+117. Die Institute sollten prüfen, ob der Wert der Wiederinbesitznahme den Wert der wieder in …
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117. Die Institute sollten prüfen, ob der Wert der Wiederinbesitznahme den Wert der wieder in …
Die Institute sollten prüfen, ob der Wert der Wiederinbesitznahme den Wert der wieder in Besitz genommenen Sicherheit angemessen widerspiegelt und mit allen intern festgelegten Anforderungen in Bezug auf das Sicherheitenmanagement, die Rechtssicherheit und das Risikomanagement im Einklang steht. Wenn die wieder in Besitz genommene Sicherheit die Kriterien für qualitativ hochwertige liquide Aktiva der Stufe 1 gemäß der Definition in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt, können die Institute den Marktwert dieser Sicherheit zum Zeitpunkt der Wiederinbesitznahme direkt als tatsächlichen Rückfluss berücksichtigen. In allen anderen Fällen sollten die Institute einen angemessenen Abschlag auf den Wert der Wiederinbesitznahme anwenden und einen Rückfluss in Höhe des Werts der Wiederinbesitznahme nach Anwendung des angemessenen Abschlags in die Berechnung des wirtschaftlichen Verlusts einbeziehen. Die Institute sollten diesen Abschlag unter Berücksichtigung der folgenden Bedingungen schätzen: - (a) der Abschlag sollte mögliche Fehler bei der Bewertung der Sicherheit zum Zeitpunkt der Wiederinbesitznahme unter Berücksichtigung der Art der Bewertung, die zum Zeitpunkt der Wiederinbesitznahme verfügbar war, des Zeitpunkts ihrer Durchführung und der Liquidität des Marktes für diese Art von Vermögenswert widerspiegeln;
- (b) der Abschlag sollte unter Zugrundelegung der Annahme, dass das Institut die wieder in Besitz genommene Sicherheit an einen unabhängigen Dritten veräußern möchte geschätzt werden. Er sollte den möglichen Preis, der bei einer solchen Veräußerung erzielt werden könnte, die Kosten der Veräußerung und den Diskontierungseffekt für den Zeitraum zwischen der Veräußerung und dem Zeitpunkt der Wiederinbesitznahme unter Berücksichtigung der Liquidität des Marktes für diese Art von Vermögenswert widerspiegeln;
- (c) wenn Beobachtungen in Bezug auf die Wiederinbesitznahmen und die anschließenden Veräußerungen von ähnlichen Arten von Sicherheiten verfügbar sind, sollte die Schätzung des Abschlags auf diese Beobachtungen gestützt werden und regelmäßig Gegenstand von Rückvergleichen sein; zu diesem Zweck sollten die Institute all das Folgende berücksichtigen:
- (i) die Differenz zwischen dem Wert der Wiederinbesitznahme und dem Veräußerungspreis, insbesondere wenn zwischen dem Zeitpunkt der Wiederinbesitznahme und dem Zeitpunkt der Veräußerung keine signifikanten Änderungen des Marktumfeldes und der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eingetreten sind;
- (ii) alle Einnahmen und Kosten in Verbindung mit diesem Vermögenswert, die zwischen dem Zeitpunkt der Wiederinbesitznahme und dem Zeitpunkt der Veräußerung beobachtet wurden;
- (iii) Diskontierungseffekte;
- (iv) die Frage, ob das Institut die Sicherheit mit der Absicht wieder in Besitz genommen hat, diese unverzüglich zu veräußern oder ob eine andere Strategie gewählt wurde;
- (d) wenn keine historischen Beobachtungen bezüglich der Wiederinbesitznahmen und der anschließenden Veräußerungen von ähnlichen Arten von Sicherheiten verfügbar sind, sollte die Schätzung des Abschlags auf eine Einzelfallbewertung gestützt werden, einschließlich einer Analyse des aktuellen Marktumfeldes und der aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen;
- (e) je weniger Daten einem Institut über vorherige Wiederinbesitznahmen zur Verfügung stehen und je weniger liquide der Marktes für eine bestimmte Art von Vermögenswerten ist, desto größer ist die Unsicherheit mit den sich ergebenden Schätzwerten verbundene Unsicherheit, die sich angemessen in der Sicherheitsspanne gemäß Abschnitt 4.4.3 widerspiegeln sollte.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
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Anforderung |
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