+2.2 Einbindung der Anteilseigner

2.2 Einbindung der Anteilseigner

44.Abhängig von der Rechtsform des Instituts und vom geltenden nationalen Recht können die Billigung der Vergütungspolitik eines Instituts und gegebenenfalls die Entscheidungen über die Vergütung von Mitgliedern des Leitungsorgans oder anderer identifizierter Mitarbeiter in Einklang mit dem nationalen Gesellschaftsrecht auch der Hauptversammlung der Anteilseigner übertragen werden14 . Das Abstimmungsergebnis der Anteilseigner kann entweder beratend oder verbindlich sein.

45.Wird die Billigung der Vergütung einzelner Mitglieder des Leitungsorgans und anderer identifizierter Mitarbeiter den Anteilseignern übertragen, so sollten die Anteilseigner alle Vergütungskomponenten, einschließlich Abfindungen, billigen. Wenn die Billigung der Vergütungspolitik einer Billigung der Anteilseigner unterliegt, sollten diese auch entweder den Höchstbetrag der Zahlungen, der dem Leitungsorgan und sonstigen identifizierten Mitarbeitern bei einer vorzeitigen Beendigung ihres Vertrags gewährt werden kann, oder die Kriterien für die Festlegung dieser Beträge vorab billigen.

46.Damit die Anteilseigner fundierte Entscheidungen gemäß Absatz 44 und 45 treffen können, sollte die Aufsichtsfunktion gewährleisten, dass das Institut ihnen angemessene Informationen über die ausgearbeitete Vergütungspolitik bereitstellt, um sie bei der Bewertung der Anreizstruktur und des Umfangs, in dem Anreize für das Eingehen von Risiken geschaffen und kontrolliert werden, sowie der Gesamtkosten der Vergütungsstruktur zu unterstützen. Solche Informationen sollten ausreichend lange vor der Hauptversammlung der Anteilseigner bereitgestellt werden. Ausführliche Informationen über die Vergütungspolitik und deren Änderungen sowie über Verfahren und Entscheidungsprozesse zur Festlegung eines Vergütungspakets sollten bereitgestellt werden und Folgendes umfassen:

  • a. die Vergütungskomponenten;
  • b. die wichtigsten Merkmale und Ziele des Vergütungspakets und seiner Ausrichtung auf die Geschäfts- und Risikostrategie, einschließlich der Risikoneigung und Unternehmenswerte des Instituts;
  • c. wie sichergestellt wird, dass die Vergütungspolitik geschlechtsneutral ist;
  • d. Erläuterung, wie die Punkte unter Buchstabe b bei Ex-ante-/Ex-post-Anpassungen berücksichtigt werden, insbesondere für identifizierte Mitarbeiter.

47.Die Aufsichtsfunktion bleibt verantwortlich für die bei der Hauptversammlung der Anteilseigner unterbreiteten Vorschläge sowie die tatsächliche Umsetzung und Beaufsichtigung etwaiger Änderungen an der Vergütungspolitik und -praxis.

48.Werden die Anteilseigner gebeten, einen höheren Höchstwert für das Verhältnis zwischen der festen und der variablen Komponente der Vergütung von bis zu 200 % zu billigen, sollte Folgendes gelten:

  • a. Anteilseigner, die bezüglich eines vorgeschlagenen höheren Höchstwerts für das Verhältnis zwischen der festen und der variablen Komponente der Vergütung stimmberechtigt sind, sind die Anteilseigner des Instituts, bei dem die von dem höheren Verhältnis der variablen Vergütung betroffenen identifizierten Mitarbeiter tätig sind. Bei Instituten die Tochterunternehmen sind, ist die Hauptversammlung der Anteilseigner des Tochterunternehmens und nicht die Hauptversammlung des konsolidierenden Instituts für die Entscheidung zuständig.
  • b. Wenn ein Institut sein Stimmrecht als Anteilseigner seines Tochterunternehmens bezüglich der Billigung eines höheren Höchstwertes für das Verhältnis zwischen der festen und der variablen Komponente der Vergütung innerhalb eines Tochterunternehmens ausübt, sollte eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
  • i. Die Aufsichtsfunktion des Instituts, das die Anteile hält, hat vorab zu einer Abstimmung auf seiner Hauptversammlung der Anteilseigner aufgefordert, wie die Stimmrechte bezüglich der Erhöhung dieses Verhältnisses in seinen Tochterunternehmen auszuüben sind;
  • ii. die Hauptversammlung der Anteilseigner des konsolidierenden Instituts hat im Rahmen der Vergütungspolitik der Gruppe beschlossen, dass Tochterunternehmen einen höheren Höchstwert für dieses Verhältnis einführen können.
  • c. In Einklang mit dem ersten Spiegelstrich des Artikels 94 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer ii der Richtlinie 2013/36/EU handelt die Hauptversammlung der Anteilseigner bei der Billigung eines höheren Höchstwertes für das Verhältnis zwischen der festen und der variablen Komponente der Vergütung auf eine ausführliche Empfehlung hin, in der die Gründe, die Anzahl der betroffenen identifizierten Mitarbeiter und ihre Aufgaben innerhalb des Instituts sowie eine Erläuterung der möglichen Auswirkungen eines höheren Höchstwertes für das Verhältnis auf die Anforderung, eine solide Eigenmittelausstattung aufrechtzuerhalten, dargelegt werden. Diese Informationen sollten den Anteilseignern ausreichend lange vor der Hauptversammlung der Anteilseigner bereitgestellt werden.
  • d. Die Billigung eines höheren Höchstwertes für das Verhältnis muss gemäß den Bestimmungen von Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer ii der Richtlinie 2013/13/EU durchgeführt werden; der Schwellenwert von 50 % für die Beschlussfähigkeit und die Mehrheitsschwellenwerte von 66 % und 75 % für die Abstimmung, sollten, wie in diesem Artikel genannt, unter Berücksichtigung der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte oder anderen gleichwertigen Eigentumsrechten am Institut berechnet werden.
  • e. Der Schwellenwert von 75 %, der anzuwenden ist, wenn weniger als 50 % der Eigentumsrechte in der Hauptversammlung der Anteilseigner vertreten sind, und der Schwellenwert von 66 %, der anzuwenden ist, sofern mindestens 50 % der Eigentumsrechte vertreten sind, sollten in Bezug auf die Stimmrechte der vertretenen Anteilseigner und nicht die Zahl der natürlichen oder juristischen Personen, die Anteilseigner sind, berechnet werden.
  • f. In Einklang mit dem letzten Spiegelstrich des Artikels 94 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer ii der Richtlinie 2013/36/EU dürfen Mitarbeiter, die von den höheren Höchstwerten der variablen Vergütung unmittelbar betroffen sind, weder direkt noch indirekt etwaige Stimmrechte ausüben. Demnach bleiben ihre Stimmrechte bei der Berechnung der Prozentsätze sowohl im Zähler als auch im Nenner unberücksichtigt.
  • g. Anteile sind „vertreten“, wenn der Anteilseigner rechtmäßig sein Stimmrecht zu dem vorgeschlagenen höheren Höchstwert des Verhältnisses ausüben kann, ungeachtet, wie die Abstimmung erfolgt. In Einklang mit diesem Grundsatz und unter Berücksichtigung des nationalen Gesellschaftsrechts sollten die Institute ihre internen Richtlinien hinsichtlich einer „Vertretung“ für die Zwecke dieser Abstimmung festlegen.

49.Anteilseigner sollten in der Lage sein, für eine Verringerung eines höheren Höchstwertes des Verhältnisses, der in der Vergangenheit gebilligt worden ist, zu stimmen. Für eine solche Abstimmung sollte die Mehrheit der Stimmen der Anteilseigner entsprechend den im nationalen Recht für reguläre Beschlüsse geltenden Vorschriften erforderlich sein. Bei einer Verringerung des gebilligten höheren Höchstwertes sollte das Institut die zuständige Behörde über den Beschluss und das gebilligte Verhältnis innerhalb von fünf Arbeitstagen unterrichten.


14 Siehe auch Richtlinie über Aktionärsrechte 2007/36, geändert durch Richtlinie 2017/828, Artikel 9a und 9b.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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