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+Leitlinie 5: Qualitative Bewertung der Ergebnisse der Tests und Widerstandsfähigkeit des Einlagensicherungssystems |
Leitlinie 5: Qualitative Bewertung der Ergebnisse der Tests und Widerstandsfähigkeit des EinlagensicherungssystemsBewertungssystem für einzelne Indikatoren 5.1 Bei der Einstufung ihrer Widerstandsfähigkeit bezüglich der unterschiedlichen in diesen Leitlinien enthaltenen Indikatoren sollten die Einlagensicherungssysteme das folgende Bewertungssystem verwenden. 5.2 Da mit diesen Stresstests zwei Ziele verfolgt werden, nämlich die Bewertung der Widerstandsfähigkeit des Einlagensicherungssystems und die Ermittlung von Schwachstellen oder Bereichen mit Verbesserungsbedarf zur Verbesserung der Systeme des Einlagensicherungssystems, wird erwartet und begrüßt, wenn ein Einlagensicherungssystem solche Bereiche mit Verbesserungsbedarf bei Prüfungen im Zuge von Stresstests ermittelt. Deshalb sollten die Einlagensicherungssysteme bei der Anwendung einzelner Indikatoren ein qualitatives Ergebnis aus den folgenden verschiedenen Kategorien melden: 1) Das Einlagensicherungssystem hat keine oder eine geringe Zahl an Bereichen mit Verbesserungsbedarf ermittelt, und es ist unwahrscheinlich, dass diese Bereiche Einfluss auf die Fähigkeit des Einlagensicherungssystems zur Wahrnehmung seiner Aufgaben unter den Bedingungen der Einlagensicherungsrichtlinie haben. 2) Das Einlagensicherungssystem ermittelte eine erhebliche Zahl an Bereichen mit Verbesserungsbedarf, doch ist es unwahrscheinlich, dass diese Bereiche mit Verbesserungsbedarf Einfluss auf die Fähigkeit des Einlagensicherungssystems zur Wahrnehmung seiner Aufgaben unter den Bedingungen der Einlagensicherungsrichtlinie haben, da es sich beispielsweise um einzelne Schwachstellen und/oder Schwachstellen handelt, bei denen die zentrale Problemstelle leicht behoben werden kann. 3) Das Einlagensicherungssystem ermittelte eine geringe Zahl an Bereichen mit Verbesserungsbedarf, doch hätten diese Einfluss auf die Fähigkeit des Einlagensicherungssystems zur Wahrnehmung seiner Aufgaben unter den Bedingungen der Einlagensicherungsrichtlinie (deshalb sollte das Einlagensicherungssystem ausführen, welche Maßnahmen ergriffen wurden oder in naher Zukunft geplant sind, und über die Ergebnisse etwaiger Folgetests Bericht erstatten). 4) Das Einlagensicherungssystem ermittelte eine erhebliche Zahl an Bereichen mit Verbesserungsbedarf, und diese hätten Einfluss auf die Fähigkeit des Einlagensicherungssystems zur Wahrnehmung seiner Aufgaben unter den Bedingungen der Einlagensicherungsrichtlinie (deshalb sollte das Einlagensicherungssystem ausführen, welche Maßnahmen ergriffen wurden oder in naher Zukunft geplant sind, und über die Ergebnisse etwaiger Folgetests Bericht erstatten). 5.3 Die qualitativen Ergebnisse sollten mit quantitativen Entwicklungen und Erläuterungen zur Begründung des gemeldeten Ergebnisses, sofern dies im Meldebogen erforderlich ist, ergänzt werden. Von einzelnen Indikatoren bis zur Widerstandsfähigkeit des Einlagensicherungssystems hinsichtlich der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben 5.4 Bei der Einstufung ihrer Widerstandsfähigkeit bezüglich der in den Kerntests bewerteten gesetzlichen Aufgaben sollten die Einlagensicherungssysteme das folgende Bewertungssystem verwenden. 5.5 Das Einlagensicherungssystem sollte für jeden Kerntest melden, ob es sich selbst als „ausreichend widerstandsfähig“ oder „nicht ausreichend widerstandsfähig“ einstuft.
5.6 Die Einlagensicherungssysteme sollten diese Bewertung durch Erläuterungen, in denen die gemeldeten Ergebnisse begründet werden, ergänzen. 5.7 Wenn ein Einlagensicherungssystem gesetzlich beauftragt ist, eine bestimmte Aufgabe im Rahmen der Einlagensicherungsrichtlinie wahrzunehmen, aber einen bestimmten für das Einlagensicherungssystem anwendbaren Kerntest nicht durchgeführt hat, sollte das Einlagensicherungssystem dies melden, indem es im entsprechenden Feld des Meldebogens „Bereich nicht getestet“ ausfüllt und die Gründe erläutert, aus denen der Bereich nicht bewertet wurde. Bewertungssystem für die allgemeine Widerstandsfähigkeit 5.8 Bei der Einstufung ihrer allgemeinen Widerstandsfähigkeit sollten die Einlagensicherungssysteme das folgende Bewertungssystem verwenden. 5.9 Die Einlagensicherungssysteme sollten angeben, ob die allgemeine Widerstandsfähigkeit bei der Erfüllung ihres vollständigen gesetzlichen Auftrags „ausreichend widerstandsfähig“ oder „nicht ausreichend widerstandsfähig“ ist:
5.10 Die Einlagensicherungssysteme sollten diese Bewertung durch Erläuterungen, in denen die gemeldeten Ergebnisse begründet werden, ergänzen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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