+19.1 Leiter der internen Kontrollfunktionen
---+172. Die Leiter der internen Kontrollfunktionen sollten auf einer angemessenen Hierarchiestufe …
---+173. Falls notwendig, sollten die Leiter der internen Kontrollfunktionen in der Lage sein, sich …
---+174. Die Institute sollten über dokumentierte Prozesse verfügen, um die Position des Leiters einer …
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19.1 Leiter der internen Kontrollfunktionen
19.1 Leiter der internen Kontrollfunktionen
1. Übersicht
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Regulierung |
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172. Die Leiter der internen Kontrollfunktionen sollten auf einer angemessenen Hierarchiestufe …
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Die Leiter der internen Kontrollfunktionen sollten auf einer angemessenen Hierarchiestufe angesiedelt sein, die dem Leiter der Kontrollfunktion angemessene Befugnisse und ausreichendes Gewicht verleiht, die für die Erfüllung seiner Zuständigkeiten notwendig sind. Ungeachtet der Gesamtverantwortung des Leitungsorgans sollten die Leiter der internen Kontrollfunktionen unabhängig von den Geschäftsbereichen und Einheiten sein, die sie kontrollieren. Zu diesem Zweck sollten die Leiter der Risikomanagementfunktion, Compliance-Funktion und internen Revision dem Leitungsorgan Bericht erstatten und diesem direkt unterstellt sein, und ihre Leistung sollte vom Leitungsorgan überprüft werden.
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173. Falls notwendig, sollten die Leiter der internen Kontrollfunktionen in der Lage sein, sich …
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Falls notwendig, sollten die Leiter der internen Kontrollfunktionen in der Lage sein, sich direkt an das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion zu wenden und diesem Bericht zu erstatten, um Bedenken zu äußern und die Aufsichtsfunktion gegebenenfalls zu warnen, wenn bestimmte Entwicklungen das Institut beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten. Dadurch sollten die Leiter der internen Kontrollfunktionen nicht davon abgehalten werden, auch innerhalb der regulären Berichtswege Bericht zu erstatten.
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174. Die Institute sollten über dokumentierte Prozesse verfügen, um die Position des Leiters einer …
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Die Institute sollten über dokumentierte Prozesse verfügen, um die Position des Leiters einer internen Kontrollfunktion zu besetzen und ihm seine Zuständigkeiten zu entziehen. In jedem Fall sollten die Leiter der internen Kontrollfunktionen – und darf nach Artikel 76 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU der Leiter der Risikomanagementfunktion – nicht ohne die vorherige Zustimmung des Leitungsorgans seiner Funktion enthoben werden. In Instituten von erheblicher Bedeutung sollten die zuständigen Behörden unverzüglich über die Zustimmung und die wichtigsten Gründe für die Entlassung des Leiters einer internen Kontrollfunktion informiert werden.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
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Anforderung |
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