+M AßNAHMEN ZUR E RFÜLLUNG DER S ORGFALTSPFLICHTEN
---+11. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten risikoorientierte Strategien und Verfahren einführen …
---+12. Vor einer Entscheidung über die Ablehnung oder Beendigung einer Geschäftsbeziehung sollten sich …
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M AßNAHMEN ZUR E RFÜLLUNG DER S ORGFALTSPFLICHTEN
M AßNAHMEN ZUR E RFÜLLUNG DER S ORGFALTSPFLICHTEN
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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11. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten risikoorientierte Strategien und Verfahren einführen …
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Die Kredit- und Finanzinstitute sollten risikoorientierte Strategien und Verfahren einführen, mit denen sichergestellt wird, dass ihr Ansatz bei der Anwendung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht dazu führt, dass sie Kunden den rechtmäßigen Zugang zu Finanzdienstleistungen ungerechtfertigterweise vorenthalten. Zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 sollten Kredit- und Finanzinstitute in ihren Strategien und Verfahren die Kriterien festlegen, anhand derer sie bestimmen, aus welchen Gründen eine Geschäftsbeziehung abgelehnt oder beendet oder eine Transaktion abgelehnt werden kann. In diesem Zusammenhang sollten sie in ihren Strategien, Verfahren und Kontrollen alle Optionen zur Minderung höherer Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darlegen, deren Anwendung sie in Betracht ziehen, bevor sie beschließen, einen Kunden aufgrund von Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung abzulehnen. Diese Optionen sollten mindestens die Anpassung des Umfangs und der Intensität der Überwachung und, sofern dies nach nationalem Recht zulässig ist, die Anwendung gezielter Beschränkungen für Produkte oder Dienstleistungen umfassen. In den Strategien und Verfahren der Institute sollte klar festgelegt werden, in welchen Fällen die Anwendung dieser Maßnahmen zur Risikominderung angemessen sein könnte.
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12. Vor einer Entscheidung über die Ablehnung oder Beendigung einer Geschäftsbeziehung sollten sich …
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Vor einer Entscheidung über die Ablehnung oder Beendigung einer Geschäftsbeziehung sollten sich die Kredit- und Finanzinstitute vergewissern, dass sie alle möglichen Maßnahmen zur Risikominderung, die vernünftigerweise in dem konkreten Fall angewandt werden könnten, unter Berücksichtigung des mit der bestehenden oder künftigen Geschäftsbeziehung verbundenen Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geprüft und verworfen haben.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
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Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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