+391. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …

391. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …

In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die zuständigen Behörden von der Wertpapierfirma Folgendes verlangen:

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  • a. aktivere Einbeziehung des Leitungsorgans und seiner Ausschüsse in die Steuerung des Kundenrisikos;
  • b. Verbesserung des organisatorischen Rahmens zur Gewährleistung (qualitativ und quantitativ) ausreichender personeller und technischer Ressourcen (einschließlich Front- und Backoffice, Informationssystemen), um Dienstleistungen für die Kunden wirksam zu erbringen;
  • c. Verbesserung des Kontrollrahmens (Wirksamkeit und Unabhängigkeit der Kontrollfunktionen), um die Risiken für die Kunden zu mindern;
  • d. Verbesserung der Qualität und Häufigkeit der Berichterstattung über Kundenrisiken an das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/