+7. Bewertung von Immobilien und beweglichen Vermögenswerten
---+7.1 Bewertung zum Zeitpunkt der Kreditvergabe
------+206. Ist eine Kreditfazilität durch eine Immobilie oder einen beweglichen Vermögenswert besichert …
------+207. Zudem sollten die Institute sicherstellen, dass die als Sicherheit dienenden Immobilien und …
------+208. Sofern relevant, sollten die Institute die ESG-Faktoren berücksichtigen, die den Wert der …
------+209. Zum Zeitpunkt der Kreditvergabe sollten die Institute sicherstellen, dass der Wert aller als …
------+210. Bei einer Bewertung von Wohnimmobilien auf gut entwickelten und ausgereiften Immobilienmärkten …
------+211. Bei Einsatz externer Sachverständiger sollten die Institute eine Liste der zugelassenen …
------+212. Die Institute sollten sicherstellen, dass die Sachverständigen eine unvoreingenommene, klare …
------+213. Am Ende des Bewertungsverfahrens sollten die Institute sicherstellen, dass sie für jede als …
------+214. Die Institute sollten die Bewertung, die sie vom Sachverständigen erhalten, kritisch …
------+215. Zum Zeitpunkt der Kreditvergabe sollten die Institute sicherstellen, dass der Wert aller als …
------+216. Die Institute sollten ggf. in ihren Strategien und Verfahren Bewertungsmethoden/Ansätze …
------+217. Setzen die Institute externe Sachverständige ein, sollten sie eine Liste zugelassener externer …
------+218. Bei als Sicherheit dienenden beweglichen Vermögenswerten, die einer Einzelbewertung durch …
------+219. Bei als Sicherheit dienenden beweglichen Vermögenswerten, die einer Bewertung auf der …
------+220. Die Institute sollten über angemessene IT-Verfahren, -Systeme und -Kompetenzen sowie über …
---+7.2 Überwachung und Neubewertung
------+221. Bei der Überwachung der Immobilienwerte gemäß Artikel 208 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. …
------+222. Die Institute sollten eine angemessene Häufigkeit für die Überwachung des Werts der Sicherheit …
------+223. Die Institute sollten sicherstellen, dass alle Indizes und statistischen Modelle, die zur …
------+224. Die Institute sollten über Strategien und Verfahren für die Neubewertung von …
------+225. Wenn die Bedingungen für eine Überprüfung gemäß Artikel 208 Absatz 3 Buchstabe b der …
------+226. Wenn die Bedingungen für eine Überprüfung gemäß Artikel 208 Absatz 3 Buchstabe b der …
------+227. Die Institute können zur Überwachung der als Sicherheit dienenden beweglichen Vermögenswerte …
------+228. Die Institute sollten in ihren Strategien und Verfahren festlegen, wann sie einen …
------+229. Die Strategien und Verfahren der Institute sollten ggf. Kriterien für die individuelle …
------+230. Die Institute sollten über angemessene IT-Verfahren, -Systeme und -Kompetenzen sowie über …
---+7.3 Kriterien für Sachverständige
------+231. Die Institute sollten sicherstellen, dass ein Sachverständiger, der die Bewertungs- oder …
------+232. Die Institute sollten sicherstellen, dass das Honorar oder Gehalt des Sachverständigen und das …
------+233. Die Institute sollten die Leistung der Sachverständigen und insbesondere die Genauigkeit der …
------+234. Um jeglichem Interessenkonflikt hinreichend entgegenzuwirken, sollten die Institute durch …
------+235. Die Institute sollten eine angemessene Rotation der Sachverständigen gewährleisten und …
---+7.4 Kriterien für fortgeschrittene statistische Bewertungsmodelle
------+236. Die Institute sollten in ihren Strategien und Verfahren die Kriterien für die Verwendung …
------+237. Die Institute sollten sicherstellen, dass die fortgeschrittenen statistischen Modelle: a. …
------+238. Bei der Verwendung dieser fortgeschrittenen statistischen Modelle sind letztlich die Institute …
------+239. Die Institute sollten über angemessene IT-Verfahren, -Systeme und -Kompetenzen sowie über …
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7. Bewertung von Immobilien und beweglichen Vermögenswerten
7. Bewertung von Immobilien und beweglichen Vermögenswerten
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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