+Gemeinsame Leitlinien (JC 2024 88)
---+Gemeinsame Leitlinien für das von den Europäischen Aufsichtsbehörden eingerichtete System für den Austausch von Informationen, die für die Bewertung der Eignung und Zuverlässigkeit der Halter qualifizierter Beteiligungen, der Direktoren und der Inhaber von Schlüsselfunktionen von Finanzinstituten und Finanzmarktteilnehmern durch die zuständigen Behörden relevant sind
------+Status dieser gemeinsamen Leitlinien
------+Meldepflichten
------+Kapitel I – Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
---------+1. In diesen Leitlinien wird die Nutzung des Informationssystems der Europäischen Aufsichtsbehörden …
---------+2. Diese Leitlinien richten sich an die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und …
---------+3. Begriffe, die in Rechtsakten verwendet und definiert werden, auf die in Artikel 1 Absatz 2 der …
------+Titel II – Nutzung des Informationssystems der Europäischen Aufsichtsbehörden
---------+4. Für die Zwecke der Bewertung der Eignung und Zuverlässigkeit von Personen von Interesse gemäß …
---------+5. Zuständige Behörden, die eine Bewertung der Eignung und Zuverlässigkeit einer betroffenen Person …
---------+6. Erfolgt eine zusätzliche oder eine neue Bewertung einer bereits bewerteten betroffenen Person …
---------+7. Die an das Informationssystem der Europäischen Aufsichtsbehörden zu übermittelnden Daten sollten …
---------+7.1. natural person:
---------+7.2. legal person:
---------+7.3. for a natural person and legal person:
------------+8. Die gemäß Ziffer 7 in das Informationssystem der Europäischen Aufsichtsbehörden eingegebenen …
------------+9. Die zuständigen Behörden sollten Kontaktstellen für die Entgegennahme und Beantwortung von …
------------+10. Die zuständigen Behörden sollten die Listen der Kontaktstellen, einschließlich der funktionalen …
------------+11. Bevor eine zuständige Behörde eine Bewertung der Eignung und der Zuverlässigkeit einer …
------+Titel III – Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, die das Informationssystem der Europäischen Aufsichtsbehörden nutzen
---------+12. Geht aus der Abfrage des Informationssystems der Europäischen Aufsichtsbehörden hervor, dass …
---------+13. Die ersuchende Behörde sollte den Grund für das Ersuchen, die angeforderten Informationen und …
---------+15. Der eigentliche Austausch der zugrunde liegenden Informationen, die für die Beurteilung der …
---------+16. Die ersuchte Behörde sollte im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß …
---------+17. Die ersuchte Behörde sollte die erbetenen Informationen nicht zur Verfügung stellen, wenn sie …
---------+18. Ist der Informationsaustausch gemäß Ziffer 17 nicht möglich, so sollte die ersuchte Behörde die …
---------+19. Die ersuchte Behörde kann die ersuchende Behörde um Klarstellungen bezüglich des eingegangenen …
---------+20. Die zuständigen Behörden sollten alle Informationen, die sie gemäß diesen Leitlinien erhalten …
------+Titel IV – Schlussbestimmungen und Umsetzung
---------+21. Diese Leitlinien gelten ab dem 17.02.2025, mit Ausnahme von: a. Ziffer 4, 11, 12, 13, 14, 15 …
---------+22. Die zuständigen Behörden sollten bis zum 15. Mai 2025 die verfügbaren historischen Daten über …
---------+23. Wenn einzelne Datenpunkte für die natürliche Person, z. B. das Geburtsdatum oder der …
---------+24. Die zuständigen Behörden sollten die verfügbaren historischen Daten zu juristischen Personen …
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Gemeinsame Leitlinien (JC 2024 88)
Gemeinsame Leitlinien (JC 2024 88) https://www.eba.europa.eu/activities/single-rulebook/regulatory-activities/internal-governance/joint-committee-guidelines-system-exchange-information-relevant-fit-and-proper-assessments – PDF
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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