+9.1 Wechselwirkung zwischen Unvoreingenommenheit und dem Grundsatz der Unabhängigkeit
---+78. Bei der Bewertung der Unabhängigkeit von Mitgliedern sollten Institute zwischen dem Konzept der …
---+79. „Unvoreingenommen“ zu handeln ist ein Verhaltensmuster, das sich insbesondere bei Diskussionen …
---+80. „Unabhängig zu sein“ bedeutet, dass ein Mitglied des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion …

9.1 Wechselwirkung zwischen Unvoreingenommenheit und dem Grundsatz der Unabhängigkeit

9.1 Wechselwirkung zwischen Unvoreingenommenheit und dem Grundsatz der Unabhängigkeit

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
78. Bei der Bewertung der Unabhängigkeit von Mitgliedern sollten Institute zwischen dem Konzept der …

Bei der Bewertung der Unabhängigkeit von Mitgliedern sollten Institute zwischen dem Konzept der „Unvoreingenommenheit“, die für alle Mitglieder des Leitungsorgans eines Instituts gilt, und dem Grundsatz der „Unabhängigkeit“, der für bestimmte Mitglieder des Leitungsorgans eines erelevanten Instituts in seiner Aufsichtsfunktion notwendig ist, unterscheiden. Die Kriterien zur Bewertung der „Unvoreingenommenheit“ sind in Abschnitt 9.2 und zur Bewertung der „Unabhängigkeit“ in Abschnitt 9.3 festgelegt.

79. „Unvoreingenommen“ zu handeln ist ein Verhaltensmuster, das sich insbesondere bei Diskussionen …

„Unvoreingenommen“ zu handeln ist ein Verhaltensmuster, das sich insbesondere bei Diskussionen und der Entscheidungsfindung im Leitungsorgan zeigt und für jedes Mitglied des Leitungsorgans unabhängig davon, ob das Mitglied als „unabhängig“ gemäß Abschnitt 9.3 betrachtet wird, erforderlich ist. Alle Mitglieder des Leitungsorgans sollten sich aktiv für ihre Aufgaben einsetzen und in der Lage sein, bei der Erfüllung ihrer Funktionen und Verantwortlichkeiten ihre eigenen vernünftigen, objektiven und unabhängigen Entscheidungen und Urteile zu fällen.

80. „Unabhängig zu sein“ bedeutet, dass ein Mitglied des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion …

„Unabhängig zu sein“ bedeutet, dass ein Mitglied des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion keine aktuellen oder früheren Beziehungen oder Verbindungen jedweder Art zum relevanten Institut oder seiner Geschäftsleitung in jüngster Vergangenheit hat oder hatte, die das objektive und ausgewogene Urteil des Mitglieds beeinflussen könnten und die Fähigkeit des Mitglieds, Entscheidungen unabhängig zu treffen, beeinträchtigen könnten. Die Tatsache, dass ein Mitglied als „unabhängig“ betrachtet wird, bedeutet nicht, dass das Mitglied des Leitungsorgans automatisch als „unvoreingenommen“ betrachtet werden sollte, da dem Mitglied die erforderlichen Verhaltensfähigkeiten fehlen könnten.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/