+6.3 Komplexe Strukturen und nichtstandardisierte oder intransparente Tätigkeiten
---+70. Die Wertpapierfirmen sollten es vermeiden, komplexe und möglicherweise intransparente …
---+71. In jedem Fall sollten die Wertpapierfirmen keine undurchsichtigen oder unnötig komplexen …
---+72. Bei der Einrichtung dieser Strukturen sollte das Leitungsorgan diese und ihren Zweck und die …
---+73. Die Wertpapierfirmen sollten ihre Entscheidungen dokumentieren und in der Lage sein, ihre …
---+74. Das Leitungsorgan sollte sicherstellen, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die …
---+75. Diese Strukturen und Tätigkeiten, einschließlich der Einhaltung der Rechtsvorschriften und …
---+76. Die Wertpapierfirmen sollten bei der Ausführung von nicht standardisierten oder intransparenten …

6.3 Komplexe Strukturen und nichtstandardisierte oder intransparente Tätigkeiten

6.3 Komplexe Strukturen und nichtstandardisierte oder intransparente Tätigkeiten

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
70. Die Wertpapierfirmen sollten es vermeiden, komplexe und möglicherweise intransparente …

Die Wertpapierfirmen sollten es vermeiden, komplexe und möglicherweise intransparente Strukturen einzurichten. Die Wertpapierfirmen sollten bei ihrer Entscheidungsfindung die Ergebnisse einer Risikobewertung, die sie durchführen, um zu ermitteln, ob solche Strukturen für einen mit Geldwäsche oder anderen Finanzstraftaten verbundenen Zweck genutzt werden könnten, sowie die jeweiligen Kontrollen und den geltenden Rechtsrahmen berücksichtigen17 . Zu diesem Zweck sollten die Wertpapierfirmen mindestens folgende Aspekte berücksichtigen:

  • a. den Umfang, in dem die Rechtsordnung, in der die Struktur eingerichtet wird, tatsächlich den EU- und internationalen Standards zu Steuertransparenz, Geldwäsche und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung entspricht18 ;
  • b. den Umfang, in dem die Struktur einem offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck dient;
  • c. den Umfang, in dem die Struktur genutzt werden könnte, um die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zu verschleiern;
  • d. den Umfang, in dem das Ersuchen des Kunden, das zur möglichen Einrichtung einer Struktur führt, Anlass zur Sorge gibt;
  • e. den Umstand, ob die Struktur eine angemessene Überwachung durch das Leitungsorgan der Wertpapierfirma oder die Fähigkeit der Wertpapierfirma zur Steuerung des verbundenen Risikos behindert;
  • f. den Umstand, ob die Struktur ein Hindernis für eine wirksame Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden darstellt.

17 Für weiterführende Informationen zur Beurteilung des Länderrisikos und der mit einzelnen Produkten und Kunden verbundenen Risiken sollten die Wertpapierfirmen auch die gemeinsamen Leitlinien zu GW/TF-Risikofaktoren (EBA GL JC/2017/37) heranziehen, die derzeit überarbeitet werden.

18 Siehe auch Delegierte Verordnung (EU) 2019/758 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die von Kredit- und Finanzinstituten zur Minderung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in bestimmten Drittländern mindestens zu treffenden Maßnahmen und die Art zusätzlich zu treffender Maßnahmen: https://eba.europa.eu/regulation-and-policy/anti-money-laundering-and-e-money/rts-on-the-implementation-of-group-wide-aml/cft-policies-in-third-countries

71. In jedem Fall sollten die Wertpapierfirmen keine undurchsichtigen oder unnötig komplexen …

In jedem Fall sollten die Wertpapierfirmen keine undurchsichtigen oder unnötig komplexen Strukturen, die keine klare wirtschaftliche Begründung oder keinen rechtlichen Zweck haben, oder Strukturen einrichten, die Anlass zu Bedenken geben könnten, dass sie möglicherweise für Zwecke in Verbindung mit Finanzkriminalität geschaffen werden.

72. Bei der Einrichtung dieser Strukturen sollte das Leitungsorgan diese und ihren Zweck und die …

Bei der Einrichtung dieser Strukturen sollte das Leitungsorgan diese und ihren Zweck und die mit ihnen verbundenen besonderen Risiken verstehen sowie sicherstellen, dass die internen Kontrollfunktionen ordnungsgemäß eingebunden sind. Solche Strukturen sollten nur dann genehmigt und fortgeführt werden, wenn ihr Zweck definiert und verstanden wird, wenn sich das Leitungsorgan vergewissert hat, dass alle wesentlichen Risiken, einschließlich Reputationsrisiken, ermittelt wurden und alle Risiken wirksam gesteuert und angemessen berichtet werden können sowie eine wirksame Überwachung gewährleistet ist. Je komplexer und undurchsichtiger die organisatorische und operative Struktur ist, desto größer sind die Risiken und desto intensiver sollte die Überwachung der Struktur sein.

73. Die Wertpapierfirmen sollten ihre Entscheidungen dokumentieren und in der Lage sein, ihre …

Die Wertpapierfirmen sollten ihre Entscheidungen dokumentieren und in der Lage sein, ihre Entscheidungen gegenüber den zuständigen Behörden zu begründen.

74. Das Leitungsorgan sollte sicherstellen, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die …

Das Leitungsorgan sollte sicherstellen, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Risiken von Tätigkeiten im Rahmen dieser Strukturen zu verhindern oder zu mindern. Dabei ist Folgendes sicherzustellen:

  • a. Die Wertpapierfirma verfügt über angemessene Richtlinien und Verfahren sowie dokumentierte Prozesse (z. B. geeignete Limite und Informationsflüsse) zur Prüfung, Compliance, Genehmigung und zum Risikomanagement solcher Tätigkeiten und trägt dabei den Folgen für die organisatorische und operative Struktur der Gruppe, ihrem Risikoprofil und ihren Reputationsrisiken Rechnung;
  • b. die Informationen über diese Tätigkeiten und die damit verbundenen Risiken sind für das EU-Mutterunternehmen und die internen und externen Prüfer zugänglich und werden dem Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat, gemeldet;
  • c. die Wertpapierfirma prüft in regelmäßigen Abständen, ob nach wie vor die Notwendigkeit besteht, diese Strukturen beizubehalten.
75. Diese Strukturen und Tätigkeiten, einschließlich der Einhaltung der Rechtsvorschriften und …

Diese Strukturen und Tätigkeiten, einschließlich der Einhaltung der Rechtsvorschriften und beruflichen Standards, sollten regelmäßig überprüft werden. Sofern die Funktion der internen Revision eingerichtet ist, sollte diese die Prüfung nach einem risikobasierten Ansatz vornehmen.

76. Die Wertpapierfirmen sollten bei der Ausführung von nicht standardisierten oder intransparenten …

Die Wertpapierfirmen sollten bei der Ausführung von nicht standardisierten oder intransparenten Tätigkeiten für Kunden (z. B. Unterstützung der Kunden bei der Gründung von Zweckgesellschaften in Offshore-Jurisdiktionen; Entwicklung komplexer Strukturen und Durchführung von Finanztransaktionen für sie oder Bereitstellung von Treuhanddiensten), die die interne Governance vor ähnliche Herausforderungen stellen und mit erheblichen operationellen Risiken und Reputationsrisiken verbunden sein können, wirksame Maßnahmen des Risikomanagements ergreifen. Insbesondere sollten die Wertpapierfirmen den Grund analysieren, aus dem ein Kunde eine bestimmte Struktur einrichten möchte.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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