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer iii der Richtlinie 2013/36/EU nur zugrunde legen, wenn die Mitgliedstaaten Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer iii der Richtlinie 2013/36/EU umgesetzt haben oder wenn das Verhältnis für die identifizierten Mitarbeiter eines Instituts mit Sitz in einem Drittland, das ein Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts ist, berechnet wird. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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