+14. Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion sollte dafür Sorge tragen, dass das Mitglied des …

14. Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion sollte dafür Sorge tragen, dass das Mitglied des …

Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion sollte dafür Sorge tragen, dass das Mitglied des Leitungsorgans, auf das in Abschnitt 4.1.3 Bezug genommen wird, oder gegebenenfalls die Führungskraft gemäß Abschnitt 4.1.4, die für die zur Erfüllung der Richtlinie (EU) 2015/849 erforderliche Umsetzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften verantwortlich ist:

  • a) die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung besitzt, die zur Ermittlung, Bewertung und Bewältigung von Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen das Kredit- oder Finanzinstitut ausgesetzt ist, sowie zur Umsetzung der Strategien, Kontrollen und Verfahren bezüglich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind;
  • b) über ein gutes Verständnis des Geschäftsmodells des Kredit- oder Finanzinstituts sowie des Sektors, in dem es tätig ist, und des Umfangs, in dem das Kredit- oder Finanzinstitut durch sein Geschäftsmodell Risiken in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt ist, verfügt;
  • c) zeitnah über Entscheidungen informiert wird, die sich auf die Risiken, denen das Kredit- oder Finanzinstitut ausgesetzt ist, auswirken können.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/