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+Leitlinie 3: Kerntests |
Leitlinie 3: Kerntests3.1 Für eine umfassende Bewertung ihrer Fähigkeit zum wirksamen Umgang mit Fällen eines Ausfalls eines Instituts sollten die Einlagensicherungssysteme die Kerntests nach den Vorgaben in dieser Leitlinie durchführen. Bei Kerntests zu berücksichtigende Funktionen des Einlagensicherungssystems 3.2 Angesichts der von der EBA durchgeführten vergleichenden Analyse sollten die Einlagensicherungssystemen Kerntests der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (nach den Bestimmungen in den Richtlinien 2014/49/EU und 2014/59/EU in der Umsetzung in nationales Recht) während eines Stresstest-Zyklus des Einlagensicherungssystems durchführen und die Ergebnisse der EBA melden. In diesem Sinne handelt es sich um die folgenden Funktionen eines Einlagensicherungssystems:
3.4 Wenn Einlagensicherungssysteme erhebliche Änderungen an den Systemen oder Prozessen während des Stresstest-Zyklus vornehmen, müssen sie bestimmte Kerntests während des laufenden Stresstest-Zyklus erneut durchführen – sofern eine erneute Durchführung der Tests innerhalb dieses Zeitrahmens operativ durchführbar ist. Wenn ein Einlagensicherungssystem
3.5 Je nach Kerntest legen die Einlagensicherungssysteme dabei die in Leitlinie 4 beschriebenen Indikatoren zugrunde. Die Einlagensicherungssysteme sollten die Ergebnisse der vorstehend genannten Kerntests den benannten Behörden und der EBA unter Verwendung des Meldebogens in Anhang 1 übermitteln. 3.6 Die Einlagensicherungssysteme sollten der EBA unter Verwendung des Meldebogens für jeden der Kerntests bis zu maximal drei Tests melden. 3.7 Ein Kerntest sollte mindestens einmal pro Stresstest-Zyklus als Ende-zu-Ende-Test durchgeführt werden. Die übrigen Durchläufe des Kerntests innerhalb desselben Stresstest-Zyklus können mithilfe einer Reihe granularer Tests durchgeführt werden, die gemeinsam alle Indikatoren bezüglich des betreffenden Kerntests abdecken. Entschädigungsfunktion 3.8 Die Einlagensicherungssysteme sollten ihre Fähigkeit testen, Einleger nach den Bestimmungen in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2014/49/EU zu entschädigen. Ein Einlagensicherungssystem sollte von einem Test der Entschädigungsfunktion nicht mit der Begründung absehen, dass es die nachfolgend beschriebene Abwicklungsfunktion oder die Funktion zur Verhinderung eines Ausfalls getestet hat oder dass alle angeschlossenen Kreditinstitute unter die in Absatz 3.27 beschriebene Kategorie fallen würden. 3.9 Bei einem Entschädigungsszenario sollten die Einlagensicherungssysteme den Ausfall eines oder mehrerer Kreditinstitute simulieren, um zu bewerten, ob der in Artikel 7 der Richtlinie 2014/49/EU genannte zu erstattende Betrag innerhalb der in Artikel 8 dieser Richtlinie festgelegten Erstattungsfristen verfügbar wäre. 3.10 Bei der Durchführung von Tests zur Widerstandsfähigkeit mit Blick auf die Entschädigung der Einleger sollten die Einlagensicherungssysteme darüber hinaus die Qualität ihrer internen Verfahren zur Erhebung und Analyse der SCV-Dateien bewerten und mit dem einschlägigen Kreditinstitut Kontakt aufnehmen, um gegebenenfalls weitere Daten/Korrekturdaten anzufordern. Diese die SCV-Dateien betreffenden Tests sollten nicht mit den regulären Routinebewertungen der SCV-Dateien verwechselt oder vermischt werden. 3.11 Im Programmzeitraum nach Leitlinie 2 sollten die Einlagensicherungssysteme die in Leitlinie 4 beschriebenen Indikatoren, die für die Entschädigungsfunktion anwendbar sind, zugrunde legen. Erstattung im Rahmen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit 3.12 Wenn Einlagensicherungssysteme ihre Funktion als Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats oder Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 14 der Einlagensicherungsrichtlinie wahrnehmen, sollten sie eine Simulation des Ausfalls eines oder mehrerer Kreditinstitute mit einer oder mehreren Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat durchführen. 3.13 Die Einlagensicherungssysteme sollten diese Tests in den von ihnen ausgeübten Funktionen durchführen: als Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats, als Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats oder gegebenenfalls in beiden Funktionen. Ein Einlagensicherungssystem sollte seine Funktion als Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats testen, wenn in seinem Mitgliedstaat mindestens eine Zweigstelle eines Kreditinstituts aus einem anderen Mitgliedstaat vorhanden ist. Ein Einlagensicherungssystem sollte seine Funktion als Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats testen, wenn eines seiner Mitgliedsinstitute eine in einem anderen Mitgliedstaat eingerichtete Zweigstelle unterhält. Ein Einlagensicherungssystem sollte beide Funktionen testen, wenn beide Fälle zutreffend sind. Wenn in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, dass ein einziges Einlagensicherungssystem für die Verwaltung von Maßnahmen einer grenzüberschreitenden Entschädigung im Namen der anderen in dem betreffenden Mitgliedstaat vorhandenen Einlagensicherungssysteme zuständig ist, gilt die Anforderung bezüglich der Durchführung von Kerntests im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat nur für das maßgebliche Einlagensicherungssystem. 3.14 Die Einlagensicherungssysteme sollten, sofern möglich, die Nutzung eines risikobasierten Ansatzes bei der Auswahl von Partner-Einlagensicherungssystemen für die Durchführung eines Tests zur Erstattung im Rahmen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Erwägung ziehen. Wenn beispielsweise das Einlagensicherungssystem X für das Einlagensicherungssystem Y das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats ist und für das Einlagensicherungssystem Z nur das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats ist, kann das Einlagensicherungssystem X auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes beschließen, für das Einlagensicherungssystem Y die Funktion des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats und für das Einlagensicherungssystem Z die Funktion des Einlagensicherungssystems des Aufnahmemitgliedstaats zu testen. 3.15 In dem in Leitlinie 2 erwähnten Programmzeitraum sollten die Einlagensicherungssysteme die für das Erstattungsszenario mit einer Zusammenarbeit zwischen Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat spezifischen Indikatoren anwenden, die in Leitlinie 4 beschrieben werden. 3.16 Wenn ein Einlagensicherungssystem einen solchen Kerntest nicht durchführen kann, da sich kein anderes Einlagensicherungssystem für die Teilnahme als Partner-Einlagensicherungssystem im Rahmen der Prüfung einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit entschieden hat, sollte dies im Meldebogen als „nicht getesteter Bereich“ gemäß den Ausführungen in Absatz 5.7 angegeben werden. Beitrag zur Abwicklung 3.17 Bei Abwicklungsszenarien sollte eine Inanspruchnahme in Bezug auf ein angeschlossenes Kreditinstitut angenommen werden, das gemäß der Richtlinie 2014/59/EU abgewickelt wird und für das nach Artikel 109 dieser Richtlinie ein Beitrag des Einlagensicherungssystems erforderlich ist. 3.18 Stresstests der Einlagensicherungssysteme unter Abwicklungsszenarien können auf eigenständiger Basis oder als Teil eines allgemeineren Abwicklungstests durchgeführt werden, der unter der Leitung der Abwicklungsbehörden vorgenommen wird, sofern die in Leitlinie 4 beschriebene Reihe von Indikatoren getestet bzw. angewendet wird. 3.19 Wenn ein Stresstest eines Einlagensicherungssystems im Rahmen eines Abwicklungsszenarios auf eigenständiger Basis durchgeführt wird, sollte das Einlagensicherungssystem die Abwicklungsbehörde zur Gestaltung des Szenarios und Durchführung des Tests konsultieren und sollte sie zur Beteiligung an dem Test auffordern. Abwicklungsbehörden sollten mit den Einlagensicherungssystemen zusammenarbeiten und ihnen die für die Konzeption und Durchführung von Stresstests erforderlichen Informationen entweder direkt oder über die benannten Behörden zur Verfügung stellen. 3.20 Die angenommene Höhe des Beitrags des Einlagensicherungssystems zur Abwicklungsfinanzierung sollte unter Berücksichtigung der in den Artikeln 108 und 109 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Vorschriften und des Profils der für den Test im Rahmen eines Abwicklungsszenarios ausgewählten Kreditinstitute kalibriert werden. 3.21 In Ausnahmefällen kann ein Einlagensicherungssystem nach Anhörung der Abwicklungsbehörde vom Test von Abwicklungsszenarien absehen, wenn es im Gegenzug feststellt, dass kein angeschlossenes Kreditinstitut unter eine der in Absatz 3.27 beschriebenen Kategorien fällt. Verhinderung eines Ausfalls 3.22 Wenn es nach Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU einem Einlagensicherungssystem gestattet ist, Finanzmittel zu verwenden, um den Ausfall eines Kreditinstituts zu verhindern, sollte es mindestens zwei Arten von Tests durchführen:
3.23 Die Stresstests der Einlagensicherungssysteme in Zusammenhang mit der Verhinderung eines Ausfalls sollten mithilfe einer in Leitlinie 4 beschriebenen speziellen Reihe von Indikatoren durchgeführt werden. Beitrag zu einem Insolvenzverfahren 3.24 Bei den Kerntests in Zusammenhang mit dem Beitrag des Einlagensicherungssystems zu einem Insolvenzverfahren sollte eine Inanspruchnahme angenommen werden, um den Zugang der Einleger zu gedeckten Einlagen im Rahmen eines einzelstaatlichen Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Richtlinie 2014/49/EU zu wahren. 3.25 Die Stresstests der Einlagensicherungssysteme in Zusammenhang mit dem Beitrag zu einem Insolvenzverfahren sollten mithilfe einer in Leitlinie 4 beschriebenen speziellen Reihe von Indikatoren durchgeführt werden. Auswahl von in Kerntests aufzunehmenden angeschlossenen Kreditinstituten 3.26 Mit Blick auf die Durchführung von Kerntests sollte ein Einlagensicherungssystem eines oder mehrere seiner angeschlossenen Kreditinstitute auswählen, deren Profil hinsichtlich des geplanten Schwerpunktes des Tests angemessen ist, einschließlich der Art der zu testenden Funktionen, der Schwere und Komplexität des Szenarios und seiner geografischen Reichweite. 3.27 Ein Einlagensicherungssystem sollte eines oder mehrere der angeschlossenen Kreditinstitute auswählen, das oder die mit Blick auf die Durchführung eines Tests in Zusammenhang mit der Abwicklung als relevant gilt bzw. gelten. Die Einlagensicherungssysteme sollten in Absprache mit den Abwicklungsbehörden die Auswahl eines oder mehrerer der angeschlossenen Kreditinstitute prüfen. Schwere und Komplexität der Kerntests 3.28 Die Einlagensicherungssysteme sollten Kerntests unter der Annahme unterschiedlicher Schwere- und Komplexitätsgrade durchführen. Die EBA erkennt jedoch an, dass der Steigerung der Komplexität und Schwere der Tests Grenzen gesetzt sind und die Szenarien für Stresstests für die Einlagensicherungssysteme realistischerweise weiterhin anwendbar bleiben sollten. Im Laufe der Zeit sollten die Einlagensicherungssysteme daher zunehmend anspruchsvolle und schwere Szenarien anwenden, während die Bewertung der Fähigkeit, Grundlagenszenarien zu bewältigen, die realistischerweise zu erwarten sind, beibehalten wird. Beispielsweise könnte ein Einlagensicherungssystem zunächst einen Test der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in der Funktion eines Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats mit einem anderen Einlagensicherungssystem als Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats durchführen. Anschließend könnte das Einlagensicherungssystem die Komplexität des Tests steigern, indem es einen weiteren Test zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit zwei oder drei Einlagensicherungssystemen des Aufnahmemitgliedstaats gleichzeitig durchführt. Die Einlagensicherungssysteme können zudem den Schwere- und Komplexitätsgrad der Konzeption der Stresstests erhöhen, beispielsweise indem eine andere Art von Prüfung ausgewählt wird (d. h. ein Einlagensicherungssystem könnte zunächst eine Unterlagenprüfung durchführen, um einen bestimmten Aspekt zu bewerten, und anschließend eine Simulation zur Bewertung dieses Aspekts vornehmen). 3.29 Die Einlagensicherungssysteme können in Erwägung ziehen, einen oder mehrere Kerntests um eine weitere Komplexitäts- und Stressebene zu ergänzen, indem dem ausgewählten Kerntest ein „besonderes“ Szenario mit schweren Herausforderungen für die Geschäftskontinuität oder externen Umständen hinzugefügt wird, die mit zusätzlichem Stress für ein Einlagensicherungssystem bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Ausführungen in Leitlinie 4 verbunden wären. 3.30 Die Einlagensicherungssysteme sollten Bericht erstatten, ob und wie sie die Schwere und Komplexität der von ihnen durchgeführten Stresstests im Laufe der Zeit gesteigert haben (im Vergleich zum vorhergehenden Stresstest-Zyklus oder gegebenenfalls innerhalb des Stresstest-Zyklus, über den Bericht erstattet wird). Ein Einlagensicherungssystem sollte eine Steigerung der Schwere und Komplexität eines Stresstests von einem Stresstest-Zyklus zum nächsten prüfen. Zudem sollte ein Einlagensicherungssystem die Erhöhung der Schwere und Komplexität von zwei vergleichbaren Stresstests (zur selben gesetzlichen Funktion), die im selben Stresstest-Zyklus durchgeführt werden, in Erwägung ziehen. 3.31 Um historische Relevanz sicherzustellen, sollten die Einlagensicherungssysteme im Laufe ihres Programms nach Leitlinie 2 Szenarien testen, bei denen die Fähigkeit ihrer Systeme zum Umgang mit Fällen eines Eingreifesn in der Art und Intensität, wie sie in der Vergangenheit und insbesondere im Zeitraum 2008-2012 aufgetreten sind, bewertet wird. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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