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+Leitlinie 2: Methodik für Stresstests von Einlagensicherungssystemen |
Leitlinie 2: Methodik für Stresstests von Einlagensicherungssystemen2.1 Um einen umfassenden Ansatz sicherzustellen, sollten Stresstests über einen mittelfristigen Zeithorizont geplant werden. Jeder Stresstest sollte einer Reihe von Schlüsselphasen folgen, wie in Leitlinie 2 beschrieben. 2.2 Um die Einhaltung von Artikel 4 Absatz 11 der Richtlinie 2014/49/EU sicherzustellen, sollten die benannten Behörden gewährleisten, dass die Einlagensicherungssysteme die für die Durchführung von Stresstests ihrer Systeme erforderlichen Informationen ausschließlich für die Durchführung dieser Tests erhalten und nutzen und diese nicht länger aufbewahren, als es zu diesem Zweck erforderlich ist. Um die Einhaltung von Artikel 4 Absatz 9 dieser Richtlinie sicherzustellen und insbesondere in Fällen, in denen der Test die Verarbeitung von mit den Konten der Einleger zusammenhängenden Daten umfasst, sollten die benannten Behörden sicherstellen, dass die Einlagensicherungssysteme die Vertraulichkeit wahren, die mit den Konten der Einleger zusammenhängenden Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG P3F4 P verarbeiten und diese Daten umfassend schützen, einschließlich durch die Anwendung von Anonymisierungsmethoden. Programmplanung von Stresstests 2.3 Die Einlagensicherungssysteme sollten über einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ein Programm für die Durchführung von Stresstests erarbeiten, das die Durchführung von Prüfungen unter Berücksichtigung aller in Leitlinie 3 definierter Kerntests umfasst. In jedem Fall ist ein Stresstest-Zyklus abgeschlossen, wenn alle Kerntests mindestens einmal durchgeführt wurden (seit dem Inkrafttreten der Leitlinien oder der Annahme des letzten Zyklus). 2.4 In dem Programm sollte der voraussichtliche Zeitrahmen für die geplanten Prüfungen festgelegt und der geplante Umfang jeder dieser Prüfungen in Bezug auf Formate und Annahmen definiert werden. Das Programm kann einen oder mehrere Stresstest-Zyklen umfassen. 2.5 Das Programm sollte regelmäßig aktualisiert werden, wobei die Ergebnisse früherer Stresstests (z. B. Ergebnisse, die auf die Notwendigkeit einer eingehenderen Bewertung hinweisen), tatsächliche Inanspruchnahmen von Einlagensicherungssystemen oder aufsichtsrechtliche Entwicklungen (z. B. eine Kürzung der Erstattungsfristen) zu berücksichtigen sind. 2.6 Wenn während des Stresstest-Zyklus eine tatsächliche Inanspruchnahme stattfand, die es einem Einlagensicherungssystem ermöglichte, die Widerstandsfähigkeit einiger oder aller Kerntests und/oder Indikatoren im Rahmen des Programms zu bewerten, kann das Einlagensicherungssystem eine Änderung des Programms prüfen, um widerzuspiegeln, dass der Test unter realen Bedingungen den ursprünglich vorgesehenen Test ersetzt. Statt alle entscheidenden Phasen abzuschließen, kann das Einlagensicherungssystem in diesem Fall den Schwerpunkt auf die Berichterstattung und die Phasen der Korrekturmaßnahmen legen. Entscheidende Phasen eines Stresstests 2.7 Die Einlagensicherungssysteme sollten die folgenden Phasen bei der Durchführung eines Stresstests abschließen. Planungsphase 2.8 Die Einlagensicherungssysteme sollten ein aus internen Mitarbeitern bestehendes Lenkungsteam oder einen Lenkungsbeauftragten (nachfolgend als „Lenkungsteam“ bezeichnet) benennen, die für die Planung und Koordinierung der mit einem Stresstest verbundenen Phasen zuständig sind. Zu diesem Zweck sind unter internen Mitarbeitern vom Einlagensicherungssystem fest angestellte Mitarbeiter, Mitarbeiter eines Unterauftragnehmers sowie Personal einer anderen Behörde zu verstehen, der die in der Einlagensicherungsrichtlinie und der BRRD vorgesehenen Aufgaben des Einlagensicherungssystems übertragen wurden. Ohne dem Lenkungsteam anzugehören, können externe Beteiligte und Beobachter an den verschiedenen Phasen der Stresstests beteiligt sein. Die Geschäftsführung hat sicherzustellen, dass dem Lenkungsteam alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden und dass es vom übrigen Personal des Einlagensicherungssystems umfassend unterstützt wird. 2.9 Vor jeder Prüfung sollte das Lenkungsteam den Zeitrahmen für die Durchführung des Tests festlegen und die internen und/oder externen Beteiligten und Beobachter definieren. 2.10 Gestützt auf das Programm für die Durchführung von Stresstests sollte das Lenkungsteam detailliert den Schwerpunkt des Tests, die Formate, die zu messenden Indikatoren sowie die dem Test zugrunde liegenden Annahmen (z. B. Betrag zur Finanzierung der Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems, Höhe der Auszahlung bei einer Liquidation oder die einer Qualitätskontrolle der SCV-Dateien zu unterziehenden Kreditinstitute) festlegen. 2.11 Die Einlagensicherungssysteme können Annahmen von früheren Inanspruchnahmen zugrunde legen und die entsprechende Leistung der Systeme der Einlagensicherungssysteme bewerten. Sie können zudem die Art und Weise simulieren, in der sich ihr System unter den aktuellen Bedingungen verhalten würde, falls es mit einer vergleichbaren Situation konfrontiert wäre. 2.12 Die Einlagensicherungssysteme sollten die für den Test erforderlichen Ressourcen in Bezug auf unterstützendes Personal, Finanzmittel und Infrastruktur zuweisen. Die Angemessenheit dieser Mittel sollte im Laufe der Prüfung laufend überprüft werden. 2.13 Die Einlagensicherungssysteme sollten Regelungen einführen, um die Objektivität bei der Definition von Annahmen für den Stresstest, die Durchführung des Tests sowie die Erarbeitung objektiver Schlussfolgerungen sicherzustellen. Die Einlagensicherungssysteme werden gebeten, über solche Regelungen im Meldebogen zu berichten. Solche Regelungen sollten von dem System dokumentiert werden und sicherstellen, dass die Objektivitätsanforderungen für alle Beteiligten und Beobachter des Tests sowie für sämtliche Phasen gelten. Als Teil dieser Regelungen sollten die Einlagensicherungssysteme eine klare Trennung zwischen dem Lenkungsteam und anderen Beteiligten und Beobachtern einrichten, die innerhalb des Einlagensicherungssystems ebenfalls an der Prüfung beteiligt sind. Des Weiteren sollten die Einlagensicherungssysteme auch über Elemente Bericht erstatten, die sie bei der Festlegung ihrer Regelungen berücksichtigen, wie die besondere Ausgestaltung/Governance des Einlagensicherungssystems, Kosten, Interessenkonflikte, Mehrwert, nationale Vorschriften zur Geheimhaltung und die Beaufsichtigung des Einlagensicherungssystems. 2.14 Bei diesen Regelungen kann die Beteiligung externer Beobachter an dem Verfahren vorgesehen sein. Die Beobachter können die benannten Behörden sein, soweit diese nicht selbst die Aufgaben der Einlagensicherungssysteme wahrnehmen, andere Behörden, Beratungsunternehmen oder andere Einlagensicherungssysteme. Die Beobachter sollten sich darum bemühen, zu überprüfen, ob das Verfahren objektiv geführt wird, und im Zweifelsfall ihre Bedenken gegenüber dem Lenkungsteam zum Ausdruck bringen. Die Beobachter sollten Zugang zu den maßgeblichen Informationen bezüglich aller Phasen des Verfahrens haben. Für etwaige in diesem Zusammenhang mitgeteilte Informationen sollte eine berufliche Geheimhaltungspflicht gelten. Die Anforderung, eine Trennung einzurichten oder alternativ Beobachter zu beteiligen, sollte in Bezug auf die Tests von SCV-Dateien als erfüllt gelten. 2.15 Das Lenkungsteam sollte mit den internen und externen Beteiligten und Beobachtern, die in den verschiedenen Phasen des Tests einbezogen sind, Kontakt aufnehmen und ein gegenseitiges Verständnis bezüglich der Rolle jedes Beteiligten im Rahmen des Tests sicherstellen. Durchführungsphase 2.16 Bei der Durchführung des Tests sollte das Lenkungsteam von allen Testbeteiligten und Beobachtern die für die Bewertung der Leistung der Systeme des Einlagensicherungssystems in Bezug auf die in den Leitlinien 3 und 4 beschriebenen Testbereiche und Indikatoren erforderlichen Informationen anfordern und diese einholen. 2.17 Die Tests können in verschiedenen Formaten durchgeführt werden, einschließlich Live-Rollenspielen, bei denen interne und externe Beteiligte die Maßnahmen und Entscheidungen simulieren, die sie in einem bestimmten Kerntest nach der Definition in Leitlinie 3 ergreifen bzw. treffen würden, oder in der Form des Datenaustausches mit der Marktfolgeeinheit (z. B. wenn das Lenkungsteam SCV-Dateien von einem Institut anfordert und die Richtigkeit der Informationen bewertet). Die Einlagensicherungssysteme sollten über die gewählte Art des Formats für jeden Test im Meldebogen Bericht erstatten, wobei die folgenden Kategorien heranzuziehen sind:
2.18 Getrennt vom Lenkungsteam, sollten die Beteiligten an der Durchführungsphase die Behörden, Einrichtungen oder selbst interne Abteilungen, auch innerhalb des Einlagensicherungssystems, vertreten, die die erforderlichen Maßnahmen ergreifen bzw. Entscheidungen treffen oder die notwendigen Informationen in einem realen Szenario bereitstellen müssten. Dazu können interne Beteiligte (z. B. die für Finanzierungsfragen zuständige interne Abteilung des Einlagensicherungssystems) oder externe Beteiligte (z. B. die Abwicklungsbehörden, die nach Anhörung des Einlagensicherungssystems ihren Beitrag zur Abwicklung festlegen) zählen. Berichterstattung und Phase der Korrekturmaßnahmen 2.19 Das Lenkungsteam sollte die Ergebnisse des Tests verarbeiten und mit Blick auf eine objektive Bewertung der Widerstandsfähigkeit des Einlagensicherungssystems bei der erfolgreichen Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben auslegen. 2.20 Das Lenkungsteam sollte die Ergebnisse im Laufe der Zeit einheitlich mithilfe eines standardisierten Meldebogens, wie beispielsweise der vom European Forum of Deposit Insurers (EFDI) entwickelten Vorlage, erfassen. Die Einlagensicherungssysteme sollten die Ergebnisse von Stresstests mindestens einmal jährlich den benannten Behörden melden. 2.21 Stresstests sollten Teil eines laufenden Verbesserungsprozesses sein. Demzufolge sollten Einlagensicherungssysteme Korrekturmaßnahmen ergreifen, wenn im Rahmen eines Stresstests Schwachstellen in den Systemen eines Einlagensicherungssystems ermittelt werden. Wenn Schwachstellen festgestellt werden, die Kreditinstituten anzurechnen sind, beispielsweise Mängel bei der Qualität von SCV-Dateien, sollte das Einlagensicherungssystem Korrekturmaßnahmen anvisieren, gegebenenfalls über die zuständige Behörde, die für die Aufsicht dieser Institute zuständig ist. Das Einlagensicherungssystem sollte sich anschließend im Wege von Folgetests vergewissern, dass die Schwachstellen beseitigt sind. Zusammenarbeit mit einschlägigen Verwaltungsbehörden 2.22 Die Einlagensicherungssysteme sollten benannte Behörden umfassend auf dem Laufenden halten, wenn sie Stresstests planen und durchführen, sofern das Einlagensicherungssystem nicht gleichzeitig die benannte Behörde ist. Zu diesem Zwecke sollten die Einlagensicherungssysteme ihr Programm für die Durchführung von Stresstests innerhalb von drei Monaten nach der Fertigstellung den benannten Behörden vorlegen. Durch diesen Informationsaustausch können ein konstruktiver Dialog und Verbesserungen des Programms auf den Weg gebracht werden. Die benannten Behörden sollten innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vom Einlagensicherungssystem erarbeiteten Programms ihre Stellungnahme vorlegen. Etwaige wesentliche Aktualisierungen sollten den benannten Behörden unverzüglich mitgeteilt werden. 2.23 Bei der Planung jeder Prüfung sollten sie daher die benannten Behörden über den Umfang des Tests mit Blick auf die teilnehmenden Kreditinstitute, Testformate, Annahmen und etwaige sonstige einschlägige Informationen unterrichten. 2.24 Darüber hinaus sollten die Einlagensicherungssysteme vor der Durchführung eines Kerntests entsprechend der Definition in Leitlinie 3 die Behörden informieren, die an der Art der zu testenden gesetzlichen Aufgabe beteiligt wären. Mindestens die „einschlägige Verwaltungsbehörde“, die nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/49/EU ermittelt wird, sowie die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 dieser Richtlinie sollten informiert werden, wenn ein Auszahlungsszenario getestet wird. Die zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörde sollten beim Test eines Abwicklungsszenarios informiert werden. 2.25 Die Einlagensicherungssysteme sollten die Stellungnahme dieser Behörden zu den Annahmen für den Test einholen und ihnen eine Teilnahme an der Durchführungsphase anbieten. Wenn ein Einlagensicherungssystem von der benannten Behörde getrennt ist, kann eine solche Beteiligung oder Anhörung über die benannte Behörde organisiert werden. 2.26 Die zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörde sollten direkt oder über benannte Behörden mit den Einlagensicherungssystemen bei der Festlegung von Szenarien und der Durchführung von Tests zusammenarbeiten. 2.27 Die Einlagensicherungssysteme sollten die Ergebnisse der Stresstests in der Form des in Anhang 1 bereitgestellten Meldebogens den benannten Behörden übermitteln. Außerdem sollten sie das Ergebnis der Stresstests in Form des Meldebogens oder in einer anderen Form den einschlägigen Behörden P4F5 P auf deren Aufforderung und vorbehaltlich anwendbarer Vertraulichkeitsbestimmungen bereitstellen. 4 Ersetzt durch Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr. 5 Einschließlich (aber nicht nur) der Abwicklungsbehörden oder nationalen zuständigen Behörden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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