+44. ART-Emittenten, die keine Verpflichteten im Sinne der Richtlinie 2015/849/EU sind, sollten im …
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44. ART-Emittenten, die keine Verpflichteten im Sinne der Richtlinie 2015/849/EU sind, sollten im …
ART-Emittenten, die keine Verpflichteten im Sinne der Richtlinie 2015/849/EU6 sind, sollten im Rücktauschplan stets erläutern, wie sie Intermediäre, die dieser Richtlinie unterliegen, einbeziehen werden, damit diese Intermediäre: - a) Kontrollen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durchführen, einschließlich Überprüfungen der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden bei den Inhabern von Token, die eine Rücktauschforderung eingereicht haben, und
- b) ihren Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1113 (Geldtransferverordnung)7 (siehe Ziffern 55 und 56 dieser Leitlinien) in Bezug auf die Übertragung nachkommen.
6 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäi-schen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73). 7 Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1).
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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