+10. Festlegung von Zielen für Einführung und Schulung
---+92. Institute sollten die Einführung von Mitgliedern des Leitungsorgans in ihr Amt veranlassen …
---+93. Alle neu bestellten Mitglieder des Leitungsorgans sollten spätestens einen Monat nach Aufnahme …
---+94. Soweit bestellte Mitglieder des Leitungsorgans besondere Kenntnisse und besondere Fähigkeiten …

10. Festlegung von Zielen für Einführung und Schulung

10. Festlegung von Zielen für Einführung und Schulung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
92. Institute sollten die Einführung von Mitgliedern des Leitungsorgans in ihr Amt veranlassen …

Institute sollten die Einführung von Mitgliedern des Leitungsorgans in ihr Amt veranlassen, damit diese die einschlägigen Gesetze, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Struktur, das Geschäftsmodell, das Risikoprofil und die Governance-Regelungen des Instituts sowie die Rolle des Mitglieds/der Mitglieder darin eindeutig verstehen und um relevante allgemeine und gegebenenfalls maßgeschneiderte Schulungsprogramme aufzulegen. Die Schulung sollte darüber hinaus ihr Bewusstsein bezüglich der Vorteile der Diversität im Leitungsorgan und im Institut fördern. Institute sollten ausreichende Ressourcen für die individuelle und gemeinsame Einführung und Schulung von Mitgliedern des Leitungsorgans zuteilen.

93. Alle neu bestellten Mitglieder des Leitungsorgans sollten spätestens einen Monat nach Aufnahme …

Alle neu bestellten Mitglieder des Leitungsorgans sollten spätestens einen Monat nach Aufnahme ihrer Tätigkeit wichtige Informationen erhalten und die Einführung sollte innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein.

94. Soweit bestellte Mitglieder des Leitungsorgans besondere Kenntnisse und besondere Fähigkeiten …

Soweit bestellte Mitglieder des Leitungsorgans besondere Kenntnisse und besondere Fähigkeiten besitzen müssen, sollte die Schulung und Einführung dieses Mitglieds darauf abzielen, die festgestellten Lücken innerhalb eines geeigneten Zeitrahmens zu schließen, soweit möglich, bevor die Position tatsächlich angetreten wird oder ansonsten sobald wie möglich, nachdem die Position tatsächlich angetreten wird. Ein Mitglied sollte in jedem Fall den gesamten Bedarf an Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Abschnitt 6 spätestens ein Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit erfüllen. Das Institut sollte gegebenenfalls einen Zeitrahmen festlegen, innerhalb dessen die erforderlichen Maßnahmen abgeschlossen werden sollten, und die zuständige Behörde entsprechend informieren. Mitglieder des Leitungsorgans sollten die Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind, aufrecht erhalten und vertiefen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/