+KAPITEL 2 Gleichbehandlung in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit
---+Artikel 5 Diskriminierungsverbot
---+Artikel 6 Persönlicher Anwendungsbereich
---+Artikel 7 Sachlicher Anwendungsbereich
------+Article 7 1.
------+Article 7 2.
---+Artikel 8 Ausnahmen vom sachlichen Anwendungsbereich
------+Article 8 1.
------+Article 8 2.
---+Artikel 9 Beispiele für Diskriminierung
------+Article 9 1.
------+Article 9 2.
---+Artikel 10 Durchführung in Bezug auf Selbständige
------+Article 10 1.
------+Article 10 2.
---+Artikel 11 Möglichkeit des Aufschubs in Bezug auf Selbständige
---+Artikel 12 Rückwirkung
------+Article 12 1.
------+Article 12 2.
------+Article 12 3.
------+Article 12 4.
---+Artikel 13 Flexibles Rentenalter
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KAPITEL 2 Gleichbehandlung in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit
KAPITEL 2 Gleichbehandlung in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 5 Diskriminierungsverbot
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Artikel 5
Unbeschadet des Artikels 4 darf es in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geben, insbesondere hinsichtlich
a)
des Anwendungsbereichs solcher Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu ihnen,
b)
der Beitragspflicht und der Berechnung der Beiträge,
c)
der Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie der Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrecherhaltung des Leistungsanspruchs.
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Artikel 6 Persönlicher Anwendungsbereich
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Artikel 6
Persönlicher Anwendungsbereich
Dieses Kapitel findet entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten Anwendung auf die Erwerbsbevölkerung einschließlich der Selbständigen, der Arbeitnehmer, deren Erwerbstätigkeit durch Krankheit, Mutterschaft, Unfall oder unverschuldete Arbeitslosigkeit unterbrochen ist, und der Arbeitssuchenden sowie auf die sich im Ruhestand befindlichen oder arbeitsunfähigen Arbeitnehmer und auf ihre anspruchsberechtigten Angehörigen.
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Artikel 7 Sachlicher Anwendungsbereich
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Artikel 8 Ausnahmen vom sachlichen Anwendungsbereich
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Artikel 9 Beispiele für Diskriminierung
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Artikel 10 Durchführung in Bezug auf Selbständige
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Artikel 11 Möglichkeit des Aufschubs in Bezug auf Selbständige
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Artikel 11
Möglichkeit des Aufschubs in Bezug auf Selbständige
Was die betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit Selbständiger betrifft, können die Mitgliedstaaten die obligatorische Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aufschieben
a)
für die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung von Altersrenten oder Ruhestandsrenten sowie die Folgen, die sich daraus für andere Leistungen ergeben können, und zwar
i)
entweder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Gleichbehandlung in den gesetzlichen Systemen verwirklicht ist,
ii)
oder längstens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie diese Gleichbehandlung vorschreibt;
b)
für Hinterbliebenenrenten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem für diese der Grundsatz der Gleichbehandlung in den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit durch das Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist;
c)
für die Anwendung des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe i in Bezug auf die Anwendung von versicherungstechnischen Berechnungsfaktoren bis zum 1. Januar 1999 oder — für Mitgliedstaaten, die nach diesem Datum beigetreten sind — bis zu dem Datum, zu dem die Richtlinie 86/378/EG in ihrem Hoheitsgebiet anwendbar wurde.
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Artikel 12 Rückwirkung
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Artikel 13 Flexibles Rentenalter
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Artikel 13
Haben Frauen und Männer zu gleichen Bedingungen Anspruch auf ein flexibles Rentenalter, so ist dies nicht als mit diesem Kapitel unvereinbar anzusehen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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