+82. Der Geldwäschebeauftragte der Gruppe sollte mindestens einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht …
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82. Der Geldwäschebeauftragte der Gruppe sollte mindestens einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht …
Der Geldwäschebeauftragte der Gruppe sollte mindestens einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht ausarbeiten und ihn dem Leitungsorgan vorlegen. Zusätzlich zu den in Absatz 50 genannten Punkten sollte der Bericht des Geldwäschebeauftragten der Gruppe mindestens die folgenden Informationen der Geldwäschebeauftragten in Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen enthalten: - a) auf Gruppenebene konsolidierte statistische Daten, insbesondere zur Risikoexposition und verdächtigen Aktivitäten;
- b) Überwachung inhärenter Risiken, die in einem Tochterunternehmen oder einer Zweigniederlassung und in anderen Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen aufgetreten sind, sowie Analyse der Auswirkungen der Restrisiken;
- c) aufsichtliche Überprüfungen, interne oder externe Prüfungen von Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen des Kredit- oder Finanzinstituts, einschließlich schwerwiegender Mängel, die in den Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Kredit- oder Finanzinstituts identifiziert wurden, sowie die Maßnahmen oder Empfehlungen zu ihrer Behebung; und
- d) Informationen über die Steuerung und Beaufsichtigung von Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen, wobei gegebenenfalls insbesondere diejenigen in Ländern mit hohem Risiko im Mittelpunkt stehen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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