+21. Für den Zweck der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und um die entsprechende …
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21. Für den Zweck der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und um die entsprechende …
Für den Zweck der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und um die entsprechende Umsetzung der Governance-Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/65/EU, welche die Leitlinien weiter präzisieren, sicherzustellen, sollten die folgenden Kriterien durch Institute und zuständige Behörden berücksichtigt werden: - a. die Größe des Instituts hinsichtlich Bilanzsumme, das verwahrte oder verwaltete Kundenvermögen und/oder das Volumen der vom Institut oder seinen Tochtergesellschaften im aufsichtlichen Konsolidierungskreis bearbeiteten Transaktionen;
- b. die Rechtsform des Instituts, u. a. ob das Institut zu einem Konzern gehört oder nicht und falls ja, die Bewertung der Verhältnismäßigkeit für den Konzern;
- c. ob das Institut börsennotiert ist oder nicht;
- d. die Art der zugelassenen Geschäfte und Dienstleistungen, die vom Institut durchgeführt werden (siehe ferner Anhang 1 der Richtlinie 2013/36/EU und Anhang 1 der Richtlinie 2014/65/EU);
- e. die geografische Präsenz des Instituts und der Umfang der Geschäfte in den einzelnen Rechtsordnungen;
- f. das zugrunde liegende Geschäftsmodell und die zugrunde liegende Geschäftsstrategie, die Art und Komplexität der Geschäftstätigkeit sowie die Organisationsstruktur des Instituts;
- g. die Risikostrategie, die Risikobereitschaft und das tatsächliche Risikoprofil des Instituts unter Berücksichtigung des Ergebnisses der jährlichen Beurteilung der Kapitaladäquanz;
- h. die Erlaubnis für Institute, interne Modelle zur Messung des Kapitalbedarfs zu verwenden, falls einschlägig;
- i. den Kundentyp7 und
- j. die Art und Komplexität von Produkten, Verträgen oder Instrumenten, die vom Institut angeboten werden.
7 In der Richtlinie 2014/65/EU wird ein Kunde in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 9, ein professioneller Kunde in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 10 und ein Kleinanleger in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 definiert. In Erwägungsgrund 103 der Richtlinie 2014/65/EU wird zudem festgelegt, dass eine geeignete Gegenpartei als Kunde angesehen werden sollte, wie in Artikel 30 dieser Richtlinie beschrieben.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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