+19. Variable Vergütung
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19. Variable Vergütung
317.Die zuständigen Behörden sollten Folgendes überprüfen: - a. die Leistungs- und Risikobewertung sowie das Verfahren zur Risikoausrichtung und die Angemessenheit seines Zeithorizonts;
- b. die angemessene Kombination von quantitativen und qualitativen Kriterien, die zur Messung von Leistung und Risiken sowie zur Bestimmung, ob
- ii. die Kriterien auf die Ziele des Instituts ausgerichtet sind,;
- iii. diese angesichts der Ziele der einzelnen Mitarbeiter, des Geschäftsbereichs und des Instituts realistisch sind;
- iv. die individuellen Kriterien geeignet sind, um die Leistung der einzelnen Mitarbeiter zu messen;
- c. ob die internen Kontrollfunktionen, insbesondere die Risikomanagementfunktion, angemessen in die Festlegung von Ex-ante-Risikoanpassungen eingebunden sind;
- d. die Angemessenheit der Top-down- und Bottom-up-Ansätze, die für die Berechnung des Bonuspools herangezogen werden;
- e. ob das Institut die Begrenzung des Werts des Verhältnisses zwischen variabler und fester Komponente der Gesamtvergütung sowie die Obergrenze seines Gesamtbonuspools nach in den Artikel 141 und 141b der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 16a der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Grenzwerten einhält;
- f. den Zeithorizont der anzuwendenden Zurückbehaltungspläne und Sperrfristen sowie dessen Beziehung zum Geschäftszyklus des Instituts;
- g. die Kombination von Aktien oder gleichwertigen Beteiligungen oder aktiengebundenen und gleichwertigen bargeldlosen Instrumenten, die das Institut einsetzt, um den in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2013/36/EU genannten Schwellenwert von 50 % zu erfüllen, zur Sicherstellung, dass diese den langfristigen Interessen des Instituts entspricht;
- h. ob explizite Ex-post-Risikoanpassungen auf einer Leistungsbewertung des Mitarbeiters, des Geschäftsbereichs und des Instituts beruhen, sowie der für die Messung der Leistung des Mitarbeiters zugrunde gelegte Kriterien;
- i. ob Malus und Rückforderungen ordnungsgemäß sowohl auf Barmittel als auch auf Aktien des zurückbehaltenen und nicht zurückbehaltenen Teils der variablen Vergütung angewandt wurden, sowie die Anwendung der dafür entscheidenden Kriterien;
- j. dass die variable Vergütung nicht im Wege von Vehikeln oder Methoden bezahlt wird, die auf die Nichteinhaltung der Vergütungsanforderungen nach diesen Leitlinien für identifizierte Mitarbeiter oder gegebenenfalls für alle Mitarbeiter abzielen oder tatsächlich dazu führen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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