+129. Der von den Instituten entwickelte Ansatz für die Einbeziehung der Wirkung von Sicherheiten in …

129. Der von den Instituten entwickelte Ansatz für die Einbeziehung der Wirkung von Sicherheiten in …

Der von den Instituten entwickelte Ansatz für die Einbeziehung der Wirkung von Sicherheiten in die LGD-Schätzung sollte all die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • (a) Die Institute sollten Verzerrungen vermeiden, die sich daraus ergeben können, dass die mit der Verwertung von Sicherheiten verbundenen Zahlungsströme in die Schätzung der Rückflüsse einbezogen werden, die ohne Inanspruchnahme von Sicherheiten realisiert wurden und umgekehrt;
  • (b) wenn die Institute für bestimmte Arten von Sicherheiten separate Erlösquoten schätzen, sollten sie eine Verzerrung vermeiden, die sich daraus ergeben könnte, dass Beobachtungen, bei denen die Risikoposition nur durch einen Teil des Sicherheitenwerts besichert wurde, in die Stichprobe der Schätzung einbezogen werden. Zu diesem Zweck sollten die Institute angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Daten über den Gesamtwert der Sicherheit und den gesamten Veräußerungspreis der Sicherheit zu erhalten, und sie sollten diese Informationen in die Schätzung einbeziehen, soweit sie zur Verfügung stehen;
  • (c) wenn die Institute für bestimmte Arten von Sicherheiten separate Erlösquoten schätzen, sollten sie zudem die mit der Verwertung verbundenen direkten Kosten für jede dieser bestimmten Arten von Sicherheiten separat anerkennen und separat in diese Erlösquotenschätzung einbeziehen;
  • (d) wenn die Institute für bestimmte Arten von Sicherheiten separate Erlösquoten schätzen, sollten sie alle Rückflüsse aus der Verwertung einer bestimmten Art von Sicherheiten in diese Erlösquotenschätzung einbeziehen, einschließlich der Rückflüsse aus Risikopositionen, bei denen die Verwertung der Sicherheit abgeschlossen, der gesamte Prozess zur Sicherheitenverwertung und Einbringung jedoch noch nicht abgeschlossen ist;
  • (e) wenn die gleiche Sicherheit mehrere Risikopositionen abdeckt, sollten die Institute eine geeignete Zuordnungsmethode festlegen, um eine doppelte Erfassung von Sicherheiten zu vermeiden; die Zuordnungsmethode sollte für die LGD-Schätzung und die Anwendung der LGD-Schätzwerten einheitlich sein und mit der für die Rechnungslegung verwendeten Methode vereinbar sein;
  • (f) die Schätzungen sollten nicht ausschließlich auf den geschätzten Marktwerten der Sicherheit beruhen, sondern auch die realisierten Rückflüsse aus früheren Verwertungen berücksichtigen und der Tatsache Rechnung tragen, dass die Institute möglicherweise nicht in der Lage sind, rasch auf die Sicherheiten zuzugreifen und sie zu verwerten. Zu diesem Zweck sollten die Institute im Rahmen der Schätzung die historischen Beobachtungen berücksichtigen, bei denen die Sicherheit nicht verwertet werden konnte oder bei denen der Verwertungsprozess länger dauerte als erwartet, da das Institut nicht in der Lage war oder Schwierigkeiten hatte, auf die Sicherheit zuzugreifen oder die Sicherheit zu verwerten. Wenn die Institute die Erlösquoten in Verbindung mit bestimmten Arten von Sicherheiten schätzen, sollten sie den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt des Ausfalls und dem Zeitpunkt, in dem sie die Zahlungsströme in Verbindung mit der Verwertung dieser Arten von Sicherheiten erhalten haben, berücksichtigen, und sie sollten die Beobachtungen in die Schätzung einbeziehen, bei denen die Sicherheit nicht verwertet worden ist, da das Institut nicht in der Lage war, auf die Sicherheit zuzugreifen.;
  • (g) die Schätzungen sollten potenzielle Wertminderungen der Sicherheit berücksichtigen, die zwischen dem Zeitpunkt der LGD-Schätzung und der endgültigen Verwertung eintreten, insbesondere die Wertminderungen, die sich aus Änderungen des Marktumfeldes, des Zustands und des Alters der Sicherheit und gegebenenfalls aus Währungsschwankungen ergeben. Wenn es bei den Instituten zu Wertminderungen der Sicherheiten kam und diese bereits in beobachteten Rückflüssen wiedergegeben sind, sollten keine weiteren Anpassungen der LGD-Schätzwerten auf der Grundlage dieser Beobachtungen vorgenommen werden. Wenn sich potenzielle Wertminderungen der Sicherheiten nicht in den historischen Beobachtungen widerspiegeln oder wenn die Institute für die Zukunft weitere, möglicherweise stärkere Minderungen prognostizieren, sollten sie durch eine angemessene Anpassung, die auf den zukunftsgerichteten Erwartungen beruht, in die Quantifizierung der LGD-Schätzungen einbezogen werden. Die LGD-Schätzungen sollten jedoch nicht angepasst werden, um potenzielle Wertsteigerungen der Sicherheiten zu berücksichtigen;
  • (h) die Schätzwerte sollten der Grad der Abhängigkeit zwischen dem Risiko des Schuldners und dem Risiko der Wertminderung der Sicherheit sowie die Kosten für die Verwertung der Sicherheit auf konservative Art und Weise berücksichtigt werden.

6.2.4 Homogenität der Fazilitäts-Ratingstufen oder Risikopools

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/