+Subsection 1 Delta risk weights and correlations
---+Artikel 325ae Risikogewichte für das allgemeine Zinsrisiko
------+Article 325ae 1.
------+Article 325ae 2.
------+Article 325ae 3.
---+Artikel 325af Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des allgemeinen Zinsrisikos
------+Article 325af 1.
------+Article 325af 2.
------+Article 325af 3.
------+Article 325af 4.
------+Article 325af 5.
---+Artikel 325ag Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des allgemeinen Zinsrisikos
------+Article 325ag 1.
------+Article 325ag 2.
---+Artikel 325ah Risikogewichte des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen
------+Article 325ah 1.
------+Article 325ah 2.
------+Article 325ah 3.
---+Artikel 325ai Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen
------+Article 325ai 1.
------+Article 325ai 2.
---+Artikel 325aj Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen
---+Artikel 325ak Risikogewichte für das Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen
---+Artikel 325al Korrelationen für das Kreditspreadrisiko von in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen
------+Article 325al 1.
------+Article 325al 2.
---+Artikel 325am Risikogewichte für das Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen
------+Article 325am 1.
------+Article 325am 2.
------+Article 325am 3.
---+Artikel 325an Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen für das Kreditspreadrisiko von nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen
------+Article 325an 1.
------+Article 325an 2.
---+Artikel 325ao Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen für das Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen
------+Article 325ao 1.
------+Article 325ao 2.
---+Artikel 325ap Risikogewichte des Aktienkursrisikos
------+Article 325ap 1.
------+Article 325ap 2.
------+Article 325ap 3.
------+Article 325ap 4.
---+Artikel 325aq Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen für das Aktienkursrisiko
------+Article 325aq 1.
------+Article 325aq 2.
------+Article 325aq 3.
------+Article 325aq 4.
------+Article 325aq 5.
---+Artikel 325ar Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Aktienkursrisikos
---+Artikel 325as Risikogewichte für das Warenpositionsrisiko
---+Artikel 325at Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen für das Warenpositionsrisiko
------+Article 325at 1.
------+Article 325at 2.
------+Article 325at 3.
------+Article 325at 4.
---+Artikel 325au Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Warenpositionsrisikos
---+Artikel 325av Risikogewichte des Fremdwährungsrisikos
------+Article 325av 1.
------+Article 325av 2.
------+Article 325av 3.
------+Article 325av 4.
------+Article 325av 5.
---+Artikel 325aw Korrelationen des Fremdwährungsrisikos

Subsection 1 Delta risk weights and correlations

Subsection 1 Delta risk weights and correlations

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 325ae Risikogewichte für das allgemeine Zinsrisiko -
Artikel 325af Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des allgemeinen Zinsrisikos -
Artikel 325ag Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des allgemeinen Zinsrisikos -
Artikel 325ah Risikogewichte des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen -
Artikel 325ai Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen -
Artikel 325aj Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen

Artikel 325aj

Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen

Der Korrelationsparameter γbc für die Aggregation von Sensitivitäten zwischen verschiedenen Unterklassen wird wie folgt festgelegt:

γbc = γbc (rating) · γbc (sector)
dabei gilt:

▼M17

γbc (rating) entspricht
a) 

dem Wert 1, wenn die Unterklassen b und c den Unterklassen 1 bis 17 entsprechen und beide Unterklassen der gleichen Bonitätskategorie (Bonitätsstufen 1 bis 3 oder Bonitätsstufen 4 bis 6) angehören, andernfalls 50 %; für die Zwecke dieser Berechnung gilt die Unterklasse 1 als der gleichen Bonitätskategorie angehörend wie Unterklassen der Bonitätsstufen 1 bis 3;

b) 

dem Wert 1, wenn Unterklasse b oder c der Unterklasse 18 entspricht;

c) 

dem Wert 1, wenn Unterklasse b oder c der Unterklasse 19 entspricht und die andere Unterklasse unter die Bonitätsstufen 1 bis 3 fällt, andernfalls 50 %;

d) 

dem Wert 1, wenn Unterklasse b oder c der Unterklasse 20 entspricht und die andere Unterklasse unter die Bonitätsstufen 4 bis 6 fällt, andernfalls 50 %;

▼M8

γbc (sector) entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Unterklassen dem gleichen Sektor zugehören, und in allen anderen Fällen dem entsprechenden Prozentsatz gemäß Tabelle 5:

▼M12



Tabelle 5

Unterklasse

1, 2 und 11

3 und 12

4 und 13

5 und 14

6 und 15

7 und 16

8 und 17

9 und 10

18

19

20

1, 2 und 11

 

75 %

10 %

20 %

25 %

20 %

15 %

10 %

0 %

45 %

45 %

3 und 12

 

 

5 %

15 %

20 %

15 %

10 %

10 %

0 %

45 %

45 %

4 und 13

 

 

 

5 %

15 %

20 %

5 %

20 %

0 %

45 %

45 %

5 und 14

 

 

 

 

20 %

25 %

5 %

5 %

0 %

45 %

45 %

6 und 15

 

 

 

 

 

25 %

5 %

15 %

0 %

45 %

45 %

7 und 16

 

 

 

 

 

 

5 %

20 %

0 %

45 %

45 %

8 und 17

 

 

 

 

 

 

 

5 %

0 %

45 %

45 %

9 und 10

 

 

 

 

 

 

 

 

0 %

45 %

45 %

18

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0 %

0 %

19

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

75 %

20

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

▼M8

Artikel 325ak Risikogewichte für das Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen

Artikel 325ak

Risikogewichte für das Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen

Innerhalb jeder Unterklasse gelten für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) die gleichen Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Kreditspreadrisikofaktoren bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen, und diese Risikogewichte werden für jede Unterklasse in Tabelle 6 gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert.

▼M12



Tabelle 6

Unter-klasse

Bonität

Sektor

Risiko-gewicht

1

Sämtli-che Bonitäts-stufen

Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Mitgliedstaats

4,0 %

2

►M17  Bonitätsstufen 1 bis 10 ◄

Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen

4,0 %

3

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen

4,0 %

4

Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen

8,0 %

5

Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

5,0 %

6

Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen

4,0 %

7

Technologie, Telekommunikation

3,0 %

8

Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten

2,0 %

9

Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen

3,0 %

10

Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen

6,0 %

11

►M17  Bonitätsstufen 11 bis 17 ◄

Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen

13,0 %

12

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen

13,0 %

13

►M17  Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, Geber von Förderdarlehen und gedeckte Schuldverschreibungen ◄

16,0 %

14

Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

10,0 %

15

Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen

12,0 %

16

Technologie, Telekommunikation

12,0 %

17

Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten

12,0 %

18

Sonstige Sektoren

13,0 %

▼M17

Für die Zwecke dieses Artikels wird einer Risikoposition die gleiche Bonitätskategorie zugeordnet, die ihr im Rahmen des in Titel II Kapitel 2 festgelegten Standardansatzes für das Kreditrisiko zugeordnet würde.

Abweichend von Absatz 2 dürfen Institute eine Risikoposition in einer unbeurteilten gedeckten Schuldverschreibung der Unterklasse 4 zuordnen, wenn das Institut, das die gedeckte Schuldverschreibung begibt, unter die Bonitätsstufen 1 bis 3 fällt.

▼M8

Artikel 325al Korrelationen für das Kreditspreadrisiko von in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen -
Artikel 325am Risikogewichte für das Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen -
Artikel 325an Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen für das Kreditspreadrisiko von nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen -
Artikel 325ao Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen für das Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen -
Artikel 325ap Risikogewichte des Aktienkursrisikos -
Artikel 325aq Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen für das Aktienkursrisiko -
Artikel 325ar Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Aktienkursrisikos

Artikel 325ar

Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Aktienkursrisikos

Der Korrelationsparameter c gilt für die Aggregation von Sensitivitäten zwischen verschiedenen Unterklassen.

Für die in Artikel 325ap Tabelle 8 genannten Unterklassen wird er wie folgt festgesetzt:

a) 

15 %, wenn beide Unterklassen zu den Unterklassen 1 bis 10 zählen;

b) 

0 %, wenn eine der beiden Unterklassen die Unterklasse 11 ist;

c) 

75 %, wenn beide Unterklassen zu den Unterklassen 12 bis 13 zählen;

d) 

45 % in allen anderen Fällen.

Artikel 325as Risikogewichte für das Warenpositionsrisiko

Artikel 325as

Risikogewichte für das Warenpositionsrisiko

Den Sensitivitäten gegenüber Warenpositionsrisikofaktoren werden folgende Risikogewichte zugewiesen:



Tabelle 9

Unterklasse

Bezeichnung der Unterklasse

Risikogewicht

1

Energie — feste Brennstoffe

30 %

2

Energie — flüssige Brennstoffe

35 %

3

►M17  Energie — Strom ◄

60 %

▼M17

3a

Energie — EU-EHS-Emissionshandel

40 %

3b

Energie — Nicht-EU-EHS-Emissionshandel

60 %

▼M12

4

Güterbeförderung

80 %

5

Unedle Metalle

40 %

6

Gasförmige Brennstoffe

45 %

7

Edelmetalle (einschließlich Gold)

20 %

8

Körner und Ölsaaten

35 %

9

Vieh- und Milchwirtschaft

25 %

10

Weichwaren und andere Agrarerzeugnisse

35 %

11

Sonstige Waren

50 %

Artikel 325at Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen für das Warenpositionsrisiko -
Artikel 325au Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Warenpositionsrisikos

Artikel 325au

Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Warenpositionsrisikos

Der Korrelationsparameter γbc wird für die Aggregation von Sensitivitäten zwischen verschiedenen Unterklassen wie folgt festgesetzt:

a) 

20 %, wenn beide Unterklassen zu den Unterklassen 1 bis 10 zählen;

b) 

0 %, wenn eine der beiden Unterklassen die Unterklasse 11 ist.

Artikel 325av Risikogewichte des Fremdwährungsrisikos -
Artikel 325aw Korrelationen des Fremdwährungsrisikos

Artikel 325aw

Korrelationen des Fremdwährungsrisikos

Für die Aggregation von Wechselkurs-Sensitivitäten gilt ein einheitlicher Korrelationsparameter γbc von 60 %.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung