+48. Der Geldwäschebeauftragte sollte das für die Bekämpfung von Geldwäsche und …

48. Der Geldwäschebeauftragte sollte das für die Bekämpfung von Geldwäsche und …

Der Geldwäschebeauftragte sollte das für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Mitglied des Leitungsorgans oder die zuständige Führungskraft auf Folgendes hinweisen:

  • a) die Bereiche, in denen die Durchführung von Kontrollen bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbessert oder solche eingeführt werden sollten;
  • b) die geeigneten Verbesserungen, die bezüglich Abschnitt a vorgeschlagen werden;
  • c) einen Fortschrittsbericht über wichtige Abhilfe schaffende Programme, der mindestens einmal jährlich als Teil des in Absatz 50 genannten Tätigkeitsberichts sowie auf Ad-hoc-Basis oder regelmäßig in Abhängigkeit von den Verbesserungen vorzulegen ist, um Informationen über den Umfang, in dem das Kredit- oder Finanzinstitut Risiken in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt ist, sowie ergriffene oder empfohlene Maßnahmen zur Verringerung und wirksamen Bewältigung dieser Risiken bereitzustellen;
  • d) ob die der Compliance-Funktion zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zugewiesenen personellen und technischen Ressourcen unzureichend sind und verstärkt werden sollten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/