+15. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie (EU) 2019/2034 und in der Verordnung …

15. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie (EU) 2019/2034 und in der Verordnung …

Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie (EU) 2019/2034 und in der Verordnung (EU) 2019/2033 verwendeten und definierten Begriffe in den vorliegenden Leitlinien dieselbe Bedeutung. Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten darüber hinaus die folgenden Begriffsbestimmungen:

AnteilseignerPerson, die Anteile an einer Wertpapierfirma hält, bzw. abhängig von der Rechtsform einer Wertpapierfirma andere Eigentümer oder Gesellschafter der Wertpapierfirma. Die Anwendung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften gemäß
Aufsichtliche KonsolidierungArtikel 25 der Richtlinie (EU) 2019/2034 sowie Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/20335 . Wertpapierfirmen, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem regulierten Markt oder einem multilateralen Handelssystem (MTF)
Börsennotierte Wertpapierfirmenim Sinne von Artikel 4 Absätze 21 und 22 der Richtlinie 2014/65/EU in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind6 . Eine EU-Mutterwertpapierfirma, eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-
EU-MutterunternehmenMutterfinanzholdinggesellschaft, die die Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage der konsolidierten Lage gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen müssen. Die Person, die die Gesamtverantwortung für die Leitung der
Finanzvorstand (CFO)folgenden Tätigkeiten trägt: Verwaltung der Finanzmittel, Finanzplanung und Rechnungslegung. Personen, die erheblichen Einfluss auf die Ausrichtung der Wertpapierfirma haben, aber weder Mitglieder des Leitungsorgans noch CEO sind. Zu ihnen zählen die Leiter von internen Kontrollfunktionen sowie der CFO, sofern sie keine Mitglieder des Leitungsorgans sind, sowie weitere Inhaber von
Inhaber von SchlüsselfunktionenSchlüsselfunktionen, die auf Grundlage eines risikobasierten Ansatzes von den Wertpapierfirmen als solche ermittelt werdenn. Weitere Inhaber von Schlüsselfunktionen können die Leiter von wichtigen Geschäftsbereichen, Zweigniederlassungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)/in der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), Tochterunternehmen in Drittstaaten und sonstigen internen Funktionen zählen. Die Personen, die auf der höchsten Hierarchieebene für die
Leiter der internen Kontrollfunktionenwirksame Wahrnehmung der täglichen Aufgaben der unabhängigen Risikomanagement-Funktion, der Compliance-Funktion sowie die interne Revision verantwortlich sind.
Leitungs- oder AufsichtsmandateEine Position als Mitglied eines Leitungsorgans einer Wertpapierfirma oder einer anderen juristischen Person. Alle Beschäftigten einer Wertpapierfirma und ihrer Tochterunternehmen auf konsolidierter Lage sowie alle Mitglieder
Mitarbeiterihrer jeweiligen Leitungsorgane in ihrer Leitungsfunktion und ihrer Aufsichtsfunktion. Das Gesamtrisikoniveau und die Arten von Risiken, die eine Wertpapierfirma bereit ist, innerhalb ihrer Risikotragfähigkeit und
Risikoappetitgemäß ihrem Geschäftsmodell zum Erreichen ihrer strategischen Ziele einzugehen. Die Normen, Einstellung und Verhaltensweisen einer Wertpapierfirma im Zusammenhang mit Risikobewusstsein, Risikobereitschaft und Risikomanagement sowie die Kontrollen,
Risikokulturdie für Entscheidungen über Risiken maßgeblich sind. Die Risikokultur beeinflusst die Entscheidungen der Geschäftsleitung und der Mitarbeiter im Tagesgeschäft und hat Auswirkungen auf die Risiken, die sie eingehen. Das maximale Risiko, das eine Wertpapierfirma angesichts ihrer Eigenmittelausstattung, ihrer Risikomanagement- und
RisikotragfähigkeitKontrollkapazitäten sowie ihrer regulatorischer Beschränkungen eingehen kann.
Vorsitzender des Leitungsorgans in seinerDie Person, die für die Leitung und Steuerung der allgemeinen Geschäftstätigkeiten einer Wertpapierfirma zuständig ist.

5 Siehe auch die technischen Regulierungsstandards zur Konsolidierung von Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034.

6 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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