+70. Die Wertpapierfirmen sollten es vermeiden, komplexe und möglicherweise intransparente …
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70. Die Wertpapierfirmen sollten es vermeiden, komplexe und möglicherweise intransparente …
Die Wertpapierfirmen sollten es vermeiden, komplexe und möglicherweise intransparente Strukturen einzurichten. Die Wertpapierfirmen sollten bei ihrer Entscheidungsfindung die Ergebnisse einer Risikobewertung, die sie durchführen, um zu ermitteln, ob solche Strukturen für einen mit Geldwäsche oder anderen Finanzstraftaten verbundenen Zweck genutzt werden könnten, sowie die jeweiligen Kontrollen und den geltenden Rechtsrahmen berücksichtigen17 . Zu diesem Zweck sollten die Wertpapierfirmen mindestens folgende Aspekte berücksichtigen: - a. den Umfang, in dem die Rechtsordnung, in der die Struktur eingerichtet wird, tatsächlich den EU- und internationalen Standards zu Steuertransparenz, Geldwäsche und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung entspricht18 ;
- b. den Umfang, in dem die Struktur einem offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck dient;
- c. den Umfang, in dem die Struktur genutzt werden könnte, um die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zu verschleiern;
- d. den Umfang, in dem das Ersuchen des Kunden, das zur möglichen Einrichtung einer Struktur führt, Anlass zur Sorge gibt;
- e. den Umstand, ob die Struktur eine angemessene Überwachung durch das Leitungsorgan der Wertpapierfirma oder die Fähigkeit der Wertpapierfirma zur Steuerung des verbundenen Risikos behindert;
- f. den Umstand, ob die Struktur ein Hindernis für eine wirksame Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden darstellt.
17 Für weiterführende Informationen zur Beurteilung des Länderrisikos und der mit einzelnen Produkten und Kunden verbundenen Risiken sollten die Wertpapierfirmen auch die gemeinsamen Leitlinien zu GW/TF-Risikofaktoren (EBA GL JC/2017/37) heranziehen, die derzeit überarbeitet werden. 18 Siehe auch Delegierte Verordnung (EU) 2019/758 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die von Kredit- und Finanzinstituten zur Minderung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in bestimmten Drittländern mindestens zu treffenden Maßnahmen und die Art zusätzlich zu treffender Maßnahmen: https://eba.europa.eu/regulation-and-policy/anti-money-laundering-and-e-money/rts-on-the-implementation-of-group-wide-aml/cft-policies-in-third-countries
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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