+C.2. Begriffe der Eignung nach Artikel 34 Absatz 2 und 68 Absatz 1 der MiCA-Verordnung
---+C.2.1 Hinreichende Zuverlässigkeit
------+13. Bei der Beurteilung, ob die Mitglieder des Leitungsorgans eines Emittenten von ARTs oder CASPs …
------+14. Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten keinen Sanktionen, Embargos oder Maßnahmen …
------+15. Die Bewertung der Kriterien für die Zuverlässigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans eines …
---+C.2.2 Angemessene individuelle Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung
------+16. Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten ein zeitgemäßes Verständnis von den …
------+17. Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten über ein klares Verständnis der Governance-Regelungen …
------+18. Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten die Interessenkonflikte verstehen, die zwischen dem …
------+19. Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten in der Lage sein, zur Umsetzung einer angemessenen …
------+20. In dieser Hinsicht sollte die Bewertung des angemessenen Maßes an Kenntnissen, Fähigkeiten und …
------+21. Das Niveau und Profil der Ausbildung des Mitglieds sollten berücksichtigt werden, ebenso ob es …
------+22. Die Bewertung sollte sich nicht auf den Bildungsabschluss des Mitglieds oder den Nachweis einer …
------+23. Um die Fähigkeiten der Mitglieder des Leitungsorgans ordnungsgemäß zu bewerten, sollten die …
------+24. Bei der Bewertung der angemessenen Kenntnisse und Erfahrungen eines Mitglieds sollte die …
------+25. Unter Bezugnahme auf Punkt i. oben, unbeschadet der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 in …
------+26. Bei der Bewertung der praktischen und beruflichen Erfahrung aus früheren Positionen sollte …
------+27. Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion sollten in der Lage sein, die …
---+C.2.3 Angemessene kollektive Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
------+28. Die Zusammensetzung des Leitungsorgans sollte gewährleisten, dass es insgesamt über die …
---+C.2.4 Ausreichendes zeitliches Engagement der Mitglieder des Leitungsorgans
------+29. Gemäß Artikel 34 Absatz 2 der MiCA-Verordnung sollten die Mitglieder des Leitungsorgans von …
------+30. Mitglieder sollten darüber hinaus in der Lage sein, ihre Pflichten in Zeiträumen mit besonders …
------+31. Bei der Bewertung des ausreichenden Zeitaufwands eines Mitglieds sollten Emittenten von ARTs …
------+32. Emittenten von ARTs und CASPs sollten die Rollen, Aufgaben und erforderlichen Fähigkeiten der …
------+33. Ein Mitglied des Leitungsorgans sollte über den erwarteten Zeitaufwand informiert werden. …
------+34. Emittenten von ARTs und CASPs sollten überwachen, ob Mitglieder des Leitungsorgans ausreichend …
------+35. Die Auswirkungen langfristiger Abwesenheiten von Mitgliedern des Leitungsorgans sollten bei der …
------+36. Emittenten von ARTs und CASPs sollten Aufzeichnungen über alle externen professionellen und …

C.2. Begriffe der Eignung nach Artikel 34 Absatz 2 und 68 Absatz 1 der MiCA-Verordnung

C.2. Begriffe der Eignung nach Artikel 34 Absatz 2 und 68 Absatz 1 der MiCA-Verordnung

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
C.2.1 Hinreichende Zuverlässigkeit

C.2.1 Hinreichende Zuverlässigkeit

C.2.2 Angemessene individuelle Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung

C.2.2 Angemessene individuelle Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung

C.2.3 Angemessene kollektive Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen

C.2.3 Angemessene kollektive Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen

C.2.4 Ausreichendes zeitliches Engagement der Mitglieder des Leitungsorgans

C.2.4 Ausreichendes zeitliches Engagement der Mitglieder des Leitungsorgans

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/