+10 Unternehmenswerte und Verhaltenskodex
---+99. Das Leitungsorgan sollte hohe ethische und berufliche Standards entwickeln, annehmen, einhalten …
---+100. Institute sollten sicherstellen, dass keine Diskriminierung der Mitarbeiter aus Gründen des …
---+101. Die Richtlinien der Institute sollten geschlechtsneutral sein. Dies umfasst unter anderem die …
---+102. Die umgesetzten Standards sollten auf eine Verbesserung der solide Governance-Regelungen des …
---+103. Das Leitungsorgan sollte klare und dokumentierte Richtlinien zu der Frage erlassen, wie diese …
---+104. Die Institute sollten die Einhaltung solcher Standards überwachen und für eine …

10 Unternehmenswerte und Verhaltenskodex

10 Unternehmenswerte und Verhaltenskodex

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
99. Das Leitungsorgan sollte hohe ethische und berufliche Standards entwickeln, annehmen, einhalten …

Das Leitungsorgan sollte hohe ethische und berufliche Standards entwickeln, annehmen, einhalten und fördern, wobei es die spezifischen Anforderungen und Merkmale des Instituts zu berücksichtigen gilt, und sollte für die Umsetzung solcher Standards Sorge tragen (durch einen Verhaltenskodex oder ein vergleichbares Instrument). Überdies sollte es die Einhaltung dieser Standards durch die Mitarbeiter überwachen. Soweit anwendbar, kann das Leitungsorgan gruppenweite Standards des Instituts oder gemeinsame Standards, die von Verbänden oder sonstigen einschlägigen Organisationen herausgegeben wurden, annehmen und umsetzen.

100. Institute sollten sicherstellen, dass keine Diskriminierung der Mitarbeiter aus Gründen des …

Institute sollten sicherstellen, dass keine Diskriminierung der Mitarbeiter aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung stattfindet.

101. Die Richtlinien der Institute sollten geschlechtsneutral sein. Dies umfasst unter anderem die …

Die Richtlinien der Institute sollten geschlechtsneutral sein. Dies umfasst unter anderem die Vergütungspolitik, Einstellungspolitik, Karriereentwicklung und Nachfolgeplanung, den Zugang zu Fortbildung und die Möglichkeit, sich auf freie Stellen im Unternehmen zu bewerben. Institute sollten Chancengleichheit28 für alle Mitarbeiter unabhängig von ihrem Geschlecht sicherstellen, auch was berufliche Perspektiven betrifft, und auf eine Verbesserung der Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts in Positionen innerhalb des Leitungsorgans und in der Gruppe der Mitarbeiter mit Führungsaufgaben im Sinne der Delegierten Verordnung der Kommission (technische Regulierungsstandards zu identifizierten Mitarbeitern) zielen.29 Institute sollten die Entwicklung des Lohngefälles zwischen Frauen und Männern getrennt für identifizierte Mitarbeiter (ohne Mitglieder des Leitungsorgans), Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion, Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion und sonstiges Personal überwachen. Institute sollten über Richtlinien verfügen, durch die die Wiedereingliederung von Mitarbeitern nach Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Elternurlaub gefördert wird.


28 Siehe auch Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen.

29 Siehe auch EBA-Leitlinien zu geschlechtsneutraler Vergütungspolitik.

102. Die umgesetzten Standards sollten auf eine Verbesserung der solide Governance-Regelungen des …

Die umgesetzten Standards sollten auf eine Verbesserung der solide Governance-Regelungen des Instituts und eine Reduzierung der Risiken abzielen, denen das Institut ausgesetzt ist, insbesondere operationelle Risiken und Reputationsrisiken, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Rentabilität und Nachhaltigkeit des Instituts aufgrund von Geldstrafen, Verfahrenskosten, von zuständigen Behörden auferlegten Beschränkungen, sonstigen finanziellen und strafrechtlichen Sanktionen und des Verlusts des Markenwerts und des Vertrauens der Verbraucher aufweisen können.

103. Das Leitungsorgan sollte klare und dokumentierte Richtlinien zu der Frage erlassen, wie diese …

Das Leitungsorgan sollte klare und dokumentierte Richtlinien zu der Frage erlassen, wie diese Standards zu erfüllen sind. Diese Richtlinien sollten

  • a. die Mitarbeiter daran erinnern, dass alle Tätigkeiten des Instituts unter Einhaltung des anwendbaren Rechts und in Einklang mit den Unternehmenswerten des Instituts durchgeführt werden sollten;
  • b. das Risikobewusstsein durch eine starke Risikokultur in Einklang mit Abschnitt 9 der Leitlinien fördern, wobei die Erwartung des Leitungsorgans vermittelt wird, dass die Tätigkeiten nicht über den definierten Risikoappetit und die vom Institut festgelegten Grenzen sowie die jeweiligen Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter hinausgehen;
  • c. Grundsätze festlegen und Beispiele für akzeptables und nicht akzeptables Verhalten liefern, insbesondere in Verbindung mit finanzieller Fehlberichterstattung und Fehlverhalten, Wirtschafts- und Finanzkriminalität (einschließlich Betrug, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (GW/TF), Kartellbildung, Verstoß gegen Finanzsanktionen, Bestechung und Korruption, Marktmanipulation, missbräuchliche Verkäufe und andere Verstöße gegen Verbraucherschutzrechte, Steuervergehen, ob direkt oder indirekt begangen, einschließlich mittels rechtswidrig oder verbotener Vereinbarungen zur Dividenden-Arbitrage);
  • d. klarstellen, dass zusätzlich zur Erfüllung der gesetzlichen und aufsichtlichen Anforderungen und internen Richtlinien von den Mitarbeitern erwartet wird, dass sie sich aufrichtig und integer verhalten und ihre Aufgaben mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit ausüben; und
  • e. sicherstellen, dass den Mitarbeitern die potenziellen internen und externen disziplinarischen Maßnahmen, rechtlichen Schritte und Sanktionen bekannt sind, die auf Fehlverhalten und nicht akzeptables Verhalten folgen können.
104. Die Institute sollten die Einhaltung solcher Standards überwachen und für eine …

Die Institute sollten die Einhaltung solcher Standards überwachen und für eine Sensibilisierung der Mitarbeiter, z. B. durch Fortbildungsangebote, Sorge tragen. Die Institute sollten die Funktion, die für die Überwachung der Einhaltung und die Bewertung von Verstößen gegen den Verhaltenskodex oder ein vergleichbares Instrument zuständig ist, sowie ein Verfahren für den Umgang im Falle einer Nichteinhaltung festlegen. Die Ergebnisse sollten dem Leitungsorgan regelmäßig berichtet werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/