+15.2 Zurückbehaltungszeitraum und Anteil der zurückbehaltenen Vergütung

15.2 Zurückbehaltungszeitraum und Anteil der zurückbehaltenen Vergütung

258.Der Zurückbehaltungszeitraum beginnt nach der Gewährung (z. B. zum Zeitpunkt der Auszahlung der Direktauszahlung der variablen Vergütung). Ein Zurückbehalt kann für beide Arten einer variablen Vergütung angewandt werden: Barmittel und Instrumente.

259.Bei der Festlegung des tatsächlichen Zurückbehaltungszeitraums und des zurückzubehaltenden Anteils gemäß den Mindestanforderungen nach Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe m und Artikel 94 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die Institute Folgendes berücksichtigen:

  • a. die Zuständigkeiten und Befugnisse der identifizierten Mitarbeiter und die von ihnen wahrgenommenen Aufgaben;
  • b. den Geschäftszyklus und die Art der Tätigkeiten des Instituts;
  • c. erwartete Schwankungen bei der wirtschaftlichen Tätigkeit und Leistung sowie den Risiken des Instituts und des Geschäftsbereichs sowie den Einfluss der identifizierten Mitarbeiter auf diese Schwankungen;
  • d. der gebilligte Wert des Verhältnisses zwischen der variablen Komponente und der festen Komponente der Gesamtvergütung sowie den absoluten Betrag der variablen Vergütung.

260.Die Institute sollten ermitteln, für welche Kategorien von identifizierten Mitarbeitern, d. h. unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten, längere Zurückbehaltungszeiträume als der erforderliche Mindestzeitraum von vier bis fünf Jahren anzuwenden ist, um zu gewährleisten, dass die variable Vergütung auf das langfristige Risikoprofil ausgerichtet ist. Wenn längere mehrjährige Bemessungszeiträume zugrunde gelegt werden und der längere Bemessungszeitraum eine größere Gewissheit über die seit Beginn des Bemessungszeitraums eingetretenen Risiken bietet, sollten die Institute diese Tatsache bei der Festlegung der Zurückbehaltungszeiträume und Sperrfristen berücksichtigen und können gegebenenfalls Zurückbehaltungszeiträume einführen, die kürzer als die Zurückbehaltungszeiträume sind, die bei einem Bemessungszeitraum von einem Jahr angemessen wären. Die Mindestanforderung an einen vierjährigen Zurückbehaltungszeitraum und einen fünfjährigen Zurückbehaltungszeitraum für Mitglieder des Leitungsorgans und der oberen Führungsebene in Instituten von erheblicher Bedeutung gilt in jedem Fall.

261.Für Mitglieder des Leitungsorgans und der oberen Führungsebene sollten Institute von erheblicher Bedeutung, die nicht von der Befreiung gemäß Artikel 94 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU profitieren, einen deutlich höheren Anteil als 50 % der in Instrumenten gezahlten variablen Vergütung zurückbehalten. 262.Die Institute sollten einen angemessenen Teil der Vergütung festlegen, der für eine Kategorie der identifizierten Mitarbeiter oder einzelne identifizierte Mitarbeiter zurückzubehalten ist und sich auf mindestens 40 % oder mehr belaufen sollte. Bei besonders hohen variablen Vergütungsbeträgen sollte der zurückbehaltene Anteil für diese Mitarbeiter mindestens 60 % betragen.

263.Die Institute sollten festlegen, welche Höhe der variablen Vergütung einen besonders hohen Betrag darstellt, wobei die durchschnittlich in dem Institut gezahlte Vergütung, der EBA-Bericht zum Vergütungsvergleich und gegebenenfalls Ergebnisse nationaler oder anderer Vergütungsvergleiche und die von den zuständigen Behörden festgelegten Schwellenwerte zu berücksichtigen sind. Bei der Umsetzung der Leitlinien sollten die zuständigen Behörden einen absoluten oder relativen Schwellenwert unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Kriterien festlegen. Eine Vergütung in Höhe oder über diesem Schwellenwert sollte stets als besonders hoher Betrag betrachtet werden.

264.Wenn die Institute den zurückbehaltenen Anteil mittels einer Staffel absoluter Werte bestimmen (z. B. Wert zwischen 0 und 100: 100 % als Direktauszahlung; Wert zwischen 100 und 200: 50 % als Direktauszahlung und der Rest als zurückbehaltene Vergütung; und Wert über 200: 25 % als Direktauszahlung und der Rest als zurückbehaltene Vergütung), sollten die Institute der zuständigen Behörde nachweisen können, dass im gewichteten Durchschnitt für jeden identifizierten Mitarbeiter der Mindestschwellenwert für eine Zurückbehaltung zwischen 40 % und 60 % vom Institut eingehalten wird und dass der zurückbehaltene Anteil angemessen und korrekt auf die Art des Geschäftes, seine Risiken und die Tätigkeiten des betreffenden identifizierten Mitarbeiters ausgerichtet ist.

265.Wenn es nach den allgemeinen Grundsätzen des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechtes nicht möglich ist, bei einem schwachen oder negativen Finanzergebnis des Instituts die variable Vergütung wesentlich abzusenken, sollten die Institute eine Zurückbehaltungsregelung anwenden und Instrumente für die Gewährung der variablen Vergütung verwenden, mit denen im möglichen Umfang die Durchführung von Ex-post-Risikoanpassungen sichergestellt wird. Dies kann Folgendes umfassen:

  • a. die Festsetzung längerer Zurückbehaltungszeiträume;
  • b. die Vermeidung der Nutzung von anteiligen Bezügen in Situationen, in denen ein Malus angewendet werden kann, aber einer Rückforderung rechtliche Hindernisse im Wege stünden;
  • c. die Gewährung eines höheren Anteils der variablen Vergütung in Instrumenten, die auf die Leistung des Instituts ausgerichtet sind und für die ausreichend lange Zurückbehaltungszeiträume und Sperrfristen gelten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/