+5.3 Verfahren zur Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter auf Einzel- und konsolidierter Basis
---+108. Bei der Identifizierung der Mitarbeiterkategorien nach Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) …
---+109. Bei der Anwendung der qualitativen Identifizierungskriterien auf konsolidierter Basis werden …
---+110. Bei der Anwendung quantitativer Identifizierungskriterien auf konsolidierter Basis sollten die …
---+111. Bei der Anwendung qualitativer Identifizierungskriterien sollten die Wertpapierfirmen die …
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5.3 Verfahren zur Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter auf Einzel- und konsolidierter Basis
5.3 Verfahren zur Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter auf Einzel- und konsolidierter Basis
1. Übersicht
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Regulierung |
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108. Bei der Identifizierung der Mitarbeiterkategorien nach Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) …
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Bei der Identifizierung der Mitarbeiterkategorien nach Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 sollten Wertpapierfirmen die qualitativen und quantitativen Kriterien für die Identifizierung, die in den technischen Regulierungsstandards über identifizierte Mitarbeiter enthalten sind, sowie die zusätzlich von der Wertpapierfirma auf Einzelbasis anhand der Zahlen und unter Berücksichtigung der Lage der einzelnen Wertpapierfirma und zusätzlich auf konsolidierter Basis festgelegten Kriterien anwenden. Auf konsolidierter Basis sollte das EU-Mutterunternehmen die unter Zugrundelegung der konsolidierten Zahlen und unter Berücksichtigung der konsolidierten Lage sowie der Auswirkungen auf das Risikoprofil der Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis festgelegten Kriterien anwenden.
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109. Bei der Anwendung der qualitativen Identifizierungskriterien auf konsolidierter Basis werden …
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Bei der Anwendung der qualitativen Identifizierungskriterien auf konsolidierter Basis werden Mitarbeiter eines Tochterunternehmens nur berücksichtigt, wenn sie auf konsolidierter Basis für die Funktionen verantwortlich sind, auf die in diesen Kriterien verwiesen wird. Beispielsweise sollte ein Mitarbeiter in einem Tochterunternehmen, der Mitglied des Leitungsorgans eines solchen Tochterunternehmens ist, bei dem Kriterium „Der Mitarbeiter ist Mitglied des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion“ nur berücksichtigt werden, wenn er zudem Mitglied des Leitungsorgans der EU-Mutterwertpapierfirma ist.
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110. Bei der Anwendung quantitativer Identifizierungskriterien auf konsolidierter Basis sollten die …
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Bei der Anwendung quantitativer Identifizierungskriterien auf konsolidierter Basis sollten die Wertpapierfirmen alle Vergütungen berücksichtigen, die einem Mitarbeiter im gesamten aufsichtlichen Konsolidierungskreis gewährt wurden.
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111. Bei der Anwendung qualitativer Identifizierungskriterien sollten die Wertpapierfirmen die …
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Bei der Anwendung qualitativer Identifizierungskriterien sollten die Wertpapierfirmen die Mitarbeiter identifizieren, die für die in den qualitativen Kriterien genannte Funktion verantwortlich sind; das Hauptkriterium für die Identifizierung ist nicht der Name der Funktion, sondern sind die der Funktion übertragenen Befugnisse und Verantwortlichkeiten.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
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Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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