+48. Der Geldwäschebeauftragte sollte das für die Bekämpfung von Geldwäsche und …
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48. Der Geldwäschebeauftragte sollte das für die Bekämpfung von Geldwäsche und …
Der Geldwäschebeauftragte sollte das für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Mitglied des Leitungsorgans oder die zuständige Führungskraft auf Folgendes hinweisen: - a) die Bereiche, in denen die Durchführung von Kontrollen bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbessert oder solche eingeführt werden sollten;
- b) die geeigneten Verbesserungen, die bezüglich Abschnitt a vorgeschlagen werden;
- c) einen Fortschrittsbericht über wichtige Abhilfe schaffende Programme, der mindestens einmal jährlich als Teil des in Absatz 50 genannten Tätigkeitsberichts sowie auf Ad-hoc-Basis oder regelmäßig in Abhängigkeit von den Verbesserungen vorzulegen ist, um Informationen über den Umfang, in dem das Kredit- oder Finanzinstitut Risiken in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt ist, sowie ergriffene oder empfohlene Maßnahmen zur Verringerung und wirksamen Bewältigung dieser Risiken bereitzustellen;
- d) ob die der Compliance-Funktion zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zugewiesenen personellen und technischen Ressourcen unzureichend sind und verstärkt werden sollten.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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