+Artikel 34 2

Artikel 34 2

(2)   Die Verpflichteten überprüfen Herkunft und Bestimmung der betreffenden Gelder sowie den Zweck aller Transaktionen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Die Transaktion ist komplex;

b)

die Transaktion ist ungewöhnlich hoch;

c)

die Transaktion folgt einem ungewöhnlichen Muster;

d)

die Transaktion hat keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung