+Leitlinie 4: Aggregierte Analyse der Beschwerden

Leitlinie 4: Aggregierte Analyse der Beschwerden

4.1. Unter Berücksichtigung zumindest der gemäß Leitlinie 2.1. gesammelten Informationen sollten die zuständigen Behörden über ein Beschwerdeverfahren verfügen, das die aggregierte Analyse der Beschwerden wegen mutmaßlicher Verstöße gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 erlaubt und den zuständigen Behörden für einen vorgegebenen Zeitrahmen die Ermittlung, Erfassung und Bewertung des Nachstehenden ermöglicht:

  • a. die Gesamtzahl der eingegangenen Beschwerden wegen mutmaßlicher Verstöße gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366;
  • b. eine Aufgliederung der häufigsten Arten von Beschwerdeführern;
  • c. die Identität der Zahlungsdienstleister, über die die meisten Beschwerden eingehen;
  • d. die Beschwerdegründe und nach Möglichkeit die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/2366, in Bezug auf die die meisten Beschwerden eingehen;
  • e. nach Möglichkeit die Zahlungsdienste, über die die meisten Beschwerden eingehen, und
  • f. die seitens der zuständigen Behörde als Reaktion auf die eingegangenen Beschwerden am häufigsten ergriffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/2366

4.2. Für die Gewährleistung und Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/2366 durch die Zahlungsdienstleister sollten die zuständigen Behörden die in Leitlinie 4.1. genannte aggregierte Analyse der Beschwerden berücksichtigen.

4.3. Die zuständigen Behörden sollten Beschwerden, die seitens desselben Beschwerdeführers über denselben Zahlungsdienstleister und mit derselben Beschreibung der zur Beschwerde geführten Situation eingelegt werden, zum Zwecke der in Leitlinie 4.1. dargelegten aggregierten Analyse der Beschwerden als nur eine Beschwerde behandeln.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/