+42. Die in den Artikeln 7, 11, 16 und 20 der Verordnung (EU) 2023/1113 genannten Verfahren sollten …

42. Die in den Artikeln 7, 11, 16 und 20 der Verordnung (EU) 2023/1113 genannten Verfahren sollten …

Die in den Artikeln 7, 11, 16 und 20 der Verordnung (EU) 2023/1113 genannten Verfahren sollten mindestens Folgendes umfassen:

  • a) die Schritte zur Erkennung von fehlenden, unvollständigen und bedeutungslosen Angaben oder unzulässigen Buchstaben oder Einträgen;
  • b) eine Kombination von Überwachungspraktiken während und nach dem Transfer, die dem Ausmaß des GW-/TF-Risikos, dem die Transfers ausgesetzt sind, angemessen ist und gemäß den Leitlinien der EBA zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestimmt wird; und
  • c) die Kriterien, die PSP, IPSP, CASP und ICASP bei der Erkennung risikoerhöhender Faktoren helfen, wie in Absatz 52 beschrieben. 4.5.2. Kontrollen der zulässigen Buchstaben und Einträge bei Geldtransfers gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1113

Geldtransfers

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/