+7.3.2.3 Relation of EL BE to specific credit risk adjustments
---+186. Wenn das für Kreditrisikoanpassungen verwendete Modell die Anforderungen für eigene …
---+187. Wenn spezifische Kreditrisikoanpassungen für eine einzelne Risikoposition oder einen einzelnen …
---+188. Um Situationen zu rechtfertigen, in denen die spezifischen Kreditanpassungen über die …
---+189. Um mögliche nachteilige Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen während der …
---+190. Für die Zwecke von Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte …
---+191. Um sicherzustellen, dass die LGD in-default die EL BE übersteigt oder dass die LGD in-default …
---+192. Soweit die Gründe für eine Abänderung der Ergebnisse der Schätzung der EL BE auch für die LGD …
---+193. Unabhängig davon, welcher der beiden in Artikel 54 Absatz 1 Buchstaben a und b des …

7.3.2.3 Relation of EL BE to specific credit risk adjustments

7.3.2.3 Relation of EL BE to specific credit risk adjustments

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
186. Wenn das für Kreditrisikoanpassungen verwendete Modell die Anforderungen für eigene …

Wenn das für Kreditrisikoanpassungen verwendete Modell die Anforderungen für eigene LGD-Schätzungen gemäß Teil 3 Titel II, Kapitel 3, Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt oder so angepasst werden kann, dass es diese Anforderungen erfüllt, können die Institute spezifische Kreditrisikoanpassungen als Schätzwerte für EL BE verwenden.

187. Wenn spezifische Kreditrisikoanpassungen für eine einzelne Risikoposition oder einen einzelnen …

Wenn spezifische Kreditrisikoanpassungen für eine einzelne Risikoposition oder einen einzelnen Schuldner individuell bewertet werden, können die Institute die Schätzungen der EL BE auf Grundlage der spezifischen Kreditrisikoanpassungen abändern, wenn sie nachweisen können, dass auf diese Weise die Genauigkeit der Schätzungen der EL BE verbessert wird und dass die spezifischen Kreditrisikoanpassungen die in Abschnitt 6.3.1 festgelegten Anforderungen zur Berechnung des wirtschaftlichen Verlusts berücksichtigen oder an diese Anforderungen angepasst werden.

188. Um Situationen zu rechtfertigen, in denen die spezifischen Kreditanpassungen über die …

Um Situationen zu rechtfertigen, in denen die spezifischen Kreditanpassungen über die Schätzwerte der EL BE hinausgehen, wie in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe f der technischen Regulierungsstandards zur IRB-Bewertungsmethode beschrieben, sollten die Institute sicherstellen, dass die Schätzwerte der EL BE mit den in Abschnitt 6.3.1 beschriebenen Komponenten des wirtschaftlichen Verlusts sowie mit der in Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten Ausfalldefinition im Einklang stehen, und sollten alle diesbezüglichen Abweichungen von Definitionen und Methoden, die für die Bestimmung spezifischer Kreditrisikoanpassungen verwendet werden, untersuchen. Insbesondere sollten die Institute die möglichen Unterschiede hinsichtlich der Diskontsätze, das Bestehen von Sicherheiten, die gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anerkennungsfähig sind, unterschiedliche Behandlungen von Kosten und die Anwendung unterschiedlicher Ausfalldefinitionen berücksichtigen.

7.3.3 Besondere Anforderungen für die Schätzung der LGD in-default

189. Um mögliche nachteilige Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen während der …

Um mögliche nachteilige Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen während der erwarteten Dauer der Prozesse der Sicherheitenverwertung und Einbringung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der technischen Regulierungsstandards zur IRB-Bewertungsmethode zu berücksichtigen, sollte die LGD in-default mindestens dann die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Konjunkturabschwung berücksichtigen, wenn die Schätzwerte der LGD in-default, die für einen Konjunkturabschwung angemessen sind, konservativer sind als der langfristige Durchschnitt der LGD für ausgefallene Risikopositionen gemäß Absatz 180.

190. Für die Zwecke von Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte …

Für die Zwecke von Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte die LGD in-default über das Niveau gemäß Absatz 189 erhöht werden, wenn dies notwendig ist, um sicherzustellen, dass die Differenz zwischen der LGD in-default und der EL BE jeglichen Anstieg der Verlustquote infolge möglicher zusätzlicher unerwarteter Verluste während des Verwertungs- und Einbringungszeitraums abdeckt.

191. Um sicherzustellen, dass die LGD in-default die EL BE übersteigt oder dass die LGD in-default …

Um sicherzustellen, dass die LGD in-default die EL BE übersteigt oder dass die LGD in-default in Ausnahmefällen der EL BE für einzelne Risikopositionen entspricht, wie in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe d der technischen Regulierungsstandards zur IRB-Bewertungsmethode vorgesehen, sollten Institute die LGD in-default in solchen Situationen analysieren und korrigieren, wenn die EL BE unter Verwendung von spezifischen Kreditrisikoanpassungen gemäß Absatz 186 erlangt wurde und die LGD in-default übersteigt, die durch eine direkte Schätzung gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a der technischen Regulierungsstandards zur IRB-Bewertungsmethode erlangt wird.

192. Soweit die Gründe für eine Abänderung der Ergebnisse der Schätzung der EL BE auch für die LGD …

Soweit die Gründe für eine Abänderung der Ergebnisse der Schätzung der EL BE auch für die LGD in-default relevant sind, sollte eine konsistente Abänderung auch auf die Zuordnung von LGD in-default derart angewandt werden, dass der Aufschlag auf die EL BE jeden Anstieg der Verlustquote infolge möglicher zusätzlicher unerwarteter Verluste während des Verwertungs- und Einbringungszeitraums abdeckt, wie in Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt.

193. Unabhängig davon, welcher der beiden in Artikel 54 Absatz 1 Buchstaben a und b des …

Unabhängig davon, welcher der beiden in Artikel 54 Absatz 1 Buchstaben a und b des IRB-Bewertungsstandards genannten Ansätze zur Schätzung der ausgefallenen LGD herangezogen wird, sollten die Institute Folgendes getrennt dokumentieren:

  • (a) die Aufschlüsselung der LGD in-default in ihre Komponenten: die EL BE und den Aufschlag;
  • (b) die Aufschlüsselung des Aufschlags in die folgenden Komponenten:
  • (i) die Komponente, die die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Konjunkturabschwungs abdeckt, kalibriert auf die Anpassung des langfristigen Durchschnitts der LGD aufgrund eines Abschwungs, wie in Absatz 189 angegeben;
  • (ii) die Komponente der Sicherheitsspanne gemäß Abschnitt 4.4;
  • (iii) jede Komponente, welche mögliche zusätzliche unerwartete Verluste während des Verwertungs- und Einbringungszeitraums gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abdeckt; diese Komponente sollte nur in die außergewöhnlichen Umständen einbezogen werden, wenn die potenziellen zusätzlichen Verluste nicht ausreichend in den Komponenten gemäß Ziffer (i) und (ii) berücksichtigt werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/