+17. Vergütungspolitik
---+296. Die zuständigen Behörden sollten bei der Beaufsichtigung der Vergütungspolitik und -praxis der …
---+297. Die zuständigen Behörden sollten unter Berücksichtigung der vorliegenden Leitlinien im Rahmen …
---+298. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Wertpapierfirmen ihre …
---+299. Die zuständigen Behörden sollten dafür Sorge tragen, dass die Vergütungspolitik, -praxis und …
---+300. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Wertpapierfirmen einen angemessenen …
---+301. Die zuständigen Behörden sollten das geschlechtsspezifische Lohngefälle in Wertpapierfirmen …
---+302. Die zuständigen Behörden sollten mit dem Gesamtergebnis des Verfahrens zur Identifizierung der …
---+303. Unbeschadet anderer aufsichtlicher und disziplinarischer Maßnahmen und Sanktionen sollten die …

17. Vergütungspolitik

17. Vergütungspolitik

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
296. Die zuständigen Behörden sollten bei der Beaufsichtigung der Vergütungspolitik und -praxis der …

Die zuständigen Behörden sollten bei der Beaufsichtigung der Vergütungspolitik und -praxis der Wertpapierfirmen einen risikobasierten Ansatz anwenden und diese in Einklang mit den Leitlinien der EBA zum aufsichtlichen Überprüfungsverfahren überprüfen.

297. Die zuständigen Behörden sollten unter Berücksichtigung der vorliegenden Leitlinien im Rahmen …

Die zuständigen Behörden sollten unter Berücksichtigung der vorliegenden Leitlinien im Rahmen ihrer aufsichtlichen Überprüfung sicherstellen, dass die Wertpapierfirmen den Anforderungen an die Vergütungspolitik, die in der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegt sind, sowie den Bestimmungen der technischen Regulierungsstandards zu identifizierten Mitarbeitern entsprechen, was auch einschließt, dass sie über eine angemessene geschlechtsneutrale Vergütungspolitik für alle Mitarbeiter und für identifizierte Mitarbeiter verfügen.

298. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Wertpapierfirmen ihre …

Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Wertpapierfirmen ihre Vergütungspolitik und -praxis auf die Geschäftsstrategie und langfristigen Interessen der Wertpapierfirma unter Berücksichtigung ihrer Geschäfts- und Risikostrategie, Unternehmenskultur und -werte sowie ihres Risikoprofils ausrichten.

299. Die zuständigen Behörden sollten dafür Sorge tragen, dass die Vergütungspolitik, -praxis und …

Die zuständigen Behörden sollten dafür Sorge tragen, dass die Vergütungspolitik, -praxis und -verfahren der Wertpapierfirmen angemessen sind, einschließlich der Gewährung einer garantierten variablen Vergütung, von Abfindungen und freiwilliger Altersversorgungsleistungen.

300. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Wertpapierfirmen einen angemessenen …

Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Wertpapierfirmen einen angemessenen Höchstwert für das Verhältnis zwischen der variablen und der festen Komponente der Gesamtvergütung festgesetzt haben.

301. Die zuständigen Behörden sollten das geschlechtsspezifische Lohngefälle in Wertpapierfirmen …

Die zuständigen Behörden sollten das geschlechtsspezifische Lohngefälle in Wertpapierfirmen überprüfen und etwaigen Hinweisen nachgehen, dass die Vergütungspolitik nicht geschlechtsneutral ist.

302. Die zuständigen Behörden sollten mit dem Gesamtergebnis des Verfahrens zur Identifizierung der …

Die zuständigen Behörden sollten mit dem Gesamtergebnis des Verfahrens zur Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter zufrieden sein und bewerten, ob alle Mitglieder, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte haben oder haben können, identifiziert wurden, ob eine etwaige Ausnahme von Mitarbeitern von der Kategorie der identifizierten Mitarbeiter, sofern die Mitarbeiter nur anhand der quantitativen Kriterien in den technischen Regulierungsstandards über identifizierte Mitarbeiter identifiziert wurden, wohl begründet ist und ob die jeweiligen in diesen Leitlinien und in den technischen Regulierungsstandards aufgeführten Verfahren eingehalten wurden. EBA Public

303. Unbeschadet anderer aufsichtlicher und disziplinarischer Maßnahmen und Sanktionen sollten die …

Unbeschadet anderer aufsichtlicher und disziplinarischer Maßnahmen und Sanktionen sollten die zuständigen Behörden die Wertpapierfirmen auffordern, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um etwaig ermittelte Mängel zu beheben. Wenn Wertpapierfirmen solchen Ersuchen nicht nachkommen, sollten geeignete aufsichtliche Maßnahmen ergriffen werden. EBA Public

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/