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+3. Vergütungspolitik und Kontext der Gruppe |
3. Vergütungspolitik und Kontext der Gruppe75.Bei Anwendung dieser Leitlinien auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis sollte das konsolidierende Institut sicherstellen, dass die Regelungen dieser Leitlinien für die Mitarbeiter und die identifizierten Mitarbeiter seiner Tochterunternehmen im Rahmen der aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Absatz 9 gelten. Das konsolidierende oder teilkonsolidierende Institut sollte über Informationen bezüglich der Anwendung der Vergütungspolitik in Einklang mit diesen Leitlinien auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis, einschließlich der in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis einbezogenen Tochterunternehmen, verfügen und diese Informationen der zuständigen Behörde auf Verlangen übermitteln. 76.Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständige Behörde des teilkonsolidierenden Instituts sollten die Anwendung des vorstehenden Absatzes wirksam überwachen und sich bemühen, auch im Rahmen der Aufsichtskollegien, mit anderen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Beaufsichtigung der betreffenden Tochterunternehmen zuständig sind, und mit Behörden aus Drittstaaten zusammenzuarbeiten, sofern dies möglich ist. 77.Auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Ebene sollten das konsolidierende Institut und die zuständigen Behörden sicherstellen, dass eine gruppenweite Vergütungspolitik für alle Mitarbeiter, einschließlich aller identifizierten Mitarbeiter, in allen Instituten und anderen Unternehmen im aufsichtlichen Konsolidierungskreis und allen Zweigstellen umgesetzt und eingehalten wird. Bei der Festlegung der Vergütungspolitik auf Gruppenebene sollten die spezifischen Vergütungsanforderungen der Tochterunternehmen berücksichtigt werden. Die Vergütungspolitik der Gruppe sollte mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement in Einklang stehen, dieses fördern und geschlechtsneutral sein. 78.Bei Instituten und Unternehmen innerhalb einer Gruppe mit Sitz in mehr als einem Mitgliedstaat sollte in der gruppenweiten Vergütungspolitik festgelegt werden, wie bei deren Umsetzung mit Unterschieden zwischen den nationalen Umsetzungen der Vergütungsanforderungen der Richtlinie 2013/36/EU umgegangen wird, insbesondere in Bezug auf die Anwendung der Begrenzung des Höchstwertes des Verhältnisses zwischen den variablen Vergütungskomponenten und der festen Vergütung auf 100 % (ggf. bis zu 200 % mit Zustimmung der Anteilseigner)20 , der Möglichkeit der Anwendung des Nominaldiskontsatzes21 , jeglicher Beschränkungen bei der Verwendung von Instrumenten22 , die Anwendung von Befreiungen gemäß Artikel 94 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU und des nationalen Ermessensspielraums gemäß Artikel 109 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU zur Einbeziehung von Tochterunternehmen, die einem bestimmten Vergütungsrahmen im Umfang der konsolidierten Anwendung von Artikel 92, 94 und 95 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen. 79. Bei Anwendung der Anforderungen auf konsolidierter Basis gelten die Vergütungsanforderungen des Mitgliedstaats, in dem das konsolidierende Institut seinen Sitz hat, auch für identifizierte Mitarbeiter, die einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Gruppe haben, selbst wenn die Umsetzung der Anforderungen von Artikel 94 der Richtlinie 2013/36/EU durch den Mitgliedstaat, in dem das konsolidierende Institut seinen Sitz hat, strenger ist. Ebenso müssen Tochterunternehmen, die der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, für ihre Mitarbeiter die geltenden Anforderungen nach nationalem Recht erfüllen, auch wenn diese strenger sind als die Anforderungen auf konsolidierter Basis. 80.Mitarbeiter, die von einem Mutterunternehmen in einem Drittland an ein EU-Tochterunternehmen, das ein Institut oder eine Zweigstelle ist, entsendet werden und die in den Anwendungsbereich der identifizierten Mitarbeiter dieses Instituts oder der Zweigstelle fallen würden, sofern sie direkt von dem Institut oder der Zweigstelle in der EU beschäftigt würden, sind identifizierte Mitarbeiter. Für diese entsendeten Mitarbeiter sollten die Bestimmungen der Artikel 92, 93 und 94 der Richtlinie 2013/36/EU in der Umsetzung in dem Mitgliedstaat, in dem das EU-Institut oder die EU-Zweigstelle niedergelassen ist, sowie die anwendbaren technischen Regulierungsstandards gelten. Für die Zwecke von kurzfristigen Entsendungen, beispielsweise wenn eine Person nur für einige Wochen zur Durchführung von Projektarbeiten in einem Mitgliedstaat ansässig ist, sollten für diese Person diese Bestimmungen nur gelten, wenn sie nach den technischen Regulierungsstandards über identifizierte Mitarbeiter unter Berücksichtigung der für den entsprechenden Zeitraum gewährten Vergütung sowie der Funktion und Zuständigkeiten während der Entsendung ein identifizierter Mitarbeiter wäre. 81.Kurzfristige Verträge oder Entsendungen dürfen nicht als Mittel zur Umgehung der Vergütungsanforderungen der Richtlinie 2013/36/EU und damit verbundener Standards oder Leitlinien eingesetzt werden. 82.Hinsichtlich der in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen, die in die Anwendung der Artikel 92, 94 und 95 der Richtlinie 2013/36/EU auf einer konsolidierten Basis fallen, sollte die gruppenweite Vergütungspolitik den Höchstwert des Verhältnisses zwischen der variablen und der festen Komponente der Vergütung auf höchstens 100 % (gegebenenfalls 200 % mit Billigung der Anteilseigner auf Gruppenebene) festlegen, angeben, ob der Nominaldiskontsatz angewendet wird, sowie sicherstellen, dass für die Auszahlung der variablen Vergütung Instrumente verwendet werden, die mit den vorliegenden Leitlinien und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 527/2014 der Kommission23 in Einklang stehen, es sei denn, die Anwendung dieser Anforderungen ist in diesem Drittland rechtswidrig. Die Vergütungspolitik solcher Tochterunternehmen in Drittländern sollte mit der gruppenweiten Vergütungspolitik in Einklang stehen und den Anforderungen der Artikel 92 Absatz 2, 93 und 94 der Richtlinie 2013/36/EU zumindest für die Mitarbeiter entsprechen, deren berufliche Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Gruppe hat. 83.Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass für in einem Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstellen von in einem Drittland zugelassenen Kreditinstituten die gleichen Anforderungen gelten wie für Institute in den Mitgliedstaaten. Wenn diese Zweigstellen ein Verhältnis zwischen der variablen und der festen Komponente der Vergütung von über 100 % einführen möchten, sollten sie der zuständigen Behörde nachweisen, dass die Anteilseigner des Instituts in dem Drittland das höhere Verhältnis gebilligt haben. 84.Die Vergütungsanforderungen der Richtlinie 2013/36/EU und die Regelungen der vorliegenden Leitlinien gelten für Institute in Mitgliedstaaten ungeachtet der Tatsache, ob sie Tochterunternehmen eines Mutterinstituts in einem Drittland sind. Wenn ein EU-Tochterunternehmen eines Mutterinstituts in einem Drittland ein konsolidierendes Institut ist, umfasst der aufsichtliche Konsolidierungskreis nicht die Ebene des in einem Drittland niedergelassenen Mutterinstituts und sonstiger direkter Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens. Das konsolidierende Institut sollte sicherstellen, dass die gruppenweite Vergütungspolitik des Mutterinstituts in einem Drittland im Rahmen seiner eigenen Vergütungspolitik berücksichtigt wird, sofern dies nicht im Widerspruch zu den Anforderungen gemäß dem maßgeblichen EU-Recht oder nationalen Recht, einschließlich der vorliegenden Leitlinien, steht. 20 Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g Ziffern i und ii der Richtlinie 2013/36/EU. 21 Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer iii der Richtlinie 2013/36/EU. 22 Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2013/36/EU. 23 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 527/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bezeichnung der Klassen von Instrumenten, die die Bonität eines Instituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln und die für eine Verwendung zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 21). Veröffentlicht: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=OJ:JOL_2014_148_R_0006. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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