+74. Unbeschadet der für Strafverfahren geltenden Unschuldsvermutung und sonstiger Grundrechte …

74. Unbeschadet der für Strafverfahren geltenden Unschuldsvermutung und sonstiger Grundrechte …

Unbeschadet der für Strafverfahren geltenden Unschuldsvermutung und sonstiger Grundrechte sollten bei der Bewertung des Leumunds, der Aufrichtigkeit und der Integrität zumindest die folgenden Faktoren berücksichtigt werden:

  • a. Verurteilungen oder laufende Strafverfolgungen wegen einer Straftat, insbesondere:
  • i. Straftaten nach den Gesetzen über Banken-, Finanz-, Wertpapier-, Versicherungsgeschäfte oder in Bezug auf Wertpapiermärkte oder Finanz- oder Zahlungsinstrumente, darunter Gesetze über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder die in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten mit der Geldwäsche zusammenhängenden Vortaten, Korruption, Marktmanipulation oder Insiderhandel und Wucher;
  • ii. Straftaten der Unehrlichkeit, des Betrugs oder andere Wirtschaftsstraftaten;
  • iii. Steuervergehen, gleich ob mittelbar oder unmittelbar begangen, einschließlich rechtswidriger oder verbotener Systeme der Dividendenarbitrage;
  • iv. sonstige Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz von Unternehmen, zum Schutz vor Konkurs oder Insolvenz oder zum Verbraucherschutz;
  • b. sonstige relevante aktuelle oder frühere Feststellungen und Maßnahmen, die von Aufsichtsbehörden oder Berufsverbänden wegen Nichteinhaltung von relevanten Vorschriften für Banken-, Finanz-, Wertpapier- oder Versicherungsgeschäfte oder einen der unter Buchstabe a genannten Sachverhalte ergriffen werden oder wurden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/