+146. Im Rahmen der Bewertung der Eignung eines einzelnen Mitglieds des Leitungsorgans sollten …
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146. Im Rahmen der Bewertung der Eignung eines einzelnen Mitglieds des Leitungsorgans sollten …
Im Rahmen der Bewertung der Eignung eines einzelnen Mitglieds des Leitungsorgans sollten Institute: - a. Informationen über die Eignung des Mitglieds durch verschiedene Kanäle und Instrumente (z. B. Abschlusszeugnisse und Zertifikate, Empfehlungsschreiben, Lebensläufe, Vorstellungsgespräche, Fragebögen) sammeln;
- b. Informationen über Leumund, Integrität und Aufrichtigkeit der beurteilten Person sammeln, einschließlich der Bewertung, ob der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit diesem Institut Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet, stattgefunden hat oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hierfür besteht;
- c. die Unvoreingenommenheit der beurteilten Person bewerten;
- d. von der beurteilten Person den Nachweis verlangen, dass die vorgelegten Informationen richtig sind, sowie bei Bedarf Nachweise für Informationen verlangen;
- e. von der beurteilten Person verlangen, tatsächliche und mögliche Interessenkonflikte anzugeben;
- f. soweit möglich, die Richtigkeit der von der beurteilten Person zur Verfügung gestellten Informationen prüfen;
- g. im Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion oder, soweit er eingerichtet wurde, im Nominierungsausschuss die Bewertungsergebnisse auswerten; und
- h. bei Bedarf Korrekturmaßnahmen ergreifen, um die individuelle Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans gemäß Abschnitt 22 sicherzustellen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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