+C.2. Begriffe der Eignung nach Artikel 34 Absatz 2 und 68 Absatz 1 der MiCA-Verordnung
---+C.2.1 Hinreichende Zuverlässigkeit
------+13. Bei der Beurteilung, ob die Mitglieder des Leitungsorgans eines Emittenten von ARTs oder CASPs …
------+14. Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten keinen Sanktionen, Embargos oder Maßnahmen …
------+15. Die Bewertung der Kriterien für die Zuverlässigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans eines …
---+C.2.2 Angemessene individuelle Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung
------+16. Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten ein zeitgemäßes Verständnis von den …
------+17. Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten über ein klares Verständnis der Governance-Regelungen …
------+18. Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten die Interessenkonflikte verstehen, die zwischen dem …
------+19. Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten in der Lage sein, zur Umsetzung einer angemessenen …
------+20. In dieser Hinsicht sollte die Bewertung des angemessenen Maßes an Kenntnissen, Fähigkeiten und …
------+21. Das Niveau und Profil der Ausbildung des Mitglieds sollten berücksichtigt werden, ebenso ob es …
------+22. Die Bewertung sollte sich nicht auf den Bildungsabschluss des Mitglieds oder den Nachweis einer …
------+23. Um die Fähigkeiten der Mitglieder des Leitungsorgans ordnungsgemäß zu bewerten, sollten die …
------+24. Bei der Bewertung der angemessenen Kenntnisse und Erfahrungen eines Mitglieds sollte die …
------+25. Unter Bezugnahme auf Punkt i. oben, unbeschadet der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 in …
------+26. Bei der Bewertung der praktischen und beruflichen Erfahrung aus früheren Positionen sollte …
------+27. Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion sollten in der Lage sein, die …
---+C.2.3 Angemessene kollektive Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
------+28. Die Zusammensetzung des Leitungsorgans sollte gewährleisten, dass es insgesamt über die …
---+C.2.4 Ausreichendes zeitliches Engagement der Mitglieder des Leitungsorgans
------+29. Gemäß Artikel 34 Absatz 2 der MiCA-Verordnung sollten die Mitglieder des Leitungsorgans von …
------+30. Mitglieder sollten darüber hinaus in der Lage sein, ihre Pflichten in Zeiträumen mit besonders …
------+31. Bei der Bewertung des ausreichenden Zeitaufwands eines Mitglieds sollten Emittenten von ARTs …
------+32. Emittenten von ARTs und CASPs sollten die Rollen, Aufgaben und erforderlichen Fähigkeiten der …
------+33. Ein Mitglied des Leitungsorgans sollte über den erwarteten Zeitaufwand informiert werden. …
------+34. Emittenten von ARTs und CASPs sollten überwachen, ob Mitglieder des Leitungsorgans ausreichend …
------+35. Die Auswirkungen langfristiger Abwesenheiten von Mitgliedern des Leitungsorgans sollten bei der …
------+36. Emittenten von ARTs und CASPs sollten Aufzeichnungen über alle externen professionellen und …
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C.2. Begriffe der Eignung nach Artikel 34 Absatz 2 und 68 Absatz 1 der MiCA-Verordnung
C.2. Begriffe der Eignung nach Artikel 34 Absatz 2 und 68 Absatz 1 der MiCA-Verordnung
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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