+51. Wenn eine zuständige Behörde (Initiator) eine Vor-Ort-Nachprüfung oder Inspektion einer …
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51. Wenn eine zuständige Behörde (Initiator) eine Vor-Ort-Nachprüfung oder Inspektion einer …
Wenn eine zuständige Behörde (Initiator) eine Vor-Ort-Nachprüfung oder Inspektion einer besonders bedeutenden Zweigstelle initiiert, sollte sie folgendes Verfahren einhalten: - a. Der Initiator sollte die andere Behörde zur Mitwirkung an der Tätigkeit auffordern und dabei sicherstellen, dass der Beschluss über die Tätigkeit in einem angemessenen Zeitrahmen erfolgt , der den zuständigen Behörden die Vorbereitung ihrer Teilnahme ermöglicht (grundsätzlich sechs Wochen bei einer im Voraus geplanten Tätigkeit vor deren Beginn, in Ausnahmefällen könnte eine kürzere Ankündigungsfrist ausreichen). Dabei sollte der Initiator die eingeladene Behörde über den Gegenstand der Tätigkeit informieren, damit diese eine fundierte Entscheidung treffen kann.
- b. Die eingeladene Behörde sollte ihre Teilnahme unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Eingang der unter Buchstabe a erwähnten Einladung bestätigen; sofern die Vor-Ort-Nachprüfung oder Inspektion allerdings dringend ist, sollte die eingeladene Behörde ihre Teilnahme in Anbetracht der besonderen Umstände, die eine Vor-Ort-Nachprüfung oder Inspektion erfordern, innerhalb einer angemessenen, von der anderen Behörde gesetzten Frist bestätigen.
- c. Wenn sich die eingeladene Behörde zur Teilnahme an der Tätigkeit entschlossen hat, gilt Folgendes:
| i. | Der Initiator sollte nach Möglichkeit bei der Aufstellung des Zeitplans für die Tätigkeit einschließlich der in ihrem Rahmen vorgesehenen Sitzungstermine die Verfügbarkeit der teilnehmenden Behörde berücksichtigen. | | ii. | Der Initiator sollte gewährleisten, dass die für die Tätigkeit erforderlichen Informationen der teilnehmenden Behörde gemäß dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem die Nachprüfung oder Inspektion erfolgt, mitgeteilt werden. | | iii. | Der Initiator sollte die Ergebnisse der Vor-Ort-Nachprüfung oder Inspektion in einem Berichtsentwurf zusammenfassen und der teilnehmenden Behörde eine angemessene Frist zur Stellungnahme innerhalb eines vorgegebenen Zeitplans einräumen, damit der endgültige Bericht rechtzeitig erstellt werden kann. | | iv. | Bevor der zusammenfassende Bericht über die Ergebnisse der Vor-Ort-Nachprüfung oder Inspektion an das Institut und, sofern angemessen und in den administrativen Prozessen vorgesehen, an die Zweigstelle übermittelt wird, sollten sich die an der Tätigkeit beteiligten Behörden um Einvernehmen über diesen Bericht bemühen. | | v. | Sobald die an der Tätigkeit beteiligten Behörden die endgültige Fassung des Berichts erstellt haben, sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dessen Übermittlung an das Institut oder die Gruppe veranlassen, und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, sofern angemessen und in den administrativen Prozessen vorgesehen, sollte die Übermittlung an die Geschäftsleitung der Zweigstelle veranlassen. | | vi. | Wenn die an der Tätigkeit beteiligten Behörden kein Einvernehmen über den zusammenfassenden Bericht über die Ergebnisse der Vor-Ort-Nachprüfung oder Inspektion erzielen, verbleibt die Zuständigkeit für die endgültige Fassung des Berichts und dessen Übermittlung an das Institut oder die Geschäftsleitung der Zweigstelle bei jener Behörde, die die Tätigkeit initiiert und organisiert hat. |
- d. Wenn sich die eingeladene Behörde gegen eine Teilnahme an der Tätigkeit entscheidet, sollte der Initiator den zusammenfassenden Bericht über die Ergebnisse der Vor-Ort-Nachprüfung oder Inspektion erstellen und die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- oder des Aufnahmemitgliedstaats über die dem Institut und der Zweigstelle übermittelten endgültigen Ergebnisse informieren. Wenn die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats eine Vor-Ort-Nachprüfung oder Inspektion einer Zweigstelle vornimmt und sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gegen eine Beteiligung daran entscheidet, sollte die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über die Ergebnisse informieren, bevor sie diese der Zweigstelle übermittelt.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
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Anforderung |
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