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+Artikel 25 Ermittlung des Zwecks und der angestrebten Art einer Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion ---+Artikel 25 a) ---+Artikel 25 b) ---+Artikel 25 c) ---+Artikel 25 d) ---+Artikel 25 e) ---+Artikel 25 2 |
Artikel 25 Ermittlung des Zwecks und der angestrebten Art einer Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen TransaktionVor der Aufnahme von Geschäftsbeziehung oder der Durchführung einer gelegentlichen Transaktion vergewissert sich ein Verpflichteter, dass er ihren Zweck und ihre angestrebte Art versteht. Dazu holt er erforderlichenfalls die nachstehend genannten Informationen ein: 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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