+8.4 Bindungsprämien

8.4 Bindungsprämien

143.Die Institute sollten in der Lage sein, ihr legitimes Interesse an der Gewährung von Bindungsprämien für die Bindung eines identifizierten Mitarbeiters zu begründen. Bindungsprämien können beispielsweise im Rahmen von Umstrukturierungen, bei Abwicklungen, nach einem Kontrollwechsel oder zur Sicherstellung des Abschlusses von Großprojekten verwendet werden. Die Institute sollten das Ereignis bzw. die Begründung, die die Gewährung einer Bindungsprämie erforderlich gemacht hat, sowie den Zeitraum einschließlich des Start- und Enddatums dokumentieren, für den der Grund angenommen wird. Institute sollten die Bindungsbedingungen und die geltenden Leistungsbedingungen festlegen (siehe auch Absatz 147). Institute sollten eine Sperrfrist und ein Datum oder ein Ereignis festlegen, nach dem festgestellt wird, ob die Bindungs- und Leistungsbedingungen erfüllt wurden.

144.Grundsätzlich sollten Institute einem Mitarbeiter keine mehrfachen Bindungsprämien gewähren; in begründeten Ausnahmefällen kann einem Mitarbeiter mehr als eine Bindungsprämie gezahlt werden, jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten und zu den in diesem Abschnitt für jede Bindungsprämie festgelegten Bedingungen. Die Bindungsprämien sollten erst nach Erfüllung der Bindungsbedingungen und geltenden Leistungsbedingungen gewährt werden. Darüber hinaus sollte die Bindungsprämie nur dann gewährt werden, wenn keine Gründe vorliegen, die dazu führen, dass die Bindungsprämie nicht gewährt werden sollte, z. B. wesentliche Compliance-Verstöße, Fehlverhalten oder andere Versäumnisse dieses Mitarbeiters.

145.Eine Bindungsprämie sollte den Anforderungen der Artikel 93, 141 und 141b und den jeweiligen Aufsichtsbefugnissen gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2013/36/EU entsprechen, was dazu führen könnte, dass die Bindungsprämie möglicherweise je nach maximal ausschüttungsfähigem Betrag (Maximum Distributable Amount, MDA) oder anderen von den zuständigen Behörden auferlegten Beschränkungen reduziert werden muss, möglicherweise sogar auf null.

146.Bei der Beurteilung und Prüfung, ob die Gewährung einer Bindungsprämie an identifizierte Mitarbeiter angemessen ist, können Institute und zuständige Behörden mindestens Folgendes berücksichtigen:

  • a. die Bedenken, die zu dem Risiko führen, dass bestimmte Mitarbeiter das Institut verlassen könnten;
  • b. die Gründe, warum die Bindung dieses Mitarbeiters für das Institut von entscheidender Bedeutung ist;
  • c. die Folgen, wenn der betreffende Mitarbeiter das Institut verlässt; und
  • d. ob die Höhe der gewährten Bindungsprämie notwendig und verhältnismäßig ist, um den angestrebten Mitarbeiter zu halten.

147.Eine Bindungsprämie sollte auf bestimmten Bedingungen beruhen, die sich von den Leistungsbedingungen für andere Teile der variablen Vergütung unterscheiden und eine Bindungsbedingung und spezifische Leistungsbedingungen umfassen. Die spezifischen Bedingungen für eine Bindungsprämie sollten zum Bindungsziel führen (d. h. die Bindung von Mitarbeitern an das Institut für einen vordefinierten Zeitraum oder bis zu einem bestimmten Ereignis). Die spezifischen Leistungsbedingungen sollten Bedingungen umfassen, die sich auf das berechtigte Interesse, für das der Mitarbeiter gebunden werden soll, und auf das Verhalten der Mitarbeiter beziehen, und mit den Regelungen in Absatz 145 vereinbar sein. Bindungsprämien sollten nicht dazu führen, dass die variable Gesamtvergütung des Mitarbeiters, die aus leistungsbezogener variabler Vergütung und Bindungsprämie besteht, nicht mehr an die Leistung des Einzelnen, der betroffenen Geschäftseinheit und das Gesamtergebnis des Instituts gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii und Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe a gebunden ist.

148.Bindungsprämien sollten nicht gewährt werden, um die aufgrund einer unzureichenden Leistung oder der Finanzlage des Instituts nicht erfolgte Zahlung einer leistungsbezogenen Vergütung auszugleichen.

149.Bindungsprämien sind variable Vergütungen und müssen daher, wenn sie identifizierten Mitarbeitern gewährt werden, die Anforderungen an die variable Vergütung gemäß Artikel 94 der Richtlinie 2013/36/EU erfüllen, einschließlich des Höchstwertes des Verhältnisses zwischen der variablen und der festen Vergütung, Ex-post-Risikoausrichtung, Zahlung in Instrumenten, Zurückbehaltung, Sperrfrist, Malus und Rückforderung.

150.Eine Bindungsprämie ist bei der Berechnung des Verhältnisses zwischen der variablen und der festen Komponente der Vergütung als variable Vergütung zu berücksichtigen. Unabhängig davon, dass die Bindungsprämie erst nach Ablauf der Sperrfrist gewährt wird, ist die Bindungsprämie bei der Berechnung des Verhältnisses zwischen variablen und festen Vergütungskomponenten nach einer der nachfolgend genannten Methoden zu berücksichtigen:

  • a. Die Bindungsprämie wird in Jahresbeträge für jedes Jahr der Sperrfrist aufgeteilt und anteilig linear berechnet. Wenn die genaue Dauer der Sperrfrist vorab nicht bekannt ist, sollte das Institut einen Zeitraum festlegen und ordnungsgemäß dokumentieren, bei dem die Situation und die ergriffenen Maßnahmen zur Begründung der Zahlung einer Bindungsprämie berücksichtigt werden. Die Berechnung des Verhältnisses sollte auf dem festgelegten Zeitraum beruhen; oder
  • b. die Bindungsprämie wird in voller Höhe in dem Jahr berücksichtigt, in dem die Bindungsbedingung erfüllt ist.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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