+23. Unbeschadet etwaiger Maßnahmen der Mitgliedstaaten , die getroffen werden, um Benachteiligungen …
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23. Unbeschadet etwaiger Maßnahmen der Mitgliedstaaten , die getroffen werden, um Benachteiligungen …
Unbeschadet etwaiger Maßnahmen der Mitgliedstaaten6 , die getroffen werden, um Benachteiligungen des unterrepräsentierten Geschlechts7 in der beruflichen Laufbahn zu verhindern oder auszugleichen, sollten die Vergütungspolitik und alle damit zusammenhängenden Beschäftigungsbedingungen, die sich auf das Entgelt pro Maß- oder Zeiteinheit auswirken, geschlechtsneutral sein – d. h. es sollte nicht zwischen Mitarbeitern männlichen, weiblichen oder diversen Geschlechts unterschieden werden.
6 Z. B. bei der Umsetzung der Richtlinie 2006/54/EG. 7 Während in der englischen Fassung des Artikels 157 AEUV der Begriff „underrepresented sex“ verwendet wird, findet in diesen Leitlinien in Einklang mit der Terminologie der Richtlinie 2013/36/EU auch der Begriff „underrepresented gender“ Anwendung. Beide Begriffe haben im Sinne dieser Leitlinie dieselbe Bedeutung und lauten in der deutschen Übersetzung „unterrepräsentiertes Geschlecht“.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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