+Titel I - Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
---+18. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit soll Governance-Regelungen einheitlich auf das …
---+19. Die Institute sollten ihre Größe, ihre interne Organisation sowie die Art, den Umfang und die …
---+20. Alle Mitglieder des Leitungsorgans und Inhaber von Schlüsselfunktionen sollten auf jeden Fall …
---+21. Für den Zweck der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und um die entsprechende …

Titel I - Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Titel I - Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
18. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit soll Governance-Regelungen einheitlich auf das …

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit soll Governance-Regelungen einheitlich auf das individuelle Risikoprofil und Geschäftsmodell des Instituts abstimmen und berücksichtigt die einzelne Position, für die eine Bewertung erfolgt, sodass die Ziele der Aufsichtsanforderungen effektiv erreicht werden.

19. Die Institute sollten ihre Größe, ihre interne Organisation sowie die Art, den Umfang und die …

Die Institute sollten ihre Größe, ihre interne Organisation sowie die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäfte bei der Entwicklung und Umsetzung von Richtlinien und Abläufe, die in den vorliegenden Leitlinien dargelegt sind, berücksichtigen. Institute von erheblicher Bedeutung sollten über differenziertere Richtlinien und Abläufe verfügen, während insbesondere kleine und weniger komplexe Institute einfachere Richtlinien und Abläufe umsetzen können. Die Institute sollten beachten, dass die Größe oder die Systemrelevanz eines Instituts für sich genommen nicht notwendigerweise darauf hindeutet, in welchem Umfang ein Institut Risiken ausgesetzt ist. Diese Richtlinien und Abläufe sollten jedoch die Einhaltung der in diesen Leitlinien angegebenen Kriterien zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktion sowie der Elemente für die Berücksichtigung der Diversität bei der Rekrutierung von Mitgliedern für das Leitungsorgan und der Bereitstellung ausreichender Ressourcen für die Einführung in ihr Amt und ihre Schulung sicherstellen.

20. Alle Mitglieder des Leitungsorgans und Inhaber von Schlüsselfunktionen sollten auf jeden Fall …

Alle Mitglieder des Leitungsorgans und Inhaber von Schlüsselfunktionen sollten auf jeden Fall einen ausreichend guten Leumund haben und über Aufrichtigkeit und Integrität verfügen, und alle Mitglieder des Leitungsorgans sollten unabhängig von der Größe, internen Organisation sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte des Instituts sowie der Pflichten und Verantwortlichkeiten der konkreten Position, einschließlich Mitgliedschaften in Ausschüssen des Leitungsorgans, unvoreingenommen sein.

21. Für den Zweck der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und um die entsprechende …

Für den Zweck der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und um die entsprechende Umsetzung der Governance-Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/65/EU, welche die Leitlinien weiter präzisieren, sicherzustellen, sollten die folgenden Kriterien durch Institute und zuständige Behörden berücksichtigt werden:

  • a. die Größe des Instituts hinsichtlich Bilanzsumme, das verwahrte oder verwaltete Kundenvermögen und/oder das Volumen der vom Institut oder seinen Tochtergesellschaften im aufsichtlichen Konsolidierungskreis bearbeiteten Transaktionen;
  • b. die Rechtsform des Instituts, u. a. ob das Institut zu einem Konzern gehört oder nicht und falls ja, die Bewertung der Verhältnismäßigkeit für den Konzern;
  • c. ob das Institut börsennotiert ist oder nicht;
  • d. die Art der zugelassenen Geschäfte und Dienstleistungen, die vom Institut durchgeführt werden (siehe ferner Anhang 1 der Richtlinie 2013/36/EU und Anhang 1 der Richtlinie 2014/65/EU);
  • e. die geografische Präsenz des Instituts und der Umfang der Geschäfte in den einzelnen Rechtsordnungen;
  • f. das zugrunde liegende Geschäftsmodell und die zugrunde liegende Geschäftsstrategie, die Art und Komplexität der Geschäftstätigkeit sowie die Organisationsstruktur des Instituts;
  • g. die Risikostrategie, die Risikobereitschaft und das tatsächliche Risikoprofil des Instituts unter Berücksichtigung des Ergebnisses der jährlichen Beurteilung der Kapitaladäquanz;
  • h. die Erlaubnis für Institute, interne Modelle zur Messung des Kapitalbedarfs zu verwenden, falls einschlägig;
  • i. den Kundentyp7 und
  • j. die Art und Komplexität von Produkten, Verträgen oder Instrumenten, die vom Institut angeboten werden.

7 In der Richtlinie 2014/65/EU wird ein Kunde in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 9, ein professioneller Kunde in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 10 und ein Kleinanleger in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 definiert. In Erwägungsgrund 103 der Richtlinie 2014/65/EU wird zudem festgelegt, dass eine geeignete Gegenpartei als Kunde angesehen werden sollte, wie in Artikel 30 dieser Richtlinie beschrieben.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/