(3) Die im Rahmen einer Partnerschaft für den Informationsaustausch ausgetauschten Informationen beschränken sich auf Folgendes:
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a)
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Informationen über den Kunden, einschließlich aller Informationen, die im Zuge der Identifizierung des Kunden und der Überprüfung seiner Identität und gegebenenfalls des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden erlangt wurden;
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b)
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Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung oder der gelegentlichen Transaktion zwischen dem Kunden und dem Verpflichteten sowie gegebenenfalls die Herkunft des Vermögens und der Gelder des Kunden;
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c)
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Informationen über Kundentransaktionen;
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d)
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Informationen über die Faktoren für ein höheres und ein geringeres Risiko im Zusammenhang mit dem Kunden;
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e)
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die Analyse des Verpflichteten in Bezug auf die Risiken im Zusammenhang mit dem Kunden gemäß Artikel 20 Absatz 2;
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f)
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Informationen, die sich gemäß Artikel 77 Absatz 1 im Besitz des Verpflichteten befinden;
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g)
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Informationen über verdächtige Transaktionen gemäß Artikel 69.
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Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden nur insoweit ausgetauscht, als dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Partnerschaft für den Informationsaustausch erforderlich ist.