+DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/856 DER KOMMISSION vom 1. Dezember 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung aufsichtlicher Schockszenarien, gemeinsamer Modell- und Parameterannahmen sowie der Bedeutung der Angabe „stark rückläufig“ (Text von Bedeutung für den EWR)
---+Preamble: 1
---+Artikel 1 Aufsichtliche Schockszenarien
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---+Artikel 2 Festlegung aufsichtlicher Schockszenarien
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---+Artikel 3 Veränderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals eines Instituts
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------+Artikel 3 6
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------+Artikel 3 8
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---+Artikel 4 Veränderungen der Nettozinserträge eines Instituts
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------+Artikel 4 3
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---+Artikel 5 Angabe „stark rückläufig“
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---+Artikel 6 Inkrafttreten
---+ANNEX
English - European Union - Financial Industry - Banking -

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/856 DER KOMMISSION vom 1. Dezember 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung aufsichtlicher Schockszenarien, gemeinsamer Modell- und Parameterannahmen sowie der Bedeutung der Angabe „stark rückläufig“ (Text von Bedeutung für den EWR)

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/856 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2023

zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung aufsichtlicher Schockszenarien, gemeinsamer Modell- und Parameterannahmen sowie der Bedeutung der Angabe „stark rückläufig“

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Preamble: 1

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1) insbesondere auf Artikel 98 Absatz 5a Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die aufsichtlichen Schockszenarien wurden vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) (2) festgelegt und sind auch in den seit dem 30. Juni 2019 gültigen Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs (3) zu finden. Die in dieser Verordnung festgelegten aufsichtlichen Schockszenarien sollten auf dieser Spezifikation und Methodik aufbauen.

(2)

Für die Zwecke der Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals und der Nettozinserträge ist es notwendig, gemeinsame Modell- und Parameterannahmen zu erstellen, die die Institute zugrunde legen sollten. Insoweit sollte bei der Berechnung der Nettozinserträge die Annahme einer Bilanz mit Neugeschäft über einen Zeithorizont von einem Jahr, bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals jedoch die Annahme einer Bilanz ohne Neugeschäft, in der fällig werdende Positionen nicht ersetzt werden, zugrunde gelegt werden. Diese Annahmen zielen auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Genauigkeit der Berechnungen, der Zuverlässigkeit von Schätzungen und der operativen Komplexität ab.

(3)

Um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Ergebnisse und der Wahrung der erforderlichen Flexibilität für einen langfristigen Horizont und für die inhärente operative Komplexität herzustellen, sollten kommerzielle Margen und Spread-Komponenten in die Berechnung der Nettozinserträge einbezogen werden, während die Institute bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts ihres Eigenkapitals ihrem internen Ansatz für die Steuerung und Messung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch folgen sollten.

(4)

Laut BCBS-Standards sollte bei jedem zusätzlich zur Überprüfung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals vorgeschriebenen Ausreißertest ein Schwellenwert zur Ermittlung von Ausreißerbanken zugrunde gelegt werden, der mindestens dem Schwellenwert entspricht, der bei der Überprüfung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals zur Anwendung kommt (15 % des Kernkapitals). Dieser Schwellenwert sollte das derzeitige Umfeld auf aufsichtsrechtlich solide und verhältnismäßige Weise widerspiegeln und somit zur Rechtssicherheit und zu einer unionsweiten Harmonisierung beitragen, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Überschreitung der Schwellenwerte für den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals und für die Nettozinserträge die Institute weder notwendigerweise dazu zwingt, ihre internen Regelungen, Verfahren oder Mechanismen und entsprechende Modelle und Ansätze neu zu kalibrieren, noch die automatische Ausübung von Aufsichtsbefugnissen nach sich zieht, solange die von den Instituten vorgenommene Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs sowohl zweckentsprechend als auch dem Geschäftsmodell angemessen ist und solange für das Institut kein übermäßiges Risiko dieser Art besteht.

(5)

Um harmonisierte Methoden bei der Durchführung aufsichtlicher Ausreißertests hinsichtlich der Frage zu gewährleisten, wie hoch ein Rückgang der Nettozinserträge aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung sein muss, um als stark rückläufig zu gelten, sollten ein Referenzschwellenwert, der mindestens dem in aufsichtlichen Ausreißertests anzuwendenden Schwellenwert für den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals entspricht, sowie eine spezifische Vorgabe für die Berechnung der Nettozinserträge eingeführt werden.

(6)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission übermittelt hat.

(7)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem die vorliegende Verordnung beruht, eine öffentliche Konsultation durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

Artikel 1 Aufsichtliche Schockszenarien
Artikel 2 Festlegung aufsichtlicher Schockszenarien

Die sechs aufsichtlichen Schockszenarien sind auf der Grundlage der vorgesehenen Größe der parallelen, kurzen und langen Schocks für den „risikofreien“ Zinssatz jeder Währung c folgendermaßen zu parametrieren:

Artikel 3 Veränderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals eines Instituts
Artikel 4 Veränderungen der Nettozinserträge eines Instituts
Artikel 5 Angabe „stark rückläufig“
Artikel 6 Inkrafttreten

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.


(1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

(2)  SRP — Supervisory review process — SRP31 — Interest rate risk in the banking book (Aufsichtliches Überprüfungsverfahren SRP31 — Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch, Link).

(3)  EBA/GL/2018/02 vom 18. Juli 2018 (Link).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2024/857 der Kommission vom 1. Dezember 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung einer standardisierten Methode und einer vereinfachten standardisierten Methode zur Bewertung der Risiken, die sich aus möglichen Zinsänderungen ergeben und sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge bei Geschäften des Anlagebuchs eines Instituts auswirken (ABl. L, 2024/857, 24.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/857/oj).

ANNEX

ANNEX

Part A: Interest rate shocks

Formula

 

ARS

AUD

BGN

BRL

CAD

CHF

CNY

CZK

DKK

EUR

GBP

Parallel

400

300

250

400

200

100

250

200

200

200

250

Short

500

450

350

500

300

150

300

250

250

250

300

Long

300

200

150

300

150

100

150

100

150

100

150


 

HKD

HUF

IDR

INR

JPY

KRW

MXN

PLN

RON

RUB

SAR

Parallel

200

300

400

400

100

300

400

250

350

400

200

Short

250

450

500

500

100

400

500

350

500

500

300

Long

100

200

350

300

100

200

300

150

250

300

150


 

SEK

SGD

TRY

USD

ZAR

Parallel

200

150

400

200

400

Short

300

200

500

300

500

Long

150

100

300

150

300


ARS

Argentine Peso

INR

Indian Rupee

AUD

Australian Dollar

JPY

Japanese Yen

BGN

Bulgarian Lev

KRW

South Korean Won

BRL

Brazilian Real

MXN

Mexican Peso

CAD

Canadian Dollar

PLN

Poland Zloty

CHF

Swiss Franc

RON

Romanian Leu

CNY

Chinese Yuan

RUB

Russian Rouble

CZK

Czech Koruna

SAR

Saudi Riyal

DKK

Danish Krone

SEK

Swedish Krona

EUR

Euro

SGD

Singapore Dollar

GBP

Pound sterling

TRY

Turkish Lira

HKD

Hong Kong Dollar

USD

United States Dollar

HUF

Hungarian Forint

ZAR

South African Rand

IDR

Indonesian Rupiah

 

 

Part B: Calibration of interest rate shocks for currencies not referred to in Part A

(1)

Institutions shall first calculate the daily average interest rate by collecting a 16-year time series of daily ‘risk-free’ interest rates, without instrument-specific or entity-specific credit spreads or liquidity spreads, for each currency for the maturities 3M, 6M, 1Y, 2Y, 5Y, 7Y, 10Y, 15Y and 20Y and then calculate the arithmetic average interest rate for each currency c across all observations in the time series and for all maturities. The result shall be a single measure per currency.

(2)

Where the average interest rate calculated in accordance with point (1) for the first seven years is greater than 700 basis points, the data from the most recent 10 years shall be used, subject to data availability. Where the average interest rate calculated in accordance with point (1) for the first seven years is equal to or less than 700 basis points, the full 16-year time series of data shall be used.

(3)

The parallel, short and long interest rate shock by currency shall be derived from applying the relevant global shock parameter from Table 1 to the average interest rate calculated in accordance with point (1) and (2).

Table 1

Baseline global interest rate shock parameters

Parallel

Formula

60 %

Short

Formula

85 %

Long

Formula

40 %

(4)

Institutions shall apply a floor of 100 basis points as well as variable caps of 500 basis points for the short-term shock, 400 basis points for the parallel shock and 300 basis points for the long-term shock, respectively.

(5)

The set of interest rate shocks by currency shall then be rounded to the nearest 50 basis points.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge