+11 Richtlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten auf Ebene des Instituts
---+105. Das Leitungsorgan sollte für die Festlegung, Genehmigung und Überwachung der Umsetzung und …
---+106. Die Institute sollten innerhalb ihrer organisatorischen und administrativen Regelungen …
---+107. Die Maßnahmen der Institute zur Steuerung oder, soweit angemessen, Minderung von …

11 Richtlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten auf Ebene des Instituts

11 Richtlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten auf Ebene des Instituts

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
105. Das Leitungsorgan sollte für die Festlegung, Genehmigung und Überwachung der Umsetzung und …

Das Leitungsorgan sollte für die Festlegung, Genehmigung und Überwachung der Umsetzung und Pflege von wirksamen Richtlinien zur Ermittlung, Bewertung, Steuerung und Minderung oder Vermeidung tatsächlicher und potenzieller Interessenkonflikte auf institutioneller Ebene, z. B. infolge der verschiedenen Tätigkeiten und Funktionen des Instituts, von verschiedenen Instituten im aufsichtlichen Konsolidierungskreis oder von verschiedenen Geschäftsbereichen oder Geschäftseinheiten innerhalb eines Instituts, oder bezüglich externer Interessenträger zuständig sein.

106. Die Institute sollten innerhalb ihrer organisatorischen und administrativen Regelungen …

Die Institute sollten innerhalb ihrer organisatorischen und administrativen Regelungen angemessene Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte sich nachteilig auf die Interessen ihrer Kunden auswirken.

107. Die Maßnahmen der Institute zur Steuerung oder, soweit angemessen, Minderung von …

Die Maßnahmen der Institute zur Steuerung oder, soweit angemessen, Minderung von Interessenkonflikten sollten dokumentiert werden und unter anderem Folgendes umfassen:

  • a. eine geeignete Aufgabentrennung, z. B. die Übertragung kollidierender Tätigkeiten im Rahmen der Verarbeitung von Transaktionen oder die Erbringung von Dienstleistungen für unterschiedliche Personen oder die Übertragung von Aufsichts- und Berichtsaufgaben bei kollidierenden Tätigkeiten auf unterschiedliche Personen;
  • b. die Einrichtung von Informationssperren, z. B. durch die physische Trennung bestimmter Geschäftsbereiche oder Einheiten.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/