+4. Leitlinien zu Stresstests von Einlagensicherungssystemen
---+Leitlinie 1: Ziele von Stresstests von Einlagensicherungssystemen
---+Leitlinie 2: Methodik für Stresstests von Einlagensicherungssystemen
---+Leitlinie 3: Kerntests
---+Leitlinie 4: Indikatoren
---+Leitlinie 5: Qualitative Bewertung der Ergebnisse der Tests und Widerstandsfähigkeit des Einlagensicherungssystems
---+Leitlinie 6: Hinweise zur Meldung an die EBA

4. Leitlinien zu Stresstests von Einlagensicherungssystemen

4. Leitlinien zu Stresstests von Einlagensicherungssystemen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Leitlinie 1: Ziele von Stresstests von Einlagensicherungssystemen

1.1 Die Stresstests eines Einlagensicherungssystems sollten dazu beitragen, die Widerstandsfähigkeit des europäischen Systems der Einlagensicherungssysteme zu stärken, indem

  • (i) die Widerstandsfähigkeit von Einlagensicherungssystemen bewertet wird, indem ihre Fähigkeit zur Durchführung der ihnen gemäß den Richtlinien 2014/49/EU und 2014/59/EU übertragenen Aufgaben getestet wird, einschließlich im Rahmen einer Zusammenarbeit mit anderen Einlagensicherungssystemen in der Europäischen Union;
  • (ii) ermittelt wird, welche Ausprägungen eines Einlagensicherungssystems Verbesserungsbedarf aufzeigen oder im Vergleich zu früheren Tests bereits verbessert wurden; und
  • (iii) Ergebnisse erzeugt werden, die eine Vergleichbarkeit und vergleichende Analysen ermöglichen.
Leitlinie 2: Methodik für Stresstests von Einlagensicherungssystemen

2.1 Um einen umfassenden Ansatz sicherzustellen, sollten Stresstests über einen mittelfristigen Zeithorizont geplant werden. Jeder Stresstest sollte einer Reihe von Schlüsselphasen folgen, wie in Leitlinie 2 beschrieben.

2.2 Um die Einhaltung von Artikel 4 Absatz 11 der Richtlinie 2014/49/EU sicherzustellen, sollten die benannten Behörden gewährleisten, dass die Einlagensicherungssysteme die für die Durchführung von Stresstests ihrer Systeme erforderlichen Informationen ausschließlich für die Durchführung dieser Tests erhalten und nutzen und diese nicht länger aufbewahren, als es zu diesem Zweck erforderlich ist. Um die Einhaltung von Artikel 4 Absatz 9 dieser Richtlinie sicherzustellen und insbesondere in Fällen, in denen der Test die Verarbeitung von mit den Konten der Einleger zusammenhängenden Daten umfasst, sollten die benannten Behörden sicherstellen, dass die Einlagensicherungssysteme die Vertraulichkeit wahren, die mit den Konten der Einleger zusammenhängenden Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG P3F4 P verarbeiten und diese Daten umfassend schützen, einschließlich durch die Anwendung von Anonymisierungsmethoden.

Programmplanung von Stresstests

2.3 Die Einlagensicherungssysteme sollten über einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ein Programm für die Durchführung von Stresstests erarbeiten, das die Durchführung von Prüfungen unter Berücksichtigung aller in Leitlinie 3 definierter Kerntests umfasst. In jedem Fall ist ein Stresstest-Zyklus abgeschlossen, wenn alle Kerntests mindestens einmal durchgeführt wurden (seit dem Inkrafttreten der Leitlinien oder der Annahme des letzten Zyklus).

2.4 In dem Programm sollte der voraussichtliche Zeitrahmen für die geplanten Prüfungen festgelegt und der geplante Umfang jeder dieser Prüfungen in Bezug auf Formate und Annahmen definiert werden. Das Programm kann einen oder mehrere Stresstest-Zyklen umfassen.

2.5 Das Programm sollte regelmäßig aktualisiert werden, wobei die Ergebnisse früherer Stresstests (z. B. Ergebnisse, die auf die Notwendigkeit einer eingehenderen Bewertung hinweisen), tatsächliche Inanspruchnahmen von Einlagensicherungssystemen oder aufsichtsrechtliche Entwicklungen (z. B. eine Kürzung der Erstattungsfristen) zu berücksichtigen sind.

2.6 Wenn während des Stresstest-Zyklus eine tatsächliche Inanspruchnahme stattfand, die es einem Einlagensicherungssystem ermöglichte, die Widerstandsfähigkeit einiger oder aller Kerntests und/oder Indikatoren im Rahmen des Programms zu bewerten, kann das Einlagensicherungssystem eine Änderung des Programms prüfen, um widerzuspiegeln, dass der Test unter realen Bedingungen den ursprünglich vorgesehenen Test ersetzt. Statt alle entscheidenden Phasen abzuschließen, kann das Einlagensicherungssystem in diesem Fall den Schwerpunkt auf die Berichterstattung und die Phasen der Korrekturmaßnahmen legen.

Entscheidende Phasen eines Stresstests

2.7 Die Einlagensicherungssysteme sollten die folgenden Phasen bei der Durchführung eines Stresstests abschließen.

Planungsphase

2.8 Die Einlagensicherungssysteme sollten ein aus internen Mitarbeitern bestehendes Lenkungsteam oder einen Lenkungsbeauftragten (nachfolgend als „Lenkungsteam“ bezeichnet) benennen, die für die Planung und Koordinierung der mit einem Stresstest verbundenen Phasen zuständig sind. Zu diesem Zweck sind unter internen Mitarbeitern vom Einlagensicherungssystem fest angestellte Mitarbeiter, Mitarbeiter eines Unterauftragnehmers sowie Personal einer anderen Behörde zu verstehen, der die in der Einlagensicherungsrichtlinie und der BRRD vorgesehenen Aufgaben des Einlagensicherungssystems übertragen wurden. Ohne dem Lenkungsteam anzugehören, können externe Beteiligte und Beobachter an den verschiedenen Phasen der Stresstests beteiligt sein. Die Geschäftsführung hat sicherzustellen, dass dem Lenkungsteam alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden und dass es vom übrigen Personal des Einlagensicherungssystems umfassend unterstützt wird.

2.9 Vor jeder Prüfung sollte das Lenkungsteam den Zeitrahmen für die Durchführung des Tests festlegen und die internen und/oder externen Beteiligten und Beobachter definieren.

2.10 Gestützt auf das Programm für die Durchführung von Stresstests sollte das Lenkungsteam detailliert den Schwerpunkt des Tests, die Formate, die zu messenden Indikatoren sowie die dem Test zugrunde liegenden Annahmen (z. B. Betrag zur Finanzierung der Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems, Höhe der Auszahlung bei einer Liquidation oder die einer Qualitätskontrolle der SCV-Dateien zu unterziehenden Kreditinstitute) festlegen.

2.11 Die Einlagensicherungssysteme können Annahmen von früheren Inanspruchnahmen zugrunde legen und die entsprechende Leistung der Systeme der Einlagensicherungssysteme bewerten. Sie können zudem die Art und Weise simulieren, in der sich ihr System unter den aktuellen Bedingungen verhalten würde, falls es mit einer vergleichbaren Situation konfrontiert wäre.

2.12 Die Einlagensicherungssysteme sollten die für den Test erforderlichen Ressourcen in Bezug auf unterstützendes Personal, Finanzmittel und Infrastruktur zuweisen. Die Angemessenheit dieser Mittel sollte im Laufe der Prüfung laufend überprüft werden.

2.13 Die Einlagensicherungssysteme sollten Regelungen einführen, um die Objektivität bei der Definition von Annahmen für den Stresstest, die Durchführung des Tests sowie die Erarbeitung objektiver Schlussfolgerungen sicherzustellen. Die Einlagensicherungssysteme werden gebeten, über solche Regelungen im Meldebogen zu berichten. Solche Regelungen sollten von dem System dokumentiert werden und sicherstellen, dass die Objektivitätsanforderungen für alle Beteiligten und Beobachter des Tests sowie für sämtliche Phasen gelten. Als Teil dieser Regelungen sollten die Einlagensicherungssysteme eine klare Trennung zwischen dem Lenkungsteam und anderen Beteiligten und Beobachtern einrichten, die innerhalb des Einlagensicherungssystems ebenfalls an der Prüfung beteiligt sind. Des Weiteren sollten die Einlagensicherungssysteme auch über Elemente Bericht erstatten, die sie bei der Festlegung ihrer Regelungen berücksichtigen, wie die besondere Ausgestaltung/Governance des Einlagensicherungssystems, Kosten, Interessenkonflikte, Mehrwert, nationale Vorschriften zur Geheimhaltung und die Beaufsichtigung des Einlagensicherungssystems.

2.14 Bei diesen Regelungen kann die Beteiligung externer Beobachter an dem Verfahren vorgesehen sein. Die Beobachter können die benannten Behörden sein, soweit diese nicht selbst die Aufgaben der Einlagensicherungssysteme wahrnehmen, andere Behörden, Beratungsunternehmen oder andere Einlagensicherungssysteme. Die Beobachter sollten sich darum bemühen, zu überprüfen, ob das Verfahren objektiv geführt wird, und im Zweifelsfall ihre Bedenken gegenüber dem Lenkungsteam zum Ausdruck bringen. Die Beobachter sollten Zugang zu den maßgeblichen Informationen bezüglich aller Phasen des Verfahrens haben. Für etwaige in diesem Zusammenhang mitgeteilte Informationen sollte eine berufliche Geheimhaltungspflicht gelten. Die Anforderung, eine Trennung einzurichten oder alternativ Beobachter zu beteiligen, sollte in Bezug auf die Tests von SCV-Dateien als erfüllt gelten.

2.15 Das Lenkungsteam sollte mit den internen und externen Beteiligten und Beobachtern, die in den verschiedenen Phasen des Tests einbezogen sind, Kontakt aufnehmen und ein gegenseitiges Verständnis bezüglich der Rolle jedes Beteiligten im Rahmen des Tests sicherstellen.

Durchführungsphase

2.16 Bei der Durchführung des Tests sollte das Lenkungsteam von allen Testbeteiligten und Beobachtern die für die Bewertung der Leistung der Systeme des Einlagensicherungssystems in Bezug auf die in den Leitlinien 3 und 4 beschriebenen Testbereiche und Indikatoren erforderlichen Informationen anfordern und diese einholen.

2.17 Die Tests können in verschiedenen Formaten durchgeführt werden, einschließlich Live-Rollenspielen, bei denen interne und externe Beteiligte die Maßnahmen und Entscheidungen simulieren, die sie in einem bestimmten Kerntest nach der Definition in Leitlinie 3 ergreifen bzw. treffen würden, oder in der Form des Datenaustausches mit der Marktfolgeeinheit (z. B. wenn das Lenkungsteam SCV-Dateien von einem Institut anfordert und die Richtigkeit der Informationen bewertet). Die Einlagensicherungssysteme sollten über die gewählte Art des Formats für jeden Test im Meldebogen Bericht erstatten, wobei die folgenden Kategorien heranzuziehen sind:

  • • Unterlagenprüfungen, die eine Überprüfung (der Qualität) der vorhandenen Verfahren und Regelungen einschließen, beispielsweise um die Prozesse eines (fiktiven) Auszahlungsereignisses von Anfang bis Ende zu skizzieren und durchzugehen oder eine Reihe von Bereichen zu bewerten;
  • • Vor-Ort-Prüfungen, beispielsweise Besuche der Einlagensicherungssysteme oder ihrer Dienstleister bei Kreditinstituten, um die Qualität ihrer SCV-Dateien zu bewerten. Diese Besuche können im anwendbaren nationalen Rahmen vorgesehen und konkretisiert sein;
  • • Simulationen, z. B. eine Ende-zu-Ende-Simulation eines bestimmten Kerntests oder Simulationen von Teilen des Prozesses, wie die Übermittlung einer Zahlungsauftragsdatei vom Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats zum Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats oder die Überweisung eines Betrags einer Ex ante-Finanzierung und die Inanspruchnahme einer Kreditlinie;
  • • eingetretene Fälle, die während des Stresstest-Zyklus stattfanden und eine Bewertung der Leistungsfähigkeiten des Einlagensicherungssystems nach den vorliegenden Leitlinien ermöglichen, und
  • • andere Arten von Tests, die nur einzusetzen sind, wenn der Test in keine der vorstehend genannten Kategorien passt, und vom Einlagensicherungssystem bei der Meldung zu erläutern sind.

2.18 Getrennt vom Lenkungsteam, sollten die Beteiligten an der Durchführungsphase die Behörden, Einrichtungen oder selbst interne Abteilungen, auch innerhalb des Einlagensicherungssystems, vertreten, die die erforderlichen Maßnahmen ergreifen bzw. Entscheidungen treffen oder die notwendigen Informationen in einem realen Szenario bereitstellen müssten. Dazu können interne Beteiligte (z. B. die für Finanzierungsfragen zuständige interne Abteilung des Einlagensicherungssystems) oder externe Beteiligte (z. B. die Abwicklungsbehörden, die nach Anhörung des Einlagensicherungssystems ihren Beitrag zur Abwicklung festlegen) zählen.

Berichterstattung und Phase der Korrekturmaßnahmen

2.19 Das Lenkungsteam sollte die Ergebnisse des Tests verarbeiten und mit Blick auf eine objektive Bewertung der Widerstandsfähigkeit des Einlagensicherungssystems bei der erfolgreichen Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben auslegen.

2.20 Das Lenkungsteam sollte die Ergebnisse im Laufe der Zeit einheitlich mithilfe eines standardisierten Meldebogens, wie beispielsweise der vom European Forum of Deposit Insurers (EFDI) entwickelten Vorlage, erfassen. Die Einlagensicherungssysteme sollten die Ergebnisse von Stresstests mindestens einmal jährlich den benannten Behörden melden.

2.21 Stresstests sollten Teil eines laufenden Verbesserungsprozesses sein. Demzufolge sollten Einlagensicherungssysteme Korrekturmaßnahmen ergreifen, wenn im Rahmen eines Stresstests Schwachstellen in den Systemen eines Einlagensicherungssystems ermittelt werden. Wenn Schwachstellen festgestellt werden, die Kreditinstituten anzurechnen sind, beispielsweise Mängel bei der Qualität von SCV-Dateien, sollte das Einlagensicherungssystem Korrekturmaßnahmen anvisieren, gegebenenfalls über die zuständige Behörde, die für die Aufsicht dieser Institute zuständig ist. Das Einlagensicherungssystem sollte sich anschließend im Wege von Folgetests vergewissern, dass die Schwachstellen beseitigt sind.

Zusammenarbeit mit einschlägigen Verwaltungsbehörden

2.22 Die Einlagensicherungssysteme sollten benannte Behörden umfassend auf dem Laufenden halten, wenn sie Stresstests planen und durchführen, sofern das Einlagensicherungssystem nicht gleichzeitig die benannte Behörde ist. Zu diesem Zwecke sollten die Einlagensicherungssysteme ihr Programm für die Durchführung von Stresstests innerhalb von drei Monaten nach der Fertigstellung den benannten Behörden vorlegen. Durch diesen Informationsaustausch können ein konstruktiver Dialog und Verbesserungen des Programms auf den Weg gebracht werden. Die benannten Behörden sollten innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vom Einlagensicherungssystem erarbeiteten Programms ihre Stellungnahme vorlegen. Etwaige wesentliche Aktualisierungen sollten den benannten Behörden unverzüglich mitgeteilt werden.

2.23 Bei der Planung jeder Prüfung sollten sie daher die benannten Behörden über den Umfang des Tests mit Blick auf die teilnehmenden Kreditinstitute, Testformate, Annahmen und etwaige sonstige einschlägige Informationen unterrichten.

2.24 Darüber hinaus sollten die Einlagensicherungssysteme vor der Durchführung eines Kerntests entsprechend der Definition in Leitlinie 3 die Behörden informieren, die an der Art der zu testenden gesetzlichen Aufgabe beteiligt wären. Mindestens die „einschlägige Verwaltungsbehörde“, die nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/49/EU ermittelt wird, sowie die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 dieser Richtlinie sollten informiert werden, wenn ein Auszahlungsszenario getestet wird. Die zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörde sollten beim Test eines Abwicklungsszenarios informiert werden.

2.25 Die Einlagensicherungssysteme sollten die Stellungnahme dieser Behörden zu den Annahmen für den Test einholen und ihnen eine Teilnahme an der Durchführungsphase anbieten. Wenn ein Einlagensicherungssystem von der benannten Behörde getrennt ist, kann eine solche Beteiligung oder Anhörung über die benannte Behörde organisiert werden.

2.26 Die zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörde sollten direkt oder über benannte Behörden mit den Einlagensicherungssystemen bei der Festlegung von Szenarien und der Durchführung von Tests zusammenarbeiten.

2.27 Die Einlagensicherungssysteme sollten die Ergebnisse der Stresstests in der Form des in Anhang 1 bereitgestellten Meldebogens den benannten Behörden übermitteln. Außerdem sollten sie das Ergebnis der Stresstests in Form des Meldebogens oder in einer anderen Form den einschlägigen Behörden P4F5 P auf deren Aufforderung und vorbehaltlich anwendbarer Vertraulichkeitsbestimmungen bereitstellen.


4 Ersetzt durch Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr.

5 Einschließlich (aber nicht nur) der Abwicklungsbehörden oder nationalen zuständigen Behörden.

Leitlinie 3: Kerntests

3.1 Für eine umfassende Bewertung ihrer Fähigkeit zum wirksamen Umgang mit Fällen eines Ausfalls eines Instituts sollten die Einlagensicherungssysteme die Kerntests nach den Vorgaben in dieser Leitlinie durchführen.

Bei Kerntests zu berücksichtigende Funktionen des Einlagensicherungssystems

3.2 Angesichts der von der EBA durchgeführten vergleichenden Analyse sollten die Einlagensicherungssystemen Kerntests der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (nach den Bestimmungen in den Richtlinien 2014/49/EU und 2014/59/EU in der Umsetzung in nationales Recht) während eines Stresstest-Zyklus des Einlagensicherungssystems durchführen und die Ergebnisse der EBA melden. In diesem Sinne handelt es sich um die folgenden Funktionen eines Einlagensicherungssystems:

  • • Entschädigung der Einleger in ihrem Mitgliedstaat im Fall der Zahlungsunfähigkeit eines Kreditinstituts gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2014/49/EU („Entschädigungsfunktion“);
  • • Entschädigung der Einleger von Zweigstellen, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut errichtet wurden, im Fall der Zahlungsunfähigkeit eines Kreditinstituts gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 14 der Richtlinie 2014/49/EU („Entschädigungsfunktion“). Die Einlagensicherungssysteme sollten einen entsprechenden Kerntest nur in Fällen durchführen, in denen sie an einer grenzüberschreitenden Entschädigung (als Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats, als Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats oder in beiden Funktionen) gemäß dem vorstehend genannten Artikel 14 der Einlagensicherungsrichtlinie und anwendbaren nationalen Vorschriften beteiligt sein könnten;
  • • Finanzierung der Abwicklung von Kreditinstituten zur Wahrung des kontinuierlichen Zugangs zu Einlagen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU und gemäß Artikel 109 der Richtlinie 2014/59/EU („Beitrag zur Abwicklungsfunktion“);
  • • die Verwendung ihrer verfügbaren Finanzmittel für alternative Maßnahmen, um den Ausfall eines Kreditinstituts zu verhindern, sofern nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Einlagensicherungssystem seinen Sitz hat, zulässig, gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU („Funktion der Verhinderung eines Ausfalls“); und
  • • die Verwendung ihrer verfügbaren Finanzmittel im Rahmen eines einzelstaatlichen Insolvenzverfahrens zur Finanzierung von Maßnahmen zur Wahrung des Zugangs von Einlegern zu gedeckten Einlagen, sofern diese nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Einlagensicherungssystem seinen Sitz hat, gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Richtlinie 2014/49/EU („Beitrag zur Funktion des Insolvenzverfahrens“) zulässig ist. 3.3 Darüber hinaus sollten die Einlagensicherungssysteme über die Ergebnisse ihrer regelmäßig durchgeführten Tests der SCV-Dateien Bericht erstatten. Die regelmäßigen Tests der SCV-Dateien zählen überdies zu den Kerntests. Die Ergebnisse der regelmäßigen Tests der SCV-Dateien sollten nicht mit der Bewertung der SCV-Dateien verwechselt werden, die bei der Durchführung eines Kerntests bezüglich der Entschädigungsfunktion vorgenommen wird. In diesem Fall sollte die Bewertung der SCV-Datei als Teil der Ergebnisse dieses Kerntests zur Entschädigung der Einleger gemeldet werden.

3.4 Wenn Einlagensicherungssysteme erhebliche Änderungen an den Systemen oder Prozessen während des Stresstest-Zyklus vornehmen, müssen sie bestimmte Kerntests während des laufenden Stresstest-Zyklus erneut durchführen – sofern eine erneute Durchführung der Tests innerhalb dieses Zeitrahmens operativ durchführbar ist. Wenn ein Einlagensicherungssystem

  • z. B. sein Auszahlungsverfahren von einem Korrespondenzbankmodell zu elektronischer Zahlung unter Nutzung einer speziellen IT-Plattform des Einlagensicherungssystems umstellt, ändern sich die Auszahlungsverfahren erheblich, und um ihre Widerstandsfähigkeit sicherzustellen, sollte das Einlagensicherungssystem seine Entschädigungsfunktion mit Blick auf die in Leitlinie 4 beschriebenen Indikatoren, die von der Änderung beeinflusst werden, erneut testen.

3.5 Je nach Kerntest legen die Einlagensicherungssysteme dabei die in Leitlinie 4 beschriebenen Indikatoren zugrunde. Die Einlagensicherungssysteme sollten die Ergebnisse der vorstehend genannten Kerntests den benannten Behörden und der EBA unter Verwendung des Meldebogens in Anhang 1 übermitteln.

3.6 Die Einlagensicherungssysteme sollten der EBA unter Verwendung des Meldebogens für jeden der Kerntests bis zu maximal drei Tests melden.

3.7 Ein Kerntest sollte mindestens einmal pro Stresstest-Zyklus als Ende-zu-Ende-Test durchgeführt werden. Die übrigen Durchläufe des Kerntests innerhalb desselben Stresstest-Zyklus können mithilfe einer Reihe granularer Tests durchgeführt werden, die gemeinsam alle Indikatoren bezüglich des betreffenden Kerntests abdecken.

Entschädigungsfunktion

3.8 Die Einlagensicherungssysteme sollten ihre Fähigkeit testen, Einleger nach den Bestimmungen in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2014/49/EU zu entschädigen. Ein Einlagensicherungssystem sollte von einem Test der Entschädigungsfunktion nicht mit der Begründung absehen, dass es die nachfolgend beschriebene Abwicklungsfunktion oder die Funktion zur Verhinderung eines Ausfalls getestet hat oder dass alle angeschlossenen Kreditinstitute unter die in Absatz 3.27 beschriebene Kategorie fallen würden.

3.9 Bei einem Entschädigungsszenario sollten die Einlagensicherungssysteme den Ausfall eines oder mehrerer Kreditinstitute simulieren, um zu bewerten, ob der in Artikel 7 der Richtlinie 2014/49/EU genannte zu erstattende Betrag innerhalb der in Artikel 8 dieser Richtlinie festgelegten Erstattungsfristen verfügbar wäre. 3.10 Bei der Durchführung von Tests zur Widerstandsfähigkeit mit Blick auf die Entschädigung der Einleger sollten die Einlagensicherungssysteme darüber hinaus die Qualität ihrer internen Verfahren zur Erhebung und Analyse der SCV-Dateien bewerten und mit dem einschlägigen Kreditinstitut Kontakt aufnehmen, um gegebenenfalls weitere Daten/Korrekturdaten anzufordern. Diese die SCV-Dateien betreffenden Tests sollten nicht mit den regulären Routinebewertungen der SCV-Dateien verwechselt oder vermischt werden.

3.11 Im Programmzeitraum nach Leitlinie 2 sollten die Einlagensicherungssysteme die in Leitlinie 4 beschriebenen Indikatoren, die für die Entschädigungsfunktion anwendbar sind, zugrunde legen.

Erstattung im Rahmen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

3.12 Wenn Einlagensicherungssysteme ihre Funktion als Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats oder Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 14 der Einlagensicherungsrichtlinie wahrnehmen, sollten sie eine Simulation des Ausfalls eines oder mehrerer Kreditinstitute mit einer oder mehreren Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat durchführen.

3.13 Die Einlagensicherungssysteme sollten diese Tests in den von ihnen ausgeübten Funktionen durchführen: als Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats, als Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats oder gegebenenfalls in beiden Funktionen. Ein Einlagensicherungssystem sollte seine Funktion als Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats testen, wenn in seinem Mitgliedstaat mindestens eine Zweigstelle eines Kreditinstituts aus einem anderen Mitgliedstaat vorhanden ist. Ein Einlagensicherungssystem sollte seine Funktion als Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats testen, wenn eines seiner Mitgliedsinstitute eine in einem anderen Mitgliedstaat eingerichtete Zweigstelle unterhält. Ein Einlagensicherungssystem sollte beide Funktionen testen, wenn beide Fälle zutreffend sind. Wenn in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, dass ein einziges Einlagensicherungssystem für die Verwaltung von Maßnahmen einer grenzüberschreitenden Entschädigung im Namen der anderen in dem betreffenden Mitgliedstaat vorhandenen Einlagensicherungssysteme zuständig ist, gilt die Anforderung bezüglich der Durchführung von Kerntests im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat nur für das maßgebliche Einlagensicherungssystem.

3.14 Die Einlagensicherungssysteme sollten, sofern möglich, die Nutzung eines risikobasierten Ansatzes bei der Auswahl von Partner-Einlagensicherungssystemen für die Durchführung eines Tests zur Erstattung im Rahmen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Erwägung ziehen. Wenn beispielsweise das Einlagensicherungssystem X für das Einlagensicherungssystem Y das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats ist und für das Einlagensicherungssystem Z nur das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats ist, kann das Einlagensicherungssystem X auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes beschließen, für das Einlagensicherungssystem Y die Funktion des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats und für das Einlagensicherungssystem Z die Funktion des Einlagensicherungssystems des Aufnahmemitgliedstaats zu testen.

3.15 In dem in Leitlinie 2 erwähnten Programmzeitraum sollten die Einlagensicherungssysteme die für das Erstattungsszenario mit einer Zusammenarbeit zwischen Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat spezifischen Indikatoren anwenden, die in Leitlinie 4 beschrieben werden.

3.16 Wenn ein Einlagensicherungssystem einen solchen Kerntest nicht durchführen kann, da sich kein anderes Einlagensicherungssystem für die Teilnahme als Partner-Einlagensicherungssystem im Rahmen der Prüfung einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit entschieden hat, sollte dies im Meldebogen als „nicht getesteter Bereich“ gemäß den Ausführungen in Absatz 5.7 angegeben werden.

Beitrag zur Abwicklung

3.17 Bei Abwicklungsszenarien sollte eine Inanspruchnahme in Bezug auf ein angeschlossenes Kreditinstitut angenommen werden, das gemäß der Richtlinie 2014/59/EU abgewickelt wird und für das nach Artikel 109 dieser Richtlinie ein Beitrag des Einlagensicherungssystems erforderlich ist.

3.18 Stresstests der Einlagensicherungssysteme unter Abwicklungsszenarien können auf eigenständiger Basis oder als Teil eines allgemeineren Abwicklungstests durchgeführt werden, der unter der Leitung der Abwicklungsbehörden vorgenommen wird, sofern die in Leitlinie 4 beschriebene Reihe von Indikatoren getestet bzw. angewendet wird.

3.19 Wenn ein Stresstest eines Einlagensicherungssystems im Rahmen eines Abwicklungsszenarios auf eigenständiger Basis durchgeführt wird, sollte das Einlagensicherungssystem die Abwicklungsbehörde zur Gestaltung des Szenarios und Durchführung des Tests konsultieren und sollte sie zur Beteiligung an dem Test auffordern. Abwicklungsbehörden sollten mit den Einlagensicherungssystemen zusammenarbeiten und ihnen die für die Konzeption und Durchführung von Stresstests erforderlichen Informationen entweder direkt oder über die benannten Behörden zur Verfügung stellen.

3.20 Die angenommene Höhe des Beitrags des Einlagensicherungssystems zur Abwicklungsfinanzierung sollte unter Berücksichtigung der in den Artikeln 108 und 109 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Vorschriften und des Profils der für den Test im Rahmen eines Abwicklungsszenarios ausgewählten Kreditinstitute kalibriert werden.

3.21 In Ausnahmefällen kann ein Einlagensicherungssystem nach Anhörung der Abwicklungsbehörde vom Test von Abwicklungsszenarien absehen, wenn es im Gegenzug feststellt, dass kein angeschlossenes Kreditinstitut unter eine der in Absatz 3.27 beschriebenen Kategorien fällt. Verhinderung eines Ausfalls

3.22 Wenn es nach Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU einem Einlagensicherungssystem gestattet ist, Finanzmittel zu verwenden, um den Ausfall eines Kreditinstituts zu verhindern, sollte es mindestens zwei Arten von Tests durchführen:

  • • einen Test unter Simulation einer erheblichen Verschlechterung der Finanzlage eines oder mehrerer der angeschlossenen Kreditinstitute, einschließlich ihrer Kapitalausstattung, der Qualität ihrer Vermögenswerte und Liquiditätslage. In diesem Zusammenhang sollte im Rahmen des Tests bewertet werden, ob das Einlagensicherungssystem in der Lage wäre, einen Ausfall unter den in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegten Bedingungen zu verhindern, auch unter Berücksichtigung der Art der alternativen Maßnahmen, die umgesetzt werden könnten, und der Frage, ob das Einlagensicherungssystem über die Finanzmittel zur Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung verfügen würde, sowie
  • • einen Test der Risikoüberwachungssysteme des Einlagensicherungssystems. Sind in der Vergangenheit finanzielle Schwierigkeiten aufgetreten, sollten die Einlagensicherungssysteme ermitteln, ob die Überwachungssysteme auch in der Lage sind, ein drohendes Risiko festzustellen.

3.23 Die Stresstests der Einlagensicherungssysteme in Zusammenhang mit der Verhinderung eines Ausfalls sollten mithilfe einer in Leitlinie 4 beschriebenen speziellen Reihe von Indikatoren durchgeführt werden.

Beitrag zu einem Insolvenzverfahren

3.24 Bei den Kerntests in Zusammenhang mit dem Beitrag des Einlagensicherungssystems zu einem Insolvenzverfahren sollte eine Inanspruchnahme angenommen werden, um den Zugang der Einleger zu gedeckten Einlagen im Rahmen eines einzelstaatlichen Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Richtlinie 2014/49/EU zu wahren.

3.25 Die Stresstests der Einlagensicherungssysteme in Zusammenhang mit dem Beitrag zu einem Insolvenzverfahren sollten mithilfe einer in Leitlinie 4 beschriebenen speziellen Reihe von Indikatoren durchgeführt werden.

Auswahl von in Kerntests aufzunehmenden angeschlossenen Kreditinstituten

3.26 Mit Blick auf die Durchführung von Kerntests sollte ein Einlagensicherungssystem eines oder mehrere seiner angeschlossenen Kreditinstitute auswählen, deren Profil hinsichtlich des geplanten Schwerpunktes des Tests angemessen ist, einschließlich der Art der zu testenden Funktionen, der Schwere und Komplexität des Szenarios und seiner geografischen Reichweite.

3.27 Ein Einlagensicherungssystem sollte eines oder mehrere der angeschlossenen Kreditinstitute auswählen, das oder die mit Blick auf die Durchführung eines Tests in Zusammenhang mit der Abwicklung als relevant gilt bzw. gelten. Die Einlagensicherungssysteme sollten in Absprache mit den Abwicklungsbehörden die Auswahl eines oder mehrerer der angeschlossenen Kreditinstitute prüfen.

Schwere und Komplexität der Kerntests

3.28 Die Einlagensicherungssysteme sollten Kerntests unter der Annahme unterschiedlicher Schwere- und Komplexitätsgrade durchführen. Die EBA erkennt jedoch an, dass der Steigerung der Komplexität und Schwere der Tests Grenzen gesetzt sind und die Szenarien für Stresstests für die Einlagensicherungssysteme realistischerweise weiterhin anwendbar bleiben sollten. Im Laufe der Zeit sollten die Einlagensicherungssysteme daher zunehmend anspruchsvolle und schwere Szenarien anwenden, während die Bewertung der Fähigkeit, Grundlagenszenarien zu bewältigen, die realistischerweise zu erwarten sind, beibehalten wird. Beispielsweise könnte ein Einlagensicherungssystem zunächst einen Test der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in der Funktion eines Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats mit einem anderen Einlagensicherungssystem als Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats durchführen. Anschließend könnte das Einlagensicherungssystem die Komplexität des Tests steigern, indem es einen weiteren Test zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit zwei oder drei Einlagensicherungssystemen des Aufnahmemitgliedstaats gleichzeitig durchführt. Die Einlagensicherungssysteme können zudem den Schwere- und Komplexitätsgrad der Konzeption der Stresstests erhöhen, beispielsweise indem eine andere Art von Prüfung ausgewählt wird (d. h. ein Einlagensicherungssystem könnte zunächst eine Unterlagenprüfung durchführen, um einen bestimmten Aspekt zu bewerten, und anschließend eine Simulation zur Bewertung dieses Aspekts vornehmen).

3.29 Die Einlagensicherungssysteme können in Erwägung ziehen, einen oder mehrere Kerntests um eine weitere Komplexitäts- und Stressebene zu ergänzen, indem dem ausgewählten Kerntest ein „besonderes“ Szenario mit schweren Herausforderungen für die Geschäftskontinuität oder externen Umständen hinzugefügt wird, die mit zusätzlichem Stress für ein Einlagensicherungssystem bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Ausführungen in Leitlinie 4 verbunden wären.

3.30 Die Einlagensicherungssysteme sollten Bericht erstatten, ob und wie sie die Schwere und Komplexität der von ihnen durchgeführten Stresstests im Laufe der Zeit gesteigert haben (im Vergleich zum vorhergehenden Stresstest-Zyklus oder gegebenenfalls innerhalb des Stresstest-Zyklus, über den Bericht erstattet wird). Ein Einlagensicherungssystem sollte eine Steigerung der Schwere und Komplexität eines Stresstests von einem Stresstest-Zyklus zum nächsten prüfen. Zudem sollte ein Einlagensicherungssystem die Erhöhung der Schwere und Komplexität von zwei vergleichbaren Stresstests (zur selben gesetzlichen Funktion), die im selben Stresstest-Zyklus durchgeführt werden, in Erwägung ziehen.

3.31 Um historische Relevanz sicherzustellen, sollten die Einlagensicherungssysteme im Laufe ihres Programms nach Leitlinie 2 Szenarien testen, bei denen die Fähigkeit ihrer Systeme zum Umgang mit Fällen eines Eingreifesn in der Art und Intensität, wie sie in der Vergangenheit und insbesondere im Zeitraum 2008-2012 aufgetreten sind, bewertet wird.

Leitlinie 4: Indikatoren

4.1 Stresstests sollten zum Ziel haben, die Widerstandsfähigkeit des Einlagensicherungssystems unter Einbeziehung von zwei wichtigen Risikobereichen zu bewerten:

  • (i) operationelle Risiken, d. h. das Risiko, dass das Einlagensicherungssystem seine Pflichten aufgrund der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, unangemessener Personalausstattung und Systeme nicht erfüllen kann; und
  • (ii) Finanzierungsrisiken, d. h. das Risiko, das die in Artikel 10 der Richtlinie 2014/49/EU vorgesehenen Finanzmittel (regelmäßige Beiträge, Sonderbeiträge und alternative Finanzierungsregelungen) nicht ausreichend sind, um dem Einlagensicherungssystem zu ermöglichen, seinen potenziellen Verbindlichkeiten nachzukommen oder diesen innerhalb der nach nationalem Recht oder Unionsrecht festgelegten Fristen nachzukommen.

4.2 Stresstests sollten unterschiedliche operationelle Phasen einer Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems abdecken, die von der Planung vor dem Ausfall bis zur Vorbereitung bei Ausfall und Durchführung der Inanspruchnahme, einschließlich einer Erstattung, eines Beitrags zur Abwicklung, usw. reichen. Dabei sollten mindestens die in dieser Leitlinie aufgeführten Indikatoren Anwendung finden.

4.3 Operationelle Kapazitäten und Finanzierungskapazitäten sollten im Rahmen der in Leitlinie 3 beschriebenen Kerntests getestet werden. Darüber hinaus sollten Einlagensicherungssysteme gezielte Prüfungen und regelmäßige Kontrollen der SCV-Dateien aller Mitgliedsinstitute während eines Stresstest-Zyklus durchführen.

4.4 Wenn ein Einlagensicherungssystem beschließt, neben den Aspekten, die durch die Indikatoren in diesen Leitlinien eingeschlossen sind, zusätzliche Aspekte zu bewerten, die das Einlagensicherungssystem als relevant für die Bewertung seiner Kapazitäten betrachtet, kann ein Einlagensicherungssystem über die Ergebnisse der Tests dieser Aspekte Bericht erstatten, indem es aus eigener Initiative selbst erarbeitete Indikatoren und die entsprechenden Ergebnisse in den Meldebogen aufnimmt. Der Meldebogen umfasst einen speziellen Abschnitt für die Meldung dieser Indikatoren.

Operationelle Kapazitäten

4.5 Die Stresstests eines Einlagensicherungssystems sollten die Kapazität des Einlagensicherungssystems zur Durchführung von mit einer Inanspruchnahme verbundenen Prozessen und Mechanismen umfassen, einschließlich des Zugangs zu Daten, Personal und sonstigen operationellen Mitteln, Kommunikation, Zahlungssystemen, Zeitmessung und Zusammenarbeit zwischen Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat.

Zugang zu Daten

4.6 Der Zugang zu Daten hoher Qualität über Kreditinstitute, Einleger und Einlagen sollte als zentraler Aspekt getestet werden, um sicherzustellen, dass die Einlagensicherungssysteme ihre Aufgaben stets erfüllen können.

4.7 Die Einlagensicherungssysteme sollten bezüglich der SCV-Dateien zwei Arten von Tests durchführen:

  • a. Bewertung der Qualität der SCV-Datei im Rahmen eines Tests zur Widerstandsfähigkeit des Einlagensicherungssystems hinsichtlich der Entschädigung der Einleger im Fall eines zahlungsunfähigen Kreditinstituts gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2014/49/EU („Entschädigungsfunktion“); und
  • b. Bewertung der Qualität der SCV-Datei im Rahmen der regelmäßigen Routinetests unter Einbeziehung mindestens aller angeschlossenen Kreditinstitute, die erstattungsfähige Einlagen halten.

4.8 Für die beiden Arten von Tests sind in den Leitlinien unterschiedliche Reihen von Indikatoren vorgesehen. Die Einlagensicherungssysteme sind gehalten, über die regelmäßigen Tests der SCV-Dateien im Meldebogen gesondert Bericht zu erstatten.

4.9 Grundsätzlich sollte für alle Mitgliedsinstitute, die erstattungsfähige Einlagen halten, regelmäßig ein Test der SCV-Dateien durchgeführt werden. Ein Einlagensicherungssystem kann sich entscheiden, von der Durchführung von Tests der SCV-Dateien von Mitgliedsinstituten, die keine Einlagen halten, abzusehen. Im Meldebogen sollten die Einlagensicherungssysteme die Zahl der einzelnen Institute angeben, i) die zum Zeitpunkt der Berichterstattung Mitglieder des Einlagensicherungssystems sind, ii) die zum Zeitpunkt der einzelnen Durchläufe der Tests der SCV-Dateien Mitglieder des Einlagensicherungssystems sind und iii) für die ein Test der SCV-Dateien durchgeführt wurde. Gegebenenfalls sollten die Einlagensicherungssysteme die Gründe für den Unterschied zwischen der Zahl der getesteten einzelnen Institute und der Zahl der einzelnen Institute, die zum Zeitpunkt einer Prüfung Mitglieder des Einlagensicherungssystems sind, erläutern, beispielsweise weil nicht alle Mitgliedsinstitute Einlagen entgegennehmen oder weil sich die Mitglieder während des Durchlaufs der Tests der SCV-Dateien geändert haben.

4.10 Die Qualität der SCV-Dateien eines Instituts kann auf Grundlage einer Stichprobe getestet werden, die einen Teil der Einleger umfasst, sofern die Stichprobenmethode von dem Einlagensicherungssystem und nicht von dem Institut bestimmt wird und sofern die Stichprobe ausreichend groß und vielfältig ist, um für das Portfolio der erstattungsfähigen Einlagen des Instituts repräsentativ zu sein. Dies gilt unbeschadet des Rechts der Einlagensicherungssysteme, einen vollständigen Test der SCV-Dateien durchzuführen. Wenn eine Stichprobe verwendet wurde, sollten die Einlagensicherungssysteme im Meldebogen die Gründe für die Zugrundelegung eines solchen Ansatzes und die Durchschnittszahl der in die Stichprobe einbezogenen Einleger als absolute Zahl und als Anteil an allen Einlegern angeben.

4.11 Die Qualität der SCV-Dateien sollte in Bezug darauf bewertet werden, ob dem Einlagensicherungssystem bei einem Ausfall alle erforderlichen Informationen für die Durchführung seines Eingreifens bezüglich eines Einlegers zur Verfügung gestellt würden, einschließlich der Identität der Einleger, ihrer Kontaktangaben, der geführten Konten und entsprechenden Beträge sowie der Beträge der gedeckten und erstattungsfähigen Einlagen. Zu diesem Zwecke sollten die Einlagensicherungssysteme Kriterien für gültige und ungültige SCV-Dateien definieren (z. B. falsche Identitätsdaten, falsche Adressen, unstimmige Daten für denselben Kontoinhaber oder Begünstigen, doppelte Einträge usw.) und die Zahl der ungültigen SCV-Dateieinträge als Anteil der Datensätze des Instituts bzw. gegebenenfalls der Stichprobe ermitteln.

4.12 Neben der Festlegung der Kriterien für gültige oder ungültige SCV-Dateien sollten die Einlagensicherungssysteme die Erarbeitung einer internen Methodik für die Bewertung von SCV-Dateien prüfen, bei der unterschiedliche Kriterien für die Bewertung festgelegt werden. Der Meldebogen umfasst im Abschnitt zu den regelmäßigen Tests von SCV-Dateien ein Feld, in dem das Einlagensicherungssystem weitere Informationen über die von ihm angewandte Methodik für die Bewertung der SCV-Dateien angeben kann. Die Einlagensicherungssysteme sollten in Betracht ziehen, die Methodik den Kreditinstituten mitzuteilen, damit diesen die Bewertungskriterien bekannt sind und Anreize für eine gute Leistung geboten werden. Des Weiteren sollten die Einlagensicherungssysteme in Erwägung ziehen, die Kreditinstitute über ihre Leistung im Vergleich zum Branchendurchschnitt zu informieren, um für diejenigen mit einer unterschiedlichen Leistung Anreize für eine weitere Verbesserung zu schaffen. Die EBA hält die Einlagensicherungssysteme an, eine entsprechende Methodik auszuarbeiten und den Kreditinstituten eine Zusammenfassung der Methodik und guten Ergebnisse hinsichtlich der Leistung aus Gründen der Transparenz und zur Unterstützung zu übermitteln.

4.13 Bei der Durchführung der regelmäßigen Tests der SCV-Dateien kombinieren manche Einlagensicherungssysteme Unterlagenprüfungen von SCV-Dateien mit Vor-Ort-Besuchen bei den Kreditinstituten, wofür eine Methodik für Vor-Ort-Prüfungen erforderlich ist. Der Meldebogen umfasst ein Feld, in dem die Einlagensicherungssysteme beschreiben können, wie sie die regelmäßigen Tests von SCV-Dateien durchführen. Bei der Meldung an die EBA sollten die Einlagensicherungssysteme die wichtigsten Faktoren bei der Durchführung dieser Tests (im Zuge von Unterlagenprüfungen der SCV-Dateien und/oder Vor-Ort-Prüfungen) beschreiben. Dazu gehört eine Erläuterung, wie Kreditinstitute ausgewählt werden (jedes Kreditinstitut jährlich oder ein risikobasierter Ansatz), ob die SCV-Datei mit den Ausgangsdaten im Kreditinstitut verglichen wird (z. B. im Zuge von Vor-Ort-Besuchen), ob Anforderungen von SCV-Dateien zu Tests ad hoc erfolgen oder vorab angekündigt werden, in welchem Maße das Kreditinstitut an der Evaluierung der Qualität beteiligt ist (z. B. durch die Mitwirkung des internen Prüfers), ob der externe Prüfer des Instituts eingebunden ist, in welchem Umfang eine Automatisierung für die Kontrolle der Qualität der SCV-Dateien im Zuge der Nutzung von Datenmodellen und Validierungsergebnissen genutzt werden und wie sich das Folgeverfahren mit dem Kreditinstitut gestaltet, sofern Fehler ermittelt werden.

4.14 Wird bei einem Institut eine unzureichende Qualität festgestellt, sollte spätestens innerhalb von zwei Jahren eine Folgekontrolle durchgeführt werden, um die Fortschritte zu bewerten. Das Einlagensicherungssystem kann diesen Zeitraum von zwei Jahren anpassen, sofern es seiner Ansicht nach angesichts der verfügbaren Personal- und sonstigen Ressourcen erforderlich ist, den Tests bei anderen Kreditinstituten, bei denen in Bezug auf die Qualität der SCV-Dateien Bedenken bestehen, bzw. auf der Grundlage der allgemeinen Risikobewertung des Einlagensicherungssystems von Kreditinstituten Priorität einzuräumen.

4.15 Wenn nach nationalem Recht Regelungen bestehen, um kontinuierlich zeitweilig hohe Salden im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU oder Konten von Nutzungsberechtigten gemäß Artikel 7 Absatz 3 dieser Richtlinie zu kennzeichnen, sollten diese zeitweilig hohen Salden in die Tests der SCV-Dateien aufgenommen werden. Diese Vorschrift impliziert keine Pflicht für das Einlagensicherungssystem oder die angeschlossenen Kreditinstitute, infolge des Tests Informationen von den Einlegern anzufordern.

4.16 Für die Durchführung der regelmäßigen Routinetests der SCV-Dateien sollten die Einlagensicherungssysteme die folgenden Indikatoren zugrunde legen:

i1: Zeitraum bis zum Eingang der Übermittlung der gültigen SCV-Dateien, ab dem Tag der ersten Anforderung an das angeschlossene Institut (qualitativ und quantitativ)

i2: Anteil an gültigen SCV-Dateien und Anteil von unzureichenden Einträgen in gültigen SCV-Dateien (qualitativ und quantitativ)

i3: Qualitätsbewertung der bestehenden Regelungen für die Anforderung und den Erhalt von SCV-Dateien (qualitativ)

i4: Qualitätsbewertung der bestehenden Regelungen für die Analyse von SCV-Dateien und Kontaktaufnahme mit den einschlägigen Kreditinstituten, um gegebenenfalls zusätzliche/Korrekturdaten anzufordern (qualitativ)

4.17 Bei der Bewertung des Zeitraums bis zum Eingang der Übermittlung der SCV-Dateien (Indikator i1) sollten die Einlagensicherungssysteme in Einklang mit ihrem Auszahlungsverfahren die Frist festlegen, innerhalb derer beim Einlagensicherungssystem SCV-Dateien des Kreditinstituts in einer ausreichenden Qualität eingehen müssen, damit eine Erstattung an die Einleger innerhalb von sieben Arbeitstagen erfolgen kann. Die Einlagensicherungssysteme geben diese Frist bei ihrer Meldung an die EBA als Zahl der Tage an. Anschließend sollten die Einlagensicherungssysteme bewerten, wie viele Kreditinstitute in der Lage waren, innerhalb dieser Frist SCV-Dateien in ausreichender Qualität zu übermitteln. Bei der Meldung an die EBA sollten die Einlagensicherungssysteme die vom Einlagensicherungssystem festgelegte Frist für die Übermittlung einer gültigen SCV-Datei in ausreichender Qualität angeben, die es dem Einlagensicherungssystem ermöglicht, eine Auszahlung innerhalb von sieben Arbeitstagen vorzunehmen (oder andere Aufgaben gemäß der Einlagensicherungsrichtlinie zu erfüllen), und die bei regelmäßigen Tests der SCV-Dateien zugrunde gelegt wird.

4.18 Bei der Meldung an die EBA über den Indikator i1 sollten die Einlagensicherungssysteme ein qualitatives Ergebnis und die folgenden quantitativen Aspekte angeben:

  • • Mindest-, Durchschnitts- und Maximalzeit (in Stunden, sofern möglich) für die gesamte Stichprobe an Kreditinstituten, deren SCV-Dateien einem Test unterzogen wurden;
  • • die absolute und relative Zahl an Kreditinstituten, die gültige SCV-Dateien innerhalb dieser Frist übermittelt haben, sowie
  • • gegebenenfalls die Angabe, wie viele SCV-Dateien zum frühestmöglichen Zeitpunkt angefordert wurden, zu dem das Einlagensicherungssystem in der Lage wäre, die SCV-Datei während eines Auszahlungsszenarios des Einlagensicherungssystems anzufordern (d. h. ad hoc), und wie viele SCV-Dateien im Zuge einer vorab übermittelten Benachrichtigung an das Kreditinstitut angefordert wurden, dass es in naher Zukunft eine Aufforderung zur Übermittlung einer SCV-Datei an das Einlagensicherungssystem erhalten werde (mit Vorankündigung), sowie ob Unterschiede beim Zeitraum bis zum Erhalt der Übermittlung der SCV-Dateien in diesen Fällen festzustellen waren.

4.19 Bei der Bewertung des Indikators i2 sollten die Einlagensicherungssysteme in Einklang mit ihrem Auszahlungsverfahren und den Anforderungen an die SCV-Datei festlegen, wann die Qualität einer SCV-Datei unzureichend ist (eine ungültige SCV-Datei), um eine rechtzeitige und korrekte Erstattung an Einleger vorzunehmen, was mit der Ablehnung der SCV-Datei durch das Einlagensicherungssystem einhergeht und dazu führt, dass das Kreditinstitut zu einer neuen Übermittlung aufgefordert wird. Die Einlagensicherungssysteme sollten zudem das Konzept „unzureichender Eintrag“ definieren, indem festgelegt wird, wann Einträge in SCV-Dateien als „unzureichend“ betrachtet werden können, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein unzureichender Eintrag nicht zur Ablehnung der SCV-Datei führt und die rechtzeitige Entschädigung der Einleger nicht gefährdet wird. Anschließend sollten die Einlagensicherungssysteme bewerten, wie viele Kreditinstitute in der Lage waren, SCV-Dateien in ausreichender Qualität bereitzustellen, und darüber hinaus den Anteil der unzureichenden Einträge sowohl in den ungültigen SCV-Dateien als auch den gültigen SCV-Dateien ermitteln. Bei der Meldung an die EBA sollten die Einlagensicherungssysteme die folgenden Aspekte beschreiben:

  • a. die Definition von „ungültigen SCV-Dateien“ und von „gültigen SCV-Dateien“ sowie
  • b. die Definition von unzureichenden Einträgen nach der Festlegung des Einlagensicherungssystems. 4.20 Bei der Meldung an die EBA über den Indikator i2 sollten die Einlagensicherungssysteme die folgenden Aspekte beschreiben:
  • • die Zahl der Kreditinstitute, die in der Lage waren, in einem Durchlauf der Tests von SCV-Dateien gültige SCV-Dateien bereitzustellen (in absoluten Zahlen und als relativer Anteil der einem Test unterzogenen Institute) sowie
  • • der relative Anteil der unzureichenden Einträge und der Mindest-, Höchst- und Durchschnittswerte dieser Anteile in den einzelnen Durchläufen der Tests von SCV-Dateien für jede ungültige SCV-Datei und jede gültige SCV-Datei.

4.21 Bei den Indikatoren i3 und i4 könnten die „vorhandenen Regelungen“ unter anderem die einschlägigen

  • • Vorschriften, Anforderungen und Leitlinien umfassen, durch die den Einlagensicherungssystemen Durchsetzungsbefugnisse hinsichtlich der Einholung der SCV-Dateien gewährt werden;
  • • Vorschriften, Anforderungen, Leitlinien und/oder Datenmodelle einbeziehen, in denen der Inhalt der SCV-Dateien und die (technischen) Datenanforderungen der SCV-Dateien festgelegt sind;
  • • Kommunikationskanäle umfassen, die zum Erhalt der SCV-Dateien und für den Informationsaustausch mit angeschlossenen Kreditinstituten genutzt werden; sowie
  • • Übertragungswege für die Übermittlung der SCV-Dateien zwischen dem Einlagensicherungssystem und den angeschlossenen Kreditinstituten einschließen.

4.22 Die Bewertung der Qualität dieser vorhandenen Regelungen könnte auf einer Evaluierung der Unterlagen zu diesen Regelungen, einer Simulation der Funktionsweise der Regelungen in der Praxis oder einer Kombination aus beiden beruhen. Bei der Meldung über die Ergebnisse sollten die Einlagensicherungssysteme ein qualitatives Ergebnis melden und die Art der Prüfung angeben, die zur Qualitätsbewertung durchgeführt wurde.

4.23 Für die Zwecke der Durchführung von Tests bezüglich des Erhalts von SCV-Dateien im Rahmen eines Tests der Entschädigungsfunktion sollten die Einlagensicherungssysteme ausschließlich den vorstehend erwähnten Indikator i3 verwenden:

i3: Qualitätsbewertung der bestehenden Regelungen für die Anforderung und den Erhalt von SCV-Dateien (qualitativ) Informationen über bei einem Kreditinstitut festgestellte Probleme, die wahrscheinlich Anlass zu einer Inanspruchnahme eines Einlagensicherungssystems geben

4.24 Die Einlagensicherungssysteme sollten die bestehenden Regelungen für die Einholung von Informationen über bei einem Kreditinstitut festgestellte Probleme, die wahrscheinlich Anlass zu einer Inanspruchnahme eines Einlagensicherungssystems geben, gemäß Artikel 4 Absatz 10 der Richtlinie 2014/49/EU bewerten. In diesem Zusammenhang sollten sie bewerten, ob diese Regelungen ausreichend frühzeitige Informationen ermöglichen, beispielsweise wenn zuständige Behörden ihre Befugnisse nach Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU (frühzeitiges Eingreifen) oder Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU P5F6 P (Aufsichtsbefugnisse) ausüben oder wenn die zuständige Behörde oder die Abwicklungsbehörde nach Artikel 32 der Richtlinie 2014/59/EU feststellt, dass ein Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.

4.25 Für die Durchführung der Tests hinsichtlich der Einholung dieser Informationen sollten die Einlagensicherungssysteme den folgenden Indikator zugrunde legen:

i5: Qualität der bestehenden Regelungen für den Erhalt von Informationen von der zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde zu bei einem Kreditinstitut festgestellten Problemen, die zu einer Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems führen können, einschließlich der Frage, ob der Erhalt fristgerechter und frühzeitiger Informationen über eine Verschlechterung der Finanzlage eines Instituts sichergestellt ist (qualitativ)

4.26 Mit Blick auf Indikator i5 könnten die „vorhandenen Regelungen“ unter anderem Folgendes umfassen:

  • • nationales Recht oder sonstige Anforderungen, die einen Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen dem Einlagensicherungssystem und der zuständigen Behörde und/oder Abwicklungsbehörde sicherstellen;
  • • Governance-Struktur des Einlagensicherungssystems, sofern die Governance-Struktur des Einlagensicherungssystems und der zuständigen Behörde und/oder Abwicklungsbehörde gemeinsame Bereiche umfasst; oder
  • • Absichtserklärungen oder sonstige Vereinbarungen zwischen dem Einlagensicherungssystem, der zuständigen Behörde und/oder der Abwicklungsbehörde sowie
  • • eine Anleitung für den Krisenfall oder ein Handbuch zwischen dem Einlagensicherungssystem, der zuständigen Behörde und/oder der Abwicklungsbehörde. 4.27 Die Bewertung der Qualität dieser vorhandenen Regelungen könnte durch eine Simulation der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Behörden im Rahmen eines Kerntests erfolgen, indem ein Durchlauf mit den Behörden vorgenommen wird (beispielsweise durch die Durchführung eines Tests der Kommunikationskanäle, der Governance und des Entscheidungsprozesses sowie der Rechtzeitigkeit des Informationsaustausches) oder eine Unterlagenprüfung der in Absatz 4.26 genannten Elemente erfolgt. Bei der Durchführung einer Unterlagenprüfung sollten die zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörde über die auf diese Bewertung zurückgehenden Schlussfolgerungen informiert werden. Die zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörde können überdies in die Unterlagenprüfung eingebunden werden. Bei der Meldung an die EBA über Indikator i5 sollten die Einlagensicherungssysteme ein qualitatives Ergebnis mit einer Erläuterung zur Begründung dieses qualitativen Ergebnisses übermitteln und in diese Erläuterung eine Beschreibung aufnehmen, wie die Tests in diesem Bereich durchgeführt wurden.

Personal und sonstige operationelle Mittel

4.28 Die Einlagensicherungssysteme sollten im Rahmen der Kerntests überprüfen, ob ihnen die erforderlichen Ressourcen in Bezug auf Betriebsmittel, Personal, Büroraum, IT-Ausrüstung, Callcenter usw. zur Verfügung stünden, um einen plötzlichen Anstieg der Tätigkeiten aufgrund einer Inanspruchnahme zu bewältigen, einschließlich einer Umverteilung vorhandener dauerhafter Ressourcen oder des Abschlusses temporärer Auslagerungsvereinbarungen.

4.29 „Vorhandenes Personal“ bezeichnet das interne Personal, das von dem Einlagensicherungssystem bei einem „Business as usual“-Szenario fest angestellt oder über einen Unterauftrag beschäftigt ist. Dazu kann auch Personal zählen, dass nicht direkt vom Einlagensicherungssystem, sondern von einer anderen Behörde angestellt ist, der die in der Einlagensicherungsrichtlinie und der BRRD vorgesehenen Aufgaben des Einlagensicherungssystems übertragen wurden. Vorhandene Betriebsmittel bezeichnet die Betriebsmittel des Einlagensicherungssystems bei einem „Business as usual“-Szenario. Entsprechend können vorhandene Ressourcen als die Ressourcen des Einlagensicherungssystems bei einem „Business as usual“-Szenario definiert werden.

4.30 Zusätzliches Personal bezeichnet das Personal, das bei einer Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems zusätzlich zu dem vorhandenen Personal erforderlich ist. Zum zusätzlichen Personal zählen beispielsweise Beschäftigte von (externen) Dienstleistern sowie Beschäftigte anderer Abteilungen, sofern ein Einlagensicherungssystem Teil einer anderen Behörde ist (z. B. zuständige Behörde, Abwicklungsbehörde, Zentralbank). Zusätzliche Betriebsmittel können als die Betriebsmittel definiert werden, die für eine Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems zusätzlich zu den vorhandenen Betriebsmitteln erforderlich sind. Dies umfasst Rückstellungen, die das Einlagensicherungssystem in seinem Haushaltsplan während eines „Business as usual“-Szenarios für ein mögliches Eingreifen vorgenommen hat. Zusätzliche Ressourcen bezeichnet Ressourcen, die für die Zwecke einer Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems zusätzlich zu den vorhandenen Ressourcen erforderlich sind. Als Beispiele können zusätzliche Büroausstattung und IT-Ausrüstung, Büroraum und/oder Serverplatz genannt werden.

4.31 Eine abschließende Beurteilung in diesem Zusammenhang sollte sich nicht nur auf eine hypothetische Erhöhung der Betriebsmittel stützen, sondern zumindest teilweise den in guten Zeiten eingerichteten Mechanismen für Notfälle Rechnung tragen (z. B. durch Vorkehrungen für die Einstellung von befristetem Personal).

4.32 Angesichts der Bedeutung von Systemen der Informationstechnologie (IT) bei der Wahrnehmung der Aufgaben eines Einlagensicherungssystems sollten die Einlagensicherungssysteme die Sicherheit ihrer IT-Systeme bewerten. Insbesondere sollten die Einlagensicherungssysteme kurz über die wichtigsten Schlussfolgerungen aus den aktuellsten verfügbaren internen/externen Prüfungen in Zusammenhang mit Aspekten der IT-Sicherheit oder etwaige im Zuge von Prüfungen der Stresstests (oder tatsächlichen Vorfällen) ermittelte IT-Probleme berichten, wobei insbesondere etwaig ermittelte Schwachstellen im Mittelpunkt stehen sollten.

4.33 Für die Durchführung der Tests hinsichtlich des Personals und sonstiger operationeller Ressourcen sollten die Einlagensicherungssysteme die folgenden Indikatoren zugrunde legen:

i6: Angemessenheit des vorhandenen Personals, der Betriebsmittel und sonstiger Ressourcen, die bei einem realen Szenario verfügbar wären (qualitativ und quantitativ)

i7: Angemessenheit des zusätzlichen Personals, der zusätzlichen Betriebsmittel und sonstiger Ressourcen, die kurzfristig bei Bedarf verfügbar wären (qualitativ und quantitativ)

i8: Sicherheitsbewertung der IT-Systeme, die für die Ausübung der dem Einlagensicherungssystem übertragenen Aufgaben von zentraler Bedeutung sind (qualitativ)

4.34 Bei der Meldung über die Indikatoren i6 und i7 sollten die Einlagensicherungssysteme die folgenden Ergebnisse übermitteln:

  • • Qualitativ: pro Kategorie (Personal, Betriebsmittel, sonstige Ressourcen) ein qualitatives Ergebnis bezüglich der Angemessenheit.
  • • Quantitativ: gegebenenfalls die Zahl der Bediensteten (wobei anzugeben ist, ob diese Zahl pro Kopf oder in Vollzeitäquivalenten ausgewiesen ist) sowie Mängeln bei Betriebsmitteln und Ressourcen für die Durchführung der Aufgaben des Einlagensicherungssystems. Kommunikation mit den Einlegern und der breiten Öffentlichkeit

4.35 Die Einlagensicherungssysteme sollten eine Bewertung der Kommunikationsprozesse vornehmen, die bei Auftreten eines Entschädigungsszenarios angewendet würden, wobei die Kommunikationsstrategie und -ressourcen zu überprüfen sind.

4.36 Für die Durchführung der Tests hinsichtlich der Kommunikation mit Einlegern und der breiten Öffentlichkeit sollten die Einlagensicherungssysteme die folgenden Indikatoren zugrunde legen:

i9: Erforderliche Zeit für die Einrichtung von Callcentern und ad-hoc-Websites oder Webseiten (qualitativ und quantitativ)

i10: Kapazität von Websites oder Callcentern in Bezug auf die Zahl der Aufrufe oder Anrufe (qualitativ und quantitativ)

4.37 Bei der Meldung über den Indikator i9 sollten die Einlagensicherungssysteme ein qualitatives Ergebnis angeben und quantitative Informationen übermitteln. Im letzten Fall sollten die Einlagensicherungssysteme die Aktivierungszeit des Einlagensicherungssystems als Ausgangspunkt für die Zeitmessung (t = 0) heranziehen. Die Einlagensicherungssysteme sollten die Zeit in Stunden melden.

4.38 Bei der Bewertung des Indikators i10 sollten die Einlagensicherungssysteme die Zahl der Einleger des getesteten Kreditinstituts bzw. der getesteten Kreditinstitute und somit die Zahl der potenziellen Website-Besuche und -Aufrufe berücksichtigen. Bei der Meldung über den Indikator i10 sollten die Einlagensicherungssysteme die Zahl der Einleger des getesteten Kreditinstituts bzw. der getesteten Kreditinstitute und ein qualitatives Ergebnis melden sowie quantitative Informationen und die folgenden quantitativen Ergebnisse übermitteln:

  • • für Websites: die Zahl der Besucher pro Stunde.
  • • für Callcenter: die Zahl der eingehenden Anrufe, die ein Callcenter pro Stunde bearbeiten kann.

Zahlungsinstrumente

4.39 Die Einlagensicherungssysteme sollten ihre Fähigkeit zur Durchführung von Zahlungen an Einleger testen, d. h. zur tatsächlichen Überweisung der Entschädigungsbeträge an die Einleger.

4.40 Für diesen Zweck sollten die Einlagensicherungssysteme die Qualität der bestehenden Prozesse für die Erhebung von Zahlungsdaten (Informationen, die für die Erstattung zusätzlich zu den Daten in der SCV-Datei erforderlich sind), die verfügbaren Zahlungsinstrumente (z. B. Banküberweisungen, Schecks, Prepaid-Karten) und gegebenenfalls ihre Kapazität zur Vornahme von Erstattungen an nicht im Inland ansässige Einleger in der EU und von Zahlungen in Fremdwährungen bewerten. Bei einer Beurteilung in qualitativer Hinsicht sollten die Einlagensicherungssysteme diese Elemente sowie den Umstand berücksichtigen, ob das verfügbare Zahlungsinstrument bzw. die verfügbaren Zahlungsinstrumente für die Vornahme von Erstattungen an die Einleger eines Kreditinstituts mit einer Reihe an Einlegern aus mindestens dem zweiten Quartil der angeschlossenen Kreditinstitute angemessen sind. Das für den Test ausgewählte Institut sollte nicht unter die in Absatz 3.27 beschriebene Kategorie fallen.

4.41 Nach der Prüfung der verschiedenen Prozesse und verfügbaren Instrumente sollten die Einlagensicherungssysteme ihre Kapazität überprüfen, diese in Stress-Situationen mit einer hohen Zahl von Zahlungen zügig anzuwenden. Um dies zu bewerten, sollten die Einlagensicherungssysteme eines der folgenden beiden schwereren Szenarien zugrunde legen, die beide eine höhere Zahl an Zahlungen als diejenigen unter Indikator i11 umfassen:

  • • Der gleichzeitige Ausfall von zwei Kreditinstituten, wobei jedes ausgewählte Institut eine Reihe von Einlegern aus mindestens dem zweiten Quartil der angeschlossenen Kreditinstitute aufweist. Die ausgewählten Institute sollten nicht unter die in Absatz 3.27 beschriebene Kategorie fallen; oder
  • • der Ausfall eines Kreditinstituts mit einer Reihe von Einlegern aus mindestens dem dritten Quartil der angeschlossenen Kreditinstitute. Das ausgewählte Institut sollte nicht unter die in Absatz 3.27 beschriebene Kategorie fallen.

4.42 Für die Durchführung der Tests hinsichtlich Zahlungsinstrumente sollten die Einlagensicherungssysteme die folgenden Indikatoren zugrunde legen:

i11: Überprüfung der für Auszahlungsszenarien verfügbaren Zahlungsinstrumente (qualitativ und quantitativ)

i12: Angemessenheit bei Anwendung auf eine hohe Zahl von Zahlungen, wie in den schwereren Szenarien in den Leitlinien definiert (qualitativ und quantitativ)

4.43 Bei der Meldung über Indikator i11 sollten die Einlagensicherungssysteme:

  • • die in Absatz 4.41 beschriebenen Elemente bei der Beurteilung in qualitativer Hinsicht berücksichtigen, indem sowohl ein qualitatives Ergebnis als auch eine Erläuterung übermittelt wird, in der unter anderem das Ergebnis begründet und das zugrunde gelegte Szenario erläutert werden; sowie
  • • die Zahl der Einleger angeben, für die der Test des durch Indikator i11 bewerteten Bereichs anwendbar ist (quantitativ).

4.44 Bei der Meldung über Indikator i12 sollten die Einlagensicherungssysteme ein qualitatives Ergebnis mit einer Erläuterung zur Begründung des qualitativen Ergebnisses (qualitativ), der Art des gewählten schweren Szenarios und der Zahl der Einleger, für die der Test des durch Indikator i12 gemessenen Bereichs anwendbar ist (quantitativ), übermitteln.

Erstattungszeitraum

4.45 Das Einlagensicherungssystem sollte die Zeit für die Feststellung der Nichtverfügbarkeit von Einlagen bis zu dem Punkt erfassen, an dem der zu erstattende Betrag gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/49/EU verfügbar sein muss, und auf dieser Grundlage jede Verzögerung gegenüber den in Artikel 8 Absatz 2 bis Artikel 8 Absatz 5 dieser Richtlinie festgelegten Erstattungsfristen bestimmen.

4.46 Für die Durchführung der Tests hinsichtlich des Erstattungszeitraums sollten die Einlagensicherungssysteme die folgenden Indikatoren zugrunde legen:

i13: Für Erstattungsszenarien die Fähigkeit des Einlagensicherungssystems, den zu erstattenden Betrag innerhalb der anwendbaren Erstattungsfrist bereitzustellen, einschließlich des Zeitraums ab der Bestimmung der Nichtverfügbarkeit von Einlagen bis zum Zeitpunkt, zu dem der zu erstattende Betrag bereitgestellt wird (qualitativ und quantitativ)

i14: Für zeitweilig hohe Salden, Konten von Nutzungsberechtigten und sonstige Sonderfälle eine Qualitätsbewertung der internen Verfahren und Ressourcen des Einlagensicherungssystems zur Einholung und Bearbeitung von Ansprüchen von Einlegern (qualitativ)

4.47 Bei der Meldung über Indikator i13 sollten die Einlagensicherungssysteme Folgendes angeben:

  • • ein qualitatives Ergebnis unter Angabe der Fähigkeit des Einlagensicherungssystems, den zu erstattenden Betrag innerhalb der anwendbaren Erstattungsfrist bereitzustellen, mit einer Erläuterung, in der das qualitative Ergebnis begründet wird, sowie
  • • der Zeitraum für die Bereitstellung des zu erstattenden Betrags in Zahl von Arbeitstagen und die anwendbare Erstattungsfrist, sofern diese von den Informationen im Abschnitt „Allgemeine Informationen“ des Meldebogens abweicht (quantitativ).

4.48 Zur Meldung des durch den Indikator i14 gemessenen Bereichs sollten die Einlagensicherungssysteme ihre internen Verfahren für die Vornahme von Erstattungen in besonderen Fällen wie zeitweilig hohe Salden, Konten von Nutzungsberechtigten und sonstige Sonderfälle einem Test unterziehen. Wenn solche Fälle in den SCV-Dateien nicht gekennzeichnet sind, sollten die Einlagensicherungssysteme zudem eine Simulation des Erstattungsverfahrens und des Erstattungszeitraums mit fiktiven Fällen durchführen. Darüber hinaus sollten die Einlagensicherungssysteme die Nutzung von SCV-Dateien oder fiktiven Daten in Erwägung ziehen, um den Zeitraum zu quantifizieren, in dem diese Einlagen entschädigt würden. Im Rahmen der optionalen quantitativen Bewertung kann der Zeitraum ab der Bestimmung der Nichtverfügbarkeit von Einlagen bis zur Bereitstellung des zu erstattenden Betrags ermittelt werden, wobei der Zeitraum abgezogen wird, in dem das Einlagensicherungssystem auf die Vorlage der erforderlichen Informationen durch den Einleger oder einen anderen Interessenträger warten musste.

4.49 Wenn ein Einlagensicherungssystem der Ansicht ist, dass andere „Sonderfälle“ als zeitweilig hohe Salden oder Konten von Nutzungsberechtigten zu bewerten sind, kann es diese Fälle einem Test unterziehen und darüber unter Indikator i14 berichten. Im Mittelpunkt der Bewertung sollte eine Überprüfung der internen Verfahren des Einlagensicherungssystems stehen. Darüber hinaus können Einlagensicherungssysteme fiktive Daten nutzen, um den Zeitraum – in Arbeitstagen – zu bestimmen, in dem die Entschädigung dieser Einlagen erfolgen würde. Weitere Sonderfälle sind Einlagen oder Einleger, für die eine größere Aufmerksamkeit und/oder eine besondere Bearbeitung seitens des Einlagensicherungssystems für die Vornahme der Erstattung erforderlich ist, da das Einlagensicherungssystem z. B. besondere Informationen einholen oder in anderer Weise von den normalen Erstattungsverfahren abweichen muss. Solche Sonderfälle können beispielsweise auf Vorschriften des nationalen Rechts oder besondere Merkmale der von angeschlossenen Kreditinstituten angebotenen Produkte zurückgehen. Bei der Meldung an die EBA sollten die Einlagensicherungssysteme weiterführende Informationen übermitteln, wenn sie andere Sonderfälle einem Test unterziehen.

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit (zwischen Herkunftsmitgliedstaat und Aufnahmemitgliedstaat)

4.50 Wenn Einlagensicherungssysteme ihre Funktion als Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats oder des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 14 der Einlagensicherungsrichtlinie erfüllen, sollten sie die bestehenden Systeme für die Entschädigung von Einlegern von Zweigstellen, die von ihren angeschlossenen Kreditinstituten in anderen Mitgliedstaaten errichtet wurden, testen.

4.51 Die Einlagensicherungssysteme sollten, sofern möglich, die Nutzung eines risikobasierten Ansatzes bei der Auswahl von Einlagensicherungssystemen für die Durchführung eines Tests zur Erstattung im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat in Erwägung ziehen. Ein risikobasierter Ansatz bedeutet, dass Einlagensicherungssysteme die Risiken und die Wahrscheinlichkeit einer erforderlichen Zusammenarbeit mit bestimmten Partner-Einlagensicherungssystemen und die in diesem Rahmen voraussichtlich wahrzunehmende Funktion anhand der dem Einlagensicherungssystem zur Verfügung stehenden Informationen bewerten. Dieser Ansatz kann angemessener sein als die Zugrundelegung der Zahl der Zweigstellen von grenzüberschreitend tätigen Kreditinstituten als einzigem Kriterium. Bei der Meldung an die EBA sollten die Einlagensicherungssysteme angeben, mit welchem Partner-Einlagensicherungssystem und in welcher Funktion (als Herkunftsmitgliedstaat oder Aufnahmemitgliedstaat) ein Test durchgeführt wurde, und den risikobasierten Ansatz erläutern, der für die Auswahl des Partner-Einlagensicherungssystems verwendet wurde. 4.52 Die Einlagensicherungssysteme des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sollten ihre Fähigkeit bewerten, wirksam und sicher miteinander zu kommunizieren. Deshalb sollten die Einlagensicherungssysteme ihre Fähigkeit zum Zugang und zum Austausch der für die Erstattung erforderlichen Daten bewerten. Erstens sollten die Einlagensicherungssysteme in ihrer Funktion als Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats prüfen, ob sie gekennzeichnete Informationen in der SCV-Datei extrahieren und Zahlungsauftragsdateien erstellen können, die Einleger bei Zweigstellen betreffen, die ihre angeschlossenen Kreditinstitute in anderen Mitgliedstaaten errichtet haben, nachdem die Einlagensicherungssysteme des Herkunftsmitgliedstaats die SCV-Dateien dieser Kreditinstitute abgerufen haben.

4.53 Zweitens sollten sie in ihrer Funktion als Einlagensicherungssysteme des Herkunftsmitgliedstaats die Zeit bestimmen, die für die Vorbereitung der Zahlungsauftragsdateien und deren Übermittlung an die Einlagensicherungssysteme der Aufnahmemitgliedstaaten innerhalb der in den EBA-Leitlinien zu Kooperationsvereinbarungen zwischen Einlagensicherungssystemen nach der Richtlinie 2014/49/EU P6F7 P festgelegten Fristen erforderlich ist.

4.54 Die Einlagensicherungssysteme sollten in ihrer Funktion als Einlagensicherungssysteme des Herkunftsmitgliedstaats eine Zahlungsauftragsdatei bzw. eine Stichprobe von Zahlungsauftragsdateien an die Einlagensicherungssysteme der Aufnahmemitgliedstaaten übermitteln, um zu testen, ob Kommunikationskanäle ordnungsgemäß eingerichtet wurden. Anschließend sollten die Einlagensicherungssysteme die erhaltenen Zahlungsauftragsdateien daraufhin überprüfen, ob die Datei alle erforderlichen Informationen für die Durchführung einer Zahlung enthält, und dem Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung übermitteln.

4.55 Die Einlagensicherungssysteme des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats bewerten die Kanäle für die Übermittlung anderer Dateien als die Zahlungsauftragsdatei(en), wie etwa Mitteilungsdokumente und Belege, die für die Vornahme von Auszahlungen in komplexen Fällen in beiden Richtungen erforderlich sind.

4.56 Die Einlagensicherungssysteme sollten in ihrer Funktion als Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats ihre Fähigkeit zur Kommunikation mit Einlegern bei Zweigstellen und der breiten Öffentlichkeit bewerten, insbesondere durch die Erstellung von Erklärungen und Informationen für einzelne Einleger (beispielsweise Schreiben für Einleger oder Fragen und Antworten für das Personal von Callcentern). Da die Fähigkeit zur Kommunikation mit Einlegern im Rahmen der Kerntests zur Entschädigungsfunktion bewertet wird (ohne von einer Zusammenarbeit zwischen Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat auszugehen), sollte sich die Bewertung auf die Aspekte konzentrieren, die für die Kommunikation mit ausländischen Einlegern bei Zweigstellen oder der Öffentlichkeit in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats spezifisch sind. Da die Einrichtung eines Callcenters durch das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats Teil der Indikatoren i9 und i10 ist, fällt dieser Aspekt daher nicht unter eine solche Bewertung.

4.57 Die Einlagensicherungssysteme des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sollten die Kanäle für die Übertragung der Mittel zwischen ihnen bewerten, indem sie beispielsweise die tatsächliche Überweisung (eines Teils) der Mittel an das Partner-Einlagensicherungssystem simulieren oder eine Unterlagenprüfung der erforderlichen internen Verfahren durchführen. In Fällen, in denen die Einlagensicherungssysteme während des laufenden Stresstest-Zyklus einen solchen Übertragungskanal im Rahmen der Überweisung von Mitteln zwischen Einlagensicherungssystemen genutzt haben, ist in dem Fall, dass ein Mitgliedsinstitut seine Zugehörigkeit wechselt P7F8 P , eine solche Bewertung der Übertragungskanäle optional.

4.58 Die Einlagensicherungssysteme sollten keinen Test ihrer Fähigkeiten zur Zusammenarbeit auf grenzüberschreitender Basis durchführen, wenn sie aus den folgenden Gründen weder als Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats noch als Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 14 der Einlagensicherungsrichtlinie daran beteiligt waren:

  • • Keines der angeschlossenen Kreditinstitute hat Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat und/oder eine Zweigstelle eines Kreditinstituts aus der EU ist im Mitgliedstaat des Einlagensicherungssystems niedergelassen, und
  • • im Abwicklungsplan aller angeschlossenen Kreditinstitute mit Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten ist vorgesehen, dass Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen sind oder dass die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 59 der BRRD in Einklang dem einschlägigen Szenario nach Artikel 10 Absatz 3 BRRD auszuüben ist.

4.59 Für die Durchführung eines Tests hinsichtlich ihrer Kapazitäten zur Zusammenarbeit auf grenzüberschreitender Basis sollten die Einlagensicherungssysteme die folgenden Indikatoren verwenden:

i15: Fähigkeit zur Extraktion gekennzeichneter SCV-Informationen und Erstellung von Zahlungsauftragsdateien betreffend Einleger bei Zweigstellen, die von angeschlossenen Kreditinstituten in anderen Mitgliedstaaten errichtet wurden (qualitativ)

i16: Erforderliche Zeit für die Erstellung von Zahlungsauftragsdateien, ab der Übermittlung der SCV-Dateien vom Institut (qualitativ und quantitativ)

i17: Erforderliche Zeit für die Übermittlung der Zahlungsauftragsdateien an die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, ab der Übermittlung der SCV-Dateien vom Institut (qualitativ und quantitativ) i18: Qualitätsbewertung der für die Übermittlung von Zahlungsauftragsdateien genutzten Kanäle (qualitativ)

i19: Bewertung und Bestätigung seitens der Einlagensicherungssysteme des Aufnahmemitgliedstaats, dass die Zahlungsauftragsdateien für eine Entschädigung der Einleger geeignet wären (qualitativ)

i20: Qualitätsbewertung der für die Übermittlung von anderen Dateien als Zahlungsauftragsdateien genutzten Kanäle (qualitativ)

i21: Qualitätsbewertung der Fähigkeit des Einlagensicherungssystems des Aufnahmemitgliedstaats, im Namen und in Zusammenarbeit mit dem Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats mit Einlegern bei Zweigstellen und der Öffentlichkeit zu kommunizieren, insbesondere durch die Erstellung von Erklärungen und Informationen für einzelne Einleger (qualitativ)

i22: Qualitätsbewertung der Kanäle für die Übertragung von Mitteln, die für die Erstattung an Einleger bei Zweigstellen durch das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats erforderlich sind (qualitativ)

i23: Fähigkeit zur Einhaltung der in den Leitlinien zu Kooperationsvereinbarungen zwischen Einlagensicherungssystemen nach der Richtlinie 2014/49/EU festgelegten Fristen (qualitativ und quantitativ)

i24: Zeit für die Übertragung vom Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats zum Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats der für die Entschädigung von Einlegern bei Zweigstellen durch das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats erforderlichen Mittel (qualitativ und quantitativ)

4.60 Bei der Meldung über die Indikatoren i15, i16, i18, i19, i20, i21 und i22 sollten die Einlagensicherungssysteme ein qualitatives Ergebnis mit einer Erläuterung zur Begründung des qualitativen Ergebnisses übermitteln.

4.61 Bei der Meldung über die Indikatoren i16 und i17 sollten die Einlagensicherungssysteme ein qualitatives Ergebnis mit einer Erläuterung zur Begründung dieses Ergebnisses sowie die Zeitangabe in Stunden übermitteln, wobei die Übermittlung der SCV-Datei durch das Kreditinstitut als Ausgangspunkt (t=0) heranzuziehen ist (quantitativ).

4.62 Bei der Meldung über den Indikator i21 sollten sich die Einlagensicherungssysteme des Aufnahmemitgliedstaats auf die spezifischen Aspekte in Zusammenhang mit der Kommunikation mit ausländischen Einlegern bei Zweigstellen und der Öffentlichkeit in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats konzentrieren (im Vergleich zur Kommunikation mit Einlegern eines Kreditinstituts im selben Mitgliedstaat wie das Einlagensicherungssystem im Rahmen eines Erstattungsszenarios ohne eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat).

4.63 Bei der Meldung über Indikator i23 sollten die Einlagensicherungssysteme ein qualitatives Ergebnis mit einer Erläuterung zur Begründung dieses Ergebnisses und die Zeit in Arbeitstagen übermitteln (quantitativ).

4.64 Bei der Beurteilung des durch Indikator i24 erfassten Bereichs sollten die Einlagensicherungssysteme des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats zusammenarbeiten, um die Frist für die Übertragung der Mittel an das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats zu bestimmen. Die Einlagensicherungssysteme sollten den vollständigen Zeitraum bestimmen: Dieser umfasst die Zeit für die Übertragung der Mittel vom Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats an das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats sowie die Zeit für die Bereitstellung der Mittel durch das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats an die Einleger. Die Ergebnisse der Anwendung von Indikator i22 kann auch für die Durchführung dieser Bewertung herangezogen werden. Bei der Meldung über Indikator i24 sollten die Einlagensicherungssysteme ein qualitatives Ergebnis melden, wobei auszuführen ist, ob die Mittel innerhalb dieser Frist übertragen wurden, sowie eine Erläuterung zur Begründung des qualitativen Ergebnisses übermitteln und die für die Übertragung erforderliche Zeit – in Arbeitstagen – und die für den Test geltende Frist angeben, die mit dem Partner-Einlagensicherungssystem vereinbart wurde (qualitativ und quantitativ).

Finanzierungskapazitäten

4.65 Zusätzlich zu den operationellen Kapazitäten sollten die Einlagensicherungssysteme die Angemessenheit und den Zugang zu ihren Finanzierungsmitteln testen, um ihren Zahlungsverpflichtungen nach den Kerntests nachzukommen.

Angemessenheit der Finanzierungsmittel

4.66 Erstens sollten die Einlagensicherungssysteme die Angemessenheit der Ex-ante-Finanzmittel (verfügbare Finanzmittel), der Ex-post-Beiträge und alternativen Finanzierungsregelungen bewerten, die für eine Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems für alle Mitgliedsinstitute, bei denen die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass sie Gegenstand einer Abwicklungsmaßnahme gemäß Absatz 3.27 werden, zur Verfügung stehen. Diese Bewertung sollte auf dem aktuellsten gemeldeten Betrag der gedeckten Einlagen aller Mitgliedsinstitute zu einem bestimmten Zeitpunkt beruhen. Dabei handelt es sich um eine Unterlagenprüfung (Berechnung).

4.67 Beim Rückgriff auf Ex-post-Beiträge sollten die in Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegten Beschränkungen berücksichtigt werden, einschließlich der Frage, ob Zahlungen mancher Institute ganz oder teilweise aufgeschoben werden können, da die Zahlungen ihre Liquidität oder Solvenz gefährden würden P8F9 P . Ebenso sollten die Einlagensicherungssysteme berücksichtigen, ob die erforderlichen Ex-post-Beiträge der in dieser Bestimmung festgelegten jährlichen Obergrenze von maximal 0,5 % entsprechen. Wenn dies nicht der Fall ist, sollten sie eine explizite Beurteilung vornehmen, ob sie in der Lage wären, die Obergrenze von 0,5 % zu erhöhen.

4.68 Der Rückgriff auf alternative Finanzierungsregelungen wie Darlehen oder Kreditlinien von öffentlichen oder privaten Dritten sollte auf einer objektiven Bewertung der bekannten Elemente zum Zeitpunkt des Tests beruhen, wie gegenseitige Kreditzusagen, die im Wege schriftlicher Kooperationsvereinbarungen eingegangen wurden, formale Kreditrahmen, usw.

4.69 Für die Durchführung der Tests hinsichtlich der Angemessenheit ihrer Finanzierungsmittel sollten die Einlagensicherungssysteme die folgenden Indikatoren zugrunde legen:

i25: Angemessenheit der Ex-ante-Mittel zur Deckung des Finanzierungsbedarfs für die Mitgliedsinstitute des Einlagensicherungssystems, die nicht unter die in Absatz 3.27 der Leitlinien beschriebene Kategorie fallen (Meldung der absoluten und relativen Zahl an Instituten mit einer Mittelunterdeckung und gegebenenfalls den Mindest-, Höchst- und Durchschnittswert des Fehlbetrags als absoluter Wert und als Anteil am Finanzierungsbedarf) (qualitativ und quantitativ)

i26: Angemessenheit der Ex-post-Beiträge zur Deckung des Finanzierungsbedarfs für die Mitgliedsinstitute des Einlagensicherungssystems, die nicht unter die in Absatz 3.27 der Leitlinien beschriebene Kategorie fallen und für die die Ex-ante-Mittel nicht ausreichen (Meldung der absoluten und relativen Zahl an Instituten mit einer Mittelunterdeckung und gegebenenfalls den Mindest-, Höchst- und Durchschnittswert des Fehlbetrags als absoluter Wert und als Anteil am Finanzierungsbedarf) (qualitativ und quantitativ)

i27: Angemessenheit der alternativen Finanzierungsregelungen zur Deckung des Finanzierungsbedarfs für die Mitgliedsinstitute des Einlagensicherungssystems, die nicht unter die in Absatz 3.27 der Leitlinien beschriebene Kategorie fallen und für die Ex-ante-Mittel sowie die Ex-post-Beiträge nicht ausreichend sind (Meldung der absoluten und relativen Zahl an Instituten mit einer Mittelunterdeckung und gegebenenfalls den Mindest-, Höchst- und Durchschnittswert des Fehlbetrags als absoluter Wert und als Anteil am Finanzierungsbedarf) (qualitativ und quantitativ)

4.70 Bei der Meldung über die Indikatoren i25, i26, i27 sollten die Einlagensicherungssysteme ein qualitatives Ergebnis mit einer Erläuterung zur Begründung des qualitativen Ergebnisses übermitteln. Zugang zu den Finanzierungsmitteln

4.71 Zweitens sollten die Einlagensicherungssysteme den Governance-Rahmen und den Entscheidungsprozess für den Erhalt der für eine Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems erforderlichen Mittel bewerten. Die Einlagensicherungssysteme sollten ihre Fähigkeit bewerten, Zugang zu Ex-ante-Mitteln durch die Liquidation der angelegten Vermögenswerte innerhalb der für die Inanspruchnahme anwendbaren Frist zu erhalten.

4.72 In diesem Zusammenhang sollten mit Blick auf das Erstattungsszenario des Einlagensicherungssystems bei dem Test die Beträge berücksichtigt werden, die tatsächlich innerhalb der Erstattungsfrist verfügbar wären. Bei anderen Interventionsszenarien sollten die Einlagensicherungssysteme die anwendbare Frist für eine Beteiligung an diesen Interventionen festlegen. Für alle Szenarien impliziert dies eine Beurteilung der Liquidität der angelegten verfügbaren Finanzmittel und Zahlungsverpflichtungen, auch in Stressphasen des Marktes. Die Einlagensicherungssysteme sollten die Liquidität ihrer Vermögenswerte entweder hinsichtlich des gesamten Betrags oder eines Teils ihrer Vermögenswerte testen und darüber im Rahmen der Meldung der Ergebnisse ihrer Stresstests berichten. Sofern möglich, sollten die Einlagensicherungssysteme angespannte Marktbedingungen anwenden. Bei der Meldung an die EBA sollten die Einlagensicherungssysteme die für den Test geltenden Annahmen/Bedingungen beschreiben, wie etwa ob angespannte Marktbedingungen zugrunde gelegt wurden, und falls dies zutreffend ist, weiterführende Informationen bereitstellen.

4.73 Darüber hinaus sollten die Einlagensicherungssysteme die Erhebung von Ex-post-Beiträgen und den Zugang zu alternativen Finanzierungsregelungen testen, und zwar ungeachtet des Betrags ihrer Ex-ante-Mittel. Zur Durchführung dieser Bewertung können die Einlagensicherungssysteme den Ausfall eines ausgewählten Kreditinstituts simulieren oder mehrere Tests mit verschiedenen Annahmen durchführen (wie gesonderte Tests für jede mögliche Finanzierungsquelle). Das für die Durchführung dieser Prüfungen ausgewählte Kreditinstitut sollte nicht unter die in Absatz 3.27 der Leitlinien beschriebene Kategorie fallen. Wenn ein Einlagensicherungssystem ein Kreditinstitut für die Bewertung sowohl der operationellen Kapazitäten als auch der Finanzierungskapazitäten auswählt, sollte das Einlagensicherungssystem sicherstellen, dass es ein Kreditinstitut mit einer Reihe von Einlegern aus mindestens dem zweiten Quartil der angeschlossenen Kreditinstitute, die nicht unter die in Absatz 3.27 beschriebene Kategorie fallen, auswählt. Die Einlagensicherungssysteme sollten der EBA eine Meldung in anonymisierter Form über die Merkmale des Kreditinstituts übermitteln, das sie für den Test ausgewählt haben.

4.74 Wenn im nationalen Recht eine bestimmte Reihenfolge hinsichtlich der Inanspruchnahme und Ausschöpfung der verfügbaren Finanzierungsmittel, Ex-post-Beiträge und alternativen Finanzierungsregelungen vorgesehen ist, sollten die anwendbaren Vorschriften bei der Gestaltung des Stresstests berücksichtigt werden. 4.75 Wenn ein Einlagensicherungssystem über Regelungen zur Bewertung alternativer Finanzierungsregelungen von mehr als einer Quelle (z. B. ein kommerzielles Darlehen und ein staatliches Darlehen) verfügt, sollte das Einlagensicherungssystem den Zugang zu den Mitteln aus mindestens einer dieser Quellen in einem Stresstest-Zyklus testen. Die übrigen Quellen für alternative Finanzierungsregelungen können von einem Einlagensicherungssystem in den nächsten Zyklen bewertet werden.

4.76 Die Einlagensicherungssysteme sollten die Zeit für den Zugang zu Finanzmitteln aus Ex-post-Mitteln und alternativen Finanzierungsregelungen bewerten. Bei der Meldung an die EBA sollten die Einlagensicherungssysteme auch die anwendbare Frist für den Zugang zu den für die Inanspruchnahme zu verwendenden Mitteln aufführen. Die Einlagensicherungssysteme sollten zudem die Übertragungswege für die Erhebung von Ex-post-Beiträgen und den Zugang zu alternativen Finanzierungsregelungen prüfen, beispielsweise durch die Simulation der tatsächlichen Übertragung aller oder einiger Mittel an das Einlagensicherungssystem oder im Wege einer Unterlagenprüfung der erforderlichen internen Verfahren. Wenn für die Erhebung von Ex-post- und Ex-ante-Beiträgen die gleichen Übertragungswege genutzt werden, können die Einlagensicherungssysteme jedoch die Übertragungswege entweder für Ex-ante- oder Ex-post-Beiträge testen. Wenn die Ex-ante- oder Ex-post-Beiträge innerhalb des aktuellen Stresstest-Zyklus eingezogen wurden, müssen die Einlagensicherungssysteme die Übertragungswege nicht gesondert einem Test unterziehen und sollten über die praktischen Erfahrungen berichten.

4.77 Für die Durchführung der Tests hinsichtlich des Zugangs zu ihren Finanzierungsmitteln sollten die Einlagensicherungssysteme die folgenden Indikatoren zugrunde legen:

i28: Qualitative Bewertung des Governance-Rahmen und des Entscheidungsprozesses des Einlagensicherungssystems für die Beschaffung der für eine Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems erforderlichen Mittel (qualitativ)

i29: Bewertung der Fähigkeit des Einlagensicherungssystems, Zugang zu Ex-ante-Mitteln zu erhalten, indem als Teil der verfügbaren Finanzmittel angelegte Vermögenswerte innerhalb der für die Inanspruchnahme anwendbaren Frist aufgelöst werden (quantitative und qualitativ)

i30: Bewertung der Fähigkeit des Einlagensicherungssystems zur Erhebung von Ex-post-Beiträgen durch die Erhebung von Sonderbeiträgen innerhalb der für die Inanspruchnahme anwendbaren Frist (quantitativ gestützt durch qualitativ)

i31: Bewertung der Fähigkeit des Einlagensicherungssystems, Zugang zu alternativen Finanzierungsmitteln innerhalb der für die Inanspruchnahme anwendbaren Frist zu erhalten (quantitativ, unterstützt durch qualitativ)

4.78 Bei der Meldung über den Indikator i28 sollten die Einlagensicherungssysteme ein qualitatives Ergebnis mit einer Erläuterung zur Begründung dieses Ergebnisses übermitteln. 4.79 Bei der Meldung über Indikator i29 sollten die Einlagensicherungssysteme ein qualitatives Ergebnis mit der Angabe übermitteln, ob ein Zugang zu Ex-ante-Mitteln innerhalb der für die Inanspruchnahme anwendbaren Frist möglich war, sowie eine Erläuterung zur Begründung des qualitativen Ergebnisses beifügen und die erforderliche Zeit für den Zugang zu den Ex-ante-Mitteln in Arbeitstagen und die für die getestete Inanspruchnahme anwendbare Frist in Arbeitstagen angeben (qualitativ und quantitativ).

4.80 Bei der Meldung über Indikator i30 sollten die Einlagensicherungssysteme ein qualitatives Ergebnis mit der Angabe übermitteln, ob ein Zugang zu Ex-post-Beiträgen innerhalb der für die Inanspruchnahme anwendbaren Frist möglich war, sowie eine Erläuterung zur Begründung des qualitativen Ergebnisses beifügen und die Zeit für die Erhebung der Ex-ante-Mittel in Arbeitstagen und die für die getestete Inanspruchnahme anwendbare Frist in Arbeitstagen angeben (qualitativ und quantitativ).

4.81 Bei der Meldung über Indikator i31 sollten die Einlagensicherungssysteme ein qualitatives Ergebnis mit der Angabe übermitteln, ob ein Zugang zu alternativen Finanzierungsregelungen innerhalb der für die Inanspruchnahme anwendbaren Frist möglich war, sowie eine Erläuterung zur Begründung des qualitativen Ergebnisses beifügen und die erforderliche Zeit für den Zugang zu den alternativen Finanzierungsregelungen in Arbeitstagen und die für die getestete Inanspruchnahme anwendbare Frist in Arbeitstagen angeben (qualitativ und quantitativ).

Kapazitäten für einen Beitrag zur Abwicklung, die Verhinderung eines Ausfalls und Mitwirkung an Insolvenzverfahren

4.82 Die Einlagensicherungssysteme sollten ihre operationellen und Finanzierungskapazitäten für einen Beitrag zur Abwicklung und gegebenenfalls für die Verwendung ihrer verfügbaren Finanzmittel für die Durchführung von Interventionen in Zusammenhang mit Funktionen zur Verhinderung eines Ausfalls und einer Mitwirkung an Insolvenzverfahren nach den Ausführungen in Absatz 3.2 bewerten.

4.83 Die Einlagensicherungssysteme sollten die Indikatoren heranziehen, die für den jeweiligen Kerntest, der gemäß dieser Leitlinie durchgeführt wird, als anwendbar definiert sind. Die Einlagensicherungssysteme, die Kerntests in Zusammenhang mit einem Beitrag zur Abwicklung, der Verhinderung eines Ausfalls und der Mitwirkung an Insolvenzverfahren durchführen, können die einschlägigen Ergebnisse und Schlussfolgerungen nutzen, die auf die Indikatoren, die in einem früheren Stresstest zur Entschädigungsfunktion angewendet wurden, zurückgehen. Diese früheren Ergebnisse sollten auf einen Stresstest der Entschädigungsfunktion zurückgehen, der im aktuellen Stresstest-Zyklus (sofern machbar) oder im letzten vom Einlagensicherungssystem abgeschlossenen Stresstest-Zyklus durchgeführt wurde. Bei der Heranziehung von früheren Ergebnissen sollten die Einlagensicherungssysteme prüfen, ob diese mit zusätzlichen Bewertungen zu ergänzen sind, die für einen Beitrag zur Abwicklung, die Verhinderung eines Ausfalls oder die Mitwirkung an Insolvenzverfahren spezifisch sind.

Spezifische Indikatoren

4.84 Die Einlagensicherungssysteme sollten die folgenden Indikatoren für die Durchführung von Tests hinsichtlich ihrer Kapazitäten für einen Beitrag zur Abwicklung, die Verhinderung eines Ausfalls und Mitwirkung an Insolvenzverfahren heranziehen:

i32: Für den Beitrag zur Abwicklung der Zeitraum ab der Aufforderung der Abwicklungsbehörde bis zur Zahlung des Beitrags (quantitativ)

i33: Für die Verhinderung eines Ausfalls die (geschätzte) Zeit für die Durchführung eines Eingreifens des Einlagensicherungssystems (optional – qualitativ und quantitativ)

i34: Für die Verhinderung eines Ausfalls eine Qualitätsbewertung der vom Einlagensicherungssystem eingerichteten Verfahren und Ressourcen, um sicherzustellen, dass die Kosten der Maßnahmen nicht die Kosten zur Erfüllung des gesetzlichen oder vertraglichen Mandats des Einlagensicherungssystems gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c des Einlagensicherungssystems übersteigen (qualitativ)

i35: Für die Verhinderung eines Ausfalls eine Qualitätsbewertung der vom Einlagensicherungssystem eingerichteten Verfahren und Ressourcen für eine strengere Risikoüberwachung des Kreditinstituts und weitergehende Prüfungsrechte gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Einlagensicherungsrichtlinie (qualitativ)

i36: Für die Verhinderung eines Ausfalls eine Qualitätsbewertung der Fähigkeit des Einlagensicherungssystems, Sonderbeiträge nach Artikel 11 Absatz 5 der Einlagensicherungsrichtlinie zu erheben (qualitativ)

i37: Für die Mitwirkung an Insolvenzverfahren die Zeit für die Durchführung eines Eingreifens des Einlagensicherungssystems (qualitativ und quantitativ)

i38: Für die Mitwirkung an Insolvenzverfahren eine Qualitätsbewertung der vom Einlagensicherungssystem eingerichteten internen Verfahren und Ressourcen, um sicherzustellen, dass die vom Einlagensicherungssystem getragenen Kosten nicht über den Nettobetrag für die Entschädigung abgesicherter Einleger nach Artikel 11 Absatz 6 der Einlagensicherungsrichtlinie hinausgehen (qualitativ)

4.85 In der Planungsphase, auf die in Leitlinie 2 verwiesen wird, und für die Zwecke der Bewertung des durch Indikator i32 erfassten Bereichs sollten die Einlagensicherungssysteme mit den Abwicklungsbehörden Kontakt aufnehmen, um gemeinsam den Zeitrahmen zu bestimmen, in dem die Zahlung des Beitrags zur Abwicklung zu leisten ist, damit die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsmaßnahmen durchführen kann. Dieser Zeitrahmen kann sich je nach zugrunde gelegtem Szenario/verwendetem Abwicklungsinstrument unterscheiden. Des Weiteren fordert die EBA die Einlagensicherungssysteme und die Abwicklungsbehörden auf, bei der Gestaltung und Durchführung von Stresstests zum Beitrag zu Abwicklungsszenarien zusammenzuarbeiten, beispielsweise im Wege der Durchführung einer gemeinsamen Prüfung. Bei der Meldung über Indikator i32 sollten die Einlagensicherungssysteme ein qualitatives Ergebnis melden, wobei auszuführen ist, ob die Mittel innerhalb der anwendbaren Frist übertragen wurden, sowie eine Erläuterung zur Begründung des qualitativen Ergebnisses übermitteln und die für die Übertragung erforderliche Zeit und die für den Test geltende Frist angeben (quantitativ).

4.86 Die Anwendung des Indikators i33 ist optional. Entscheiden sich die Einlagensicherungssysteme für die Anwendung des Indikators i33 sollten sie mit den einschlägigen Behörden zusammenarbeiten, um den Zeitrahmen festzulegen, in dem die Maßnahmen durchgeführt werden sollten. Zudem können Einlagensicherungssysteme, sofern sie beauftragt sind, diesen Zeitrahmen festlegen. Die Einlagensicherungssysteme sollten gegebenenfalls frühere praktische Erfahrungen berücksichtigen. Dieser Zeitrahmen kann sich je nach zugrunde gelegtem Szenario/je nach Maßnahme unterscheiden. Folglich kann das Einlagensicherungssystem eine Schätzung der Zeit auf der Grundlage eines der möglichen Szenarien vornehmen. Der maßgebliche Ausgangspunkt für die Bestimmung des Zeitrahmens hängt vom anwendbaren nationalen Rahmen ab. Als Ausgangspunkt kann unter anderem der Antrag des Kreditinstituts, die Aufforderung der benannten Behörde oder der Aufsichtsbehörde dienen. Bei der Meldung über Indikator i33 sollten die Einlagensicherungssysteme den Ausgangspunkt angeben, ab dem der Zeitraum bewertet wird, sowie die Gründe darlegen, die für die Auswahl dieses Ausgangspunkts maßgeblich waren. Die Einlagensicherungssysteme sollten zudem die wichtigsten Annahmen für die Tests erläutern.

4.87 Bei der Anwendung des Indikators i35 sollten die Einlagensicherungssysteme die Einbeziehung der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Einlagensicherungsrichtlinie und die anwendbaren Vorschriften unter nationalem Recht in Erwägung ziehen. In diesem Fall sollten sich die Einlagensicherungssysteme bei ihrer Bewertung ausschließlich auf die internen Maßnahmen konzentrieren, die sie ergreifen können.

4.88 Bei der Anwendung des Indikators i36 sollten sich die Einlagensicherungssysteme auf die spezifischen Prozesse konzentrieren, die sie möglicherweise in Einklang mit Artikel 11 Absatz 5 der Einlagensicherungsrichtlinie eingerichtet haben. Wurde kein spezifischer Prozess eingeführt, sollten die Einlagensicherungssysteme nur diese Feststellung melden.

4.89 Bei der Anwendung des Indikators i37 sollten die Einlagensicherungssysteme mit den einschlägigen Behörden zusammenarbeiten, um den Zeitrahmen festzulegen, in dem die Maßnahmen durchgeführt werden sollten. Zudem können Einlagensicherungssysteme, sofern sie beauftragt sind, diesen Zeitrahmen festlegen. Die Einlagensicherungssysteme sollten gegebenenfalls frühere praktische Erfahrungen berücksichtigen. Dieser Zeitrahmen kann sich je nach zugrunde gelegtem Szenario/je nach Maßnahme unterscheiden. Der maßgebliche Ausgangspunkt für die Bestimmung des Zeitrahmens hängt vom anwendbaren nationalen Rahmen ab. Als Ausgangspunkt kann unter anderem der Antrag des Kreditinstituts, die Aufforderung der benannten Behörde oder der Aufsichtsbehörde dienen.

4.90 Bei der Meldung über die Indikatoren i33 und i37 sollten die Einlagensicherungssysteme ein qualitatives Ergebnis melden, wobei auszuführen ist, ob die Maßnahmen innerhalb der anwendbaren Frist durchgeführt wurden, sowie eine Erläuterung zur Begründung des qualitativen Ergebnisses beifügen und die erforderliche Zeit und die für den Test geltende Frist angeben (quantitativ). Zudem sollten die Einlagensicherungssysteme den Ausgangspunkt angeben, ab dem der Zeitraum bewertet wird, sowie die Gründe darlegen, die für die Auswahl dieses Ausgangspunkts maßgeblich waren. Bei der Meldung über Indikator i38 sollten die Einlagensicherungssysteme spezifizieren, ob (im Rahmen von früheren praktischen Erfahrungen oder im Bemühen um Vorsorge) mit Vorschriften des nationalen Rechts konforme Verfahren eingeführt wurden, um potenzielle Käufer zu ermitteln, die die übertragenen gedeckten Einlagen übernehmen.

4.91 Bei der Meldung über die Indikatoren i34, i35, i36 und i38 sollten die Einlagensicherungssysteme ein qualitatives Ergebnis melden und eine Erläuterung zur Begründung des qualitativen Ergebnisses beifügen.

Sonstige anwendbare Indikatoren

4.92 Zusätzlich zu den in Absatz 4.84 vorgesehenen spezifischen Indikatoren sollten die Einlagensicherungssysteme die folgenden Indikatoren heranziehen, die auch für die Durchführung von Tests der Entschädigungsfunktion anwendbar sind.

4.93 Für die Durchführung von Tests hinsichtlich ihrer Kapazitäten, einen Beitrag zur Abwicklung zu leisten, sollten die Einlagensicherungssysteme die folgenden vorstehend genannten Indikatoren heranziehen: i5, i6, i7, i8, i28, i29, i30 und i31.

4.94 Bei der Anwendung dieser Indikatoren für diesen Zweck sollten die Einlagensicherungssysteme berücksichtigen, dass der Beitrag eines Einlagensicherungssystems zu einer Abwicklung möglicherweise in einem kürzeren Zeitraum zu leisten ist, als der anwendbare Zeitraum, der für die Bereitstellung des zu erstattenden Betrags an Einleger vorgesehen ist.

4.95 Bei der Anwendung der Indikatoren i6 und i7 sollten die Einlagensicherungssysteme die Angemessenheit des zusätzlichen Personals, der Finanzmittel und sonstigen Ressourcen für die Bereitstellung ihres Beitrags in einem mit den Anforderungen von Abwicklungsverfahren vereinbaren Zeitrahmen bewerten. Die Einlagensicherungssysteme sollten mit den Abwicklungsbehörden Kontakt aufnehmen, um diesen Zeitrahmen zu definieren, der sich je nach dem zugrunde gelegten Szenario und dem verwendeten Abwicklungsinstrument unterscheiden kann.

4.96 Die Einlagensicherungssysteme sollten den Indikator i8 nur anwenden, wenn sie andere IT-Systeme verwenden als diejenigen, die im Rahmen ihrer Entschädigungsfunktion genutzt werden. Bei der Anwendung des Indikators i8 sollten die Einlagensicherungssysteme die Sicherheit der IT-Systeme bewerten, die im Rahmen eines rechtzeitigen Beitrags zur Abwicklung von wesentlicher Bedeutung sind.

4.97 Bei der Anwendung des Indikators i28 sollten die Einlagensicherungssysteme etwaige nationale rechtliche, vertragliche und gesetzliche Vorschriften in Zusammenhang mit der Governance und den im Rahmen eines Beitrags zur Abwicklung spezifischen Entscheidungsprozessen des Einlagensicherungssystems berücksichtigen.

4.98 Für die Durchführung von Tests hinsichtlich ihrer Kapazitäten zur Verhinderung eines Ausfalls sollten die Einlagensicherungssysteme die folgenden vorstehend genannten Indikatoren heranziehen: i5, i6, i7, i8, i28 und i29.

4.99 Bei der Anwendung des Indikators i6 sollten die Einlagensicherungssysteme die Angemessenheit des vorhandenen Personals für die Zwecke einer Quantifizierung der Kosten einer Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems entsprechend den Bestimmungen in Artikel 11 Absatz 3 der Einlagensicherungsrichtlinie bewerten.

4.100 Bei der Anwendung des Indikators i7 sollten die Einlagensicherungssysteme die Angemessenheit des zusätzlichen Personals für die Zwecke einer Quantifizierung der Kosten des Eingreifens des Einlagensicherungssystems entsprechend den Bestimmungen in Artikel 11 Absatz 3 der Einlagensicherungsrichtlinie bewerten.

4.101 Die Einlagensicherungssysteme sollten den Indikator i8 nur anwenden, wenn sie andere IT-Systeme verwenden als diejenigen, die im Rahmen ihrer Entschädigungsfunktion genutzt werden. Bei der Anwendung des Indikators i8 sollten die Einlagensicherungssysteme die Sicherheit der IT-Systeme bewerten, die für die Quantifizierung der Kosten einer Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems entsprechend den Bestimmungen in Artikel 11 Absatz 3 der Einlagensicherungsrichtlinie von wesentlicher Bedeutung sind.

4.102 Bei der Anwendung des Indikators i28 sollten die Einlagensicherungssysteme etwaige nationale rechtliche, vertragliche und gesetzliche Vorschriften in Zusammenhang mit der Governance und den im Rahmen einer Verhinderung eines Ausfalls spezifischen Entscheidungsprozessen des Einlagensicherungssystems berücksichtigen.

4.103 Für die Durchführung von Tests hinsichtlich ihrer Kapazitäten zur Verhinderung eines Ausfalls können die Einlagensicherungssysteme zudem auf freiwilliger Basis die Indikatoren i30 und i31 in Einklang mit den geltenden nationalen Vorschriften anwenden.

4.104 Für die Durchführung von Tests hinsichtlich ihrer Kapazitäten zur Mitwirkung an Insolvenzverfahren sollten die Einlagensicherungssysteme die folgenden vorstehend genannten Indikatoren heranziehen: i5, i6, i7, i8, i28 und i29.

4.105 Bei der Anwendung des Indikators i7 sollten die Einlagensicherungssysteme die Angemessenheit des zusätzlichen Personals für die Zwecke einer Quantifizierung der Kosten einer Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems entsprechend den Bestimmungen in Artikel 11 Absatz 6 der Einlagensicherungsrichtlinie bewerten.

4.106 Die Einlagensicherungssysteme sollten den Indikator i8 nur anwenden, wenn sie andere IT-Systeme verwenden als diejenigen, die im Rahmen ihrer Entschädigungsfunktion genutzt werden. Bei der Anwendung des Indikators i8 sollten die Einlagensicherungssysteme die Sicherheit der IT-Systeme bewerten, die für die Quantifizierung der Kosten einer Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems entsprechend den Bestimmungen in Artikel 11 Absatz 6 der Einlagensicherungsrichtlinie von wesentlicher Bedeutung sind.

4.107 Bei der Anwendung des Indikators i28 sollten die Einlagensicherungssysteme etwaige nationale rechtliche, vertragliche und gesetzliche Vorschriften in Zusammenhang mit der Governance und den im Rahmen einer Mitwirkung an Insolvenzverfahren spezifischen Entscheidungsprozessen des Einlagensicherungssystems berücksichtigen.

4.108 Für die Durchführung von Tests hinsichtlich ihrer Kapazitäten zur Mitwirkung an Insolvenzverfahren können die Einlagensicherungssysteme zudem auf freiwilliger Basis die Indikatoren i30 und i31 in Einklang mit den geltenden nationalen Vorschriften anwenden.

Zusätzliche Stressszenarien und zusätzliche Indikatoren

Zusätzliche Stressszenarien

4.109 Die Einlagensicherungssysteme sollten in Erwägung ziehen, einen oder mehrere Kerntests um eine weitere Komplexitäts- und Stressebene zu ergänzen, indem dem ausgewählten Kerntest ein „besonderes“ Szenario mit schweren Herausforderungen für die Geschäftskontinuität oder externen Umständen hinzugefügt wird, die mit zusätzlichem Stress für ein Einlagensicherungssystem bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben verbunden wären.

4.110 Dazu gehören beispielsweise folgende Szenarien (nicht erschöpfende Liste): mehrere Auszahlungen des Einlagensicherungssystems zur gleichen Zeit, wirtschaftlicher Stress und keine Möglichkeit, Mittel auf dem Markt zu liquidieren oder zu beschaffen, IT-/operative Probleme beim Einlagensicherungssystem oder einem ausgefallenen Kreditinstitut, externe Umstände, die die Tätigkeiten des Einlagensicherungssystems beeinflussen, wie eine Epidemie/Pandemie, Stromausfall, Internetunterbrechung und Streik. Bei der Meldung an die EBA sollten die Einlagensicherungssysteme die Gestaltung des Tests und das gewählte Szenario beschreiben.

4.111 Wird ein solches zusätzliches Stressszenario angewendet, sollten die Einlagensicherungssysteme den folgenden Indikator heranziehen: i39: Fähigkeit des Einlagensicherungssystems zur Bewältigung von Herausforderungen hinsichtlich der Geschäftskontinuität oder externer Umstände, die bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben eine zusätzliche Belastung darstellen (qualitativ)

Auf eigene Initiative selbst entwickelte Bereiche und Indikatoren

4.112 Die Einlagensicherungssysteme können – auf freiwilliger Basis – zusätzliche auf eigene Initiative zurückgehende Indikatoren entwickeln, um eine Bewertung von Bereichen vorzunehmen, die in den Leitlinien nicht berücksichtigt werden. Ein Einlagensicherungssystem kann solche zusätzlichen Indikatoren für Aspekte hinzufügen, die seiner Auffassung nach für die Bewertung seiner Fähigkeiten von Belang sind und die im Zuge des anwendbaren Stresstest-Zyklus bewertet werden können. Dies ist eine freiwillige Option. Ziel dieser Option ist es, den Einlagensicherungssystemen Flexibilität bei der Durchführung von Tests und der Meldung über diese Aspekte, die ein Einlagensicherungssystem als maßgeblich für seine Situation erachtet, zu bieten. Die Einbeziehung solcher Bereiche in die Berichte über Stresstests, die der EBA vorgelegt werden, bietet der EBA und anderen Einlagensicherungssystemen Erkenntnisse betreffend diese Aspekte für künftige vergleichende Analysen.

4.113 Bei der Meldung über diese Indikatoren sollten die Einlagensicherungssysteme ein qualitatives Ergebnis mit einer Erläuterung zur Begründung dieses Ergebnisses übermitteln und gegebenenfalls quantitative Informationen beifügen.


6 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

7 EBA/GL/2016/02.

8 In Konformität mit Artikel 14 Absatz 3 der Einlagensicherungsrichtlinie.

9 Siehe Delegierten Rechtsakt, der von der Kommission gemäß Artikel 104 Absatz 4 und Artikel 115 der Richtlinie 2014/59/EU angenommen wurde.

Leitlinie 5: Qualitative Bewertung der Ergebnisse der Tests und Widerstandsfähigkeit des Einlagensicherungssystems

Bewertungssystem für einzelne Indikatoren

5.1 Bei der Einstufung ihrer Widerstandsfähigkeit bezüglich der unterschiedlichen in diesen Leitlinien enthaltenen Indikatoren sollten die Einlagensicherungssysteme das folgende Bewertungssystem verwenden.

5.2 Da mit diesen Stresstests zwei Ziele verfolgt werden, nämlich die Bewertung der Widerstandsfähigkeit des Einlagensicherungssystems und die Ermittlung von Schwachstellen oder Bereichen mit Verbesserungsbedarf zur Verbesserung der Systeme des Einlagensicherungssystems, wird erwartet und begrüßt, wenn ein Einlagensicherungssystem solche Bereiche mit Verbesserungsbedarf bei Prüfungen im Zuge von Stresstests ermittelt. Deshalb sollten die Einlagensicherungssysteme bei der Anwendung einzelner Indikatoren ein qualitatives Ergebnis aus den folgenden verschiedenen Kategorien melden:

1) Das Einlagensicherungssystem hat keine oder eine geringe Zahl an Bereichen mit Verbesserungsbedarf ermittelt, und es ist unwahrscheinlich, dass diese Bereiche Einfluss auf die Fähigkeit des Einlagensicherungssystems zur Wahrnehmung seiner Aufgaben unter den Bedingungen der Einlagensicherungsrichtlinie haben.

2) Das Einlagensicherungssystem ermittelte eine erhebliche Zahl an Bereichen mit Verbesserungsbedarf, doch ist es unwahrscheinlich, dass diese Bereiche mit Verbesserungsbedarf Einfluss auf die Fähigkeit des Einlagensicherungssystems zur Wahrnehmung seiner Aufgaben unter den Bedingungen der Einlagensicherungsrichtlinie haben, da es sich beispielsweise um einzelne Schwachstellen und/oder Schwachstellen handelt, bei denen die zentrale Problemstelle leicht behoben werden kann.

3) Das Einlagensicherungssystem ermittelte eine geringe Zahl an Bereichen mit Verbesserungsbedarf, doch hätten diese Einfluss auf die Fähigkeit des Einlagensicherungssystems zur Wahrnehmung seiner Aufgaben unter den Bedingungen der Einlagensicherungsrichtlinie (deshalb sollte das Einlagensicherungssystem ausführen, welche Maßnahmen ergriffen wurden oder in naher Zukunft geplant sind, und über die Ergebnisse etwaiger Folgetests Bericht erstatten).

4) Das Einlagensicherungssystem ermittelte eine erhebliche Zahl an Bereichen mit Verbesserungsbedarf, und diese hätten Einfluss auf die Fähigkeit des Einlagensicherungssystems zur Wahrnehmung seiner Aufgaben unter den Bedingungen der Einlagensicherungsrichtlinie (deshalb sollte das Einlagensicherungssystem ausführen, welche Maßnahmen ergriffen wurden oder in naher Zukunft geplant sind, und über die Ergebnisse etwaiger Folgetests Bericht erstatten).

5.3 Die qualitativen Ergebnisse sollten mit quantitativen Entwicklungen und Erläuterungen zur Begründung des gemeldeten Ergebnisses, sofern dies im Meldebogen erforderlich ist, ergänzt werden.

Von einzelnen Indikatoren bis zur Widerstandsfähigkeit des Einlagensicherungssystems hinsichtlich der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben

5.4 Bei der Einstufung ihrer Widerstandsfähigkeit bezüglich der in den Kerntests bewerteten gesetzlichen Aufgaben sollten die Einlagensicherungssysteme das folgende Bewertungssystem verwenden.

5.5 Das Einlagensicherungssystem sollte für jeden Kerntest melden, ob es sich selbst als „ausreichend widerstandsfähig“ oder „nicht ausreichend widerstandsfähig“ einstuft.

  • • „Ausreichend widerstandsfähig“ bedeutet, dass das Einlagensicherungssystem in der Lage ist, die ihm mit den Richtlinien 2014/49/EU und 2014/59/EU übertragene Funktion, die im Rahmen des einschlägigen Kerntests bewertet wurde, zu erfüllen.
  • • „Nicht ausreichend widerstandsfähig“ bedeutet, dass das Einlagensicherungssystem nicht in der Lage ist, die ihm mit den Richtlinien 2014/49/EU und 2014/59/EU übertragene Funktion, die im Rahmen des einschlägigen Kerntests bewertet wurde, zu erfüllen.

5.6 Die Einlagensicherungssysteme sollten diese Bewertung durch Erläuterungen, in denen die gemeldeten Ergebnisse begründet werden, ergänzen.

5.7 Wenn ein Einlagensicherungssystem gesetzlich beauftragt ist, eine bestimmte Aufgabe im Rahmen der Einlagensicherungsrichtlinie wahrzunehmen, aber einen bestimmten für das Einlagensicherungssystem anwendbaren Kerntest nicht durchgeführt hat, sollte das Einlagensicherungssystem dies melden, indem es im entsprechenden Feld des Meldebogens „Bereich nicht getestet“ ausfüllt und die Gründe erläutert, aus denen der Bereich nicht bewertet wurde.

Bewertungssystem für die allgemeine Widerstandsfähigkeit

5.8 Bei der Einstufung ihrer allgemeinen Widerstandsfähigkeit sollten die Einlagensicherungssysteme das folgende Bewertungssystem verwenden.

5.9 Die Einlagensicherungssysteme sollten angeben, ob die allgemeine Widerstandsfähigkeit bei der Erfüllung ihres vollständigen gesetzlichen Auftrags „ausreichend widerstandsfähig“ oder „nicht ausreichend widerstandsfähig“ ist:

  • • „Ausreichend widerstandsfähig“ bedeutet, dass das Einlagensicherungssystem in der Lage ist, sämtliche seiner Aufgaben, die ihm gemäß den Richtlinien 2014/49/EU und 2014/59/EU übertragen wurden, zu erfüllen.
  • • „Nicht ausreichend widerstandsfähig“ bedeutet, dass das Einlagensicherungssystem mindestens eine der Aufgaben, die ihm gemäß den Richtlinien 2014/49/EU und 2014/59/EU übertragen wurden, nicht erfüllen kann.

5.10 Die Einlagensicherungssysteme sollten diese Bewertung durch Erläuterungen, in denen die gemeldeten Ergebnisse begründet werden, ergänzen.

Leitlinie 6: Hinweise zur Meldung an die EBA

6.1 Sofern möglich, sollte der Meldebogen die Ergebnisse mindestens eines vom Einlagensicherungssystem vollständig durchgeführten Stresstest-Zyklus umfassen.

6.2 Die Einlagensicherungssysteme sollten die in Anhang 1 aufgeführten Informationen der EBA bis zu dem Termin melden, der gegebenenfalls von der EBA bei der Planung und Durchführung von vergleichenden Analysen bekannt gegeben wird. Mit Blick auf die zweite vergleichende Analyse, die von der EBA bis zum 16. Juni 2025 zu veröffentlichen ist, sollten die Einlagensicherungssysteme ihre Ergebnisse der EBA bis zum 16. Juni 2024 melden. Hinsichtlich des letztgenannten Stresstest- und Berichtszyklus wird die EBA das Datum der nächsten Meldefristen bei den späteren vergleichenden Analysen der EBA oder auf andere Weise bekannt geben.

6.3 Die Einlagensicherungssysteme sollten den in Anhang 1 enthaltenen Meldebogen und die von der EBA für die Meldung bereitgestellten Übertragungswege nutzen.

6.4 Die Einlagensicherungssysteme sollten beim Ausfüllen des Meldebogens diesen Anweisungen folgen:

  • • Die Einlagensicherungssysteme sollten ein qualitatives Ergebnis (1-4) für jeden Indikator (qualitativ) mit einer Erläuterung zur Begründung dieses Ergebnisses übermitteln. Sofern zutreffend, sollten die Einlagensicherungssysteme auch quantitative Informationen zur Begründung des Ergebnisses sowie vergleichbare Daten für künftige vergleichende Analysen übermitteln (quantitativ).
  • • Sofern zusätzlich zu einem qualitativen Ergebnis quantitative Informationen erforderlich sind, sollten die Einlagensicherungssysteme den Anweisungen in den Leitlinien und im Meldebogen folgen, beispielsweise bezüglich der Maßeinheiten.
  • • Wenn ein Einlagensicherungssystem einen bestimmten Bereich nicht bewertet, sollte es dies melden, indem es im entsprechenden Feld im Meldebogen „Bereich nicht getestet“ angibt. Zusätzlich sollten die Einlagensicherungssysteme eine Erklärung aufnehmen, in der die Gründe dargelegt werden, aus denen ein bestimmter Bereich nicht bewertet wurde.
  • • Wenn ein Einlagensicherungssystem mehrere Tests der SCV-Dateien eines Kreditinstituts durchgeführt hat, zählen diese, was die Meldung der Zahl der getesteten einzelnen Institute bei Tests von SCV-Dateien anbelangt, als ein einziges Institut.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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