+40. Die Geschäftsleitung sollte bei der Preisgestaltung von Kreditengagements nachweisen können …
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40. Die Geschäftsleitung sollte bei der Preisgestaltung von Kreditengagements nachweisen können …
Die Geschäftsleitung sollte bei der Preisgestaltung von Kreditengagements nachweisen können, dass sie immanente Risiken erkennt und angemessen berücksichtigt. Die Kreditinstitute sollten besonders folgende Sachverhaltsmuster beachten, die möglicherweise auf unzulängliche ECL-Schätzungen hindeuten: - a. die Gewährung von Krediten an Schuldner auf der Basis instabiler Einnahmeströme (die bei einer Rezession zu nicht wiederkehrenden Einnahmen werden können) oder ohne Dokumentation oder bei begrenzter Prüfung der Einnahmequellen des Kreditnehmers;
- b. hohe Schuldendienstanforderungen im Verhältnis zu den dem Kreditnehmer netto zur Verfügung stehenden erwarteten Zahlungsströmen;
- c. flexible Tilgungspläne, einschließlich Zahlungsfreistellungen, reine Zinszahlungen und negative Tilgungsklauseln;
- d. bei durch Immobilien und andere Vermögenswerte gesicherten Finanzierungen die Vergabe von Krediten in Höhe des Wertes des finanzierten Objekts oder darüber oder mit anderweitig unzureichender Sicherheitsspanne;
- e. übermäßig häufige Änderungen an Kreditengagements aufgrund finanzieller Schwierigkeiten des Kreditnehmers11 oder Neuaushandlung/Abänderung von Kreditengagements aus anderen Gründen (z. B. Wettbewerbsdruck auf Kreditinstitute);
- f. Unterlaufen der Einstufungs- und Ratinganforderungen, einschließlich Umbuchung, Refinanzierung oder Neueinstufung von Kreditengagements;
- g. übermäßige Erhöhung des Kreditvolumens, insbesondere in Bezug auf die Erhöhung des Kreditvolumens anderer Kreditgeber im gleichen Markt; und
- h. zunehmende Menge und Intensität von überfälligen, bonitätsschwachen und wertgeminderten Krediten.
11 Siehe auch Durchführungsverordnung (EU) 2015/227 der Kommission vom 9. Januar 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 41 vom 20.2.2015, S. 1), in der die Begriffe „Stundungsmaßnahmen“ und „notleidende Risikopositionen“ genau definiert werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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