+17 Interne Kontrollfunktionen
---+150. Die internen Kontrollfunktionen sollten eine wirksame und ständige interne …
---+151. Wenn die Wertpapierfirma keine interne Risikomanagementfunktion oder keine interne Revision …
---+152. Unbeschadet der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 in nationales Recht sollten die …
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17 Interne Kontrollfunktionen
17 Interne Kontrollfunktionen
1. Übersicht
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Regulierung |
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150. Die internen Kontrollfunktionen sollten eine wirksame und ständige interne …
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Die internen Kontrollfunktionen sollten eine wirksame und ständige interne Compliance-Funktion, und sofern unter Berücksichtigung der in Titel I aufgeführten Kriterien angemessen und verhältnismäßig, eine Risikomanagementfunktion und eine interne Revision umfassen. Die Zuständigkeiten der Kontrollfunktionen schließen auch ein, die Erfüllung von Anforderungen im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung sicherzustellen. Wenn Wertpapierfirmen keine Risikomanagementfunktion und interne Revision einrichten und unterhalten, sollten sie in der Lage sein, auf Anfrage nachzuweisen, dass die für den internen Kontrollrahmen angenommenen und eingeführten Strategien und Verfahren das gleiche Ergebnis erzielen, wie es in den Leitlinien unter diesem Titel V vorgesehen ist.
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151. Wenn die Wertpapierfirma keine interne Risikomanagementfunktion oder keine interne Revision …
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Wenn die Wertpapierfirma keine interne Risikomanagementfunktion oder keine interne Revision einrichtet, obliegen die Zuständigkeiten für diese Funktionen gemäß diesen Leitlinien den Mitarbeitern, die für die eingerichteten Verfahren zuständig sind, und letztlich dem Leitungsorgan, das die operativen Aufgaben intern oder extern übertragen kann.
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152. Unbeschadet der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 in nationales Recht sollten die …
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Unbeschadet der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 in nationales Recht sollten die Wertpapierfirmen die Zuständigkeit für die Sicherstellung, dass die Wertpapierfirma die Anforderungen dieser Richtlinie und der Strategien und Verfahren des Instituts erfüllt, einem Mitarbeiter (z. B. Leiter der Compliance) zuweisen. Wertpapierfirmenkönnen eine separate Compliance-Funktion für Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung als unabhängige Kontrollfunktion einrichten. Die für Bekämpfung von Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung zuständige Person sollte erforderlichenfalls in der Lage sein, dem Leitungsorgan in seiner Leitungs- und in seiner Aufsichtsfunktion direkt Bericht zu erstatten.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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