+42. Die in den Artikeln 7, 11, 16 und 20 der Verordnung (EU) 2023/1113 genannten Verfahren sollten …
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42. Die in den Artikeln 7, 11, 16 und 20 der Verordnung (EU) 2023/1113 genannten Verfahren sollten …
Die in den Artikeln 7, 11, 16 und 20 der Verordnung (EU) 2023/1113 genannten Verfahren sollten mindestens Folgendes umfassen: - a) die Schritte zur Erkennung von fehlenden, unvollständigen und bedeutungslosen Angaben oder unzulässigen Buchstaben oder Einträgen;
- b) eine Kombination von Überwachungspraktiken während und nach dem Transfer, die dem Ausmaß des GW-/TF-Risikos, dem die Transfers ausgesetzt sind, angemessen ist und gemäß den Leitlinien der EBA zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestimmt wird; und
- c) die Kriterien, die PSP, IPSP, CASP und ICASP bei der Erkennung risikoerhöhender Faktoren helfen, wie in Absatz 52 beschrieben. 4.5.2. Kontrollen der zulässigen Buchstaben und Einträge bei Geldtransfers gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1113
Geldtransfers
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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