+166. Abfindungen sollten als variable Vergütung betrachtet werden, und daher gelten grundsätzlich …
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166. Abfindungen sollten als variable Vergütung betrachtet werden, und daher gelten grundsätzlich …
Abfindungen sollten als variable Vergütung betrachtet werden, und daher gelten grundsätzlich alle Anforderungen nach Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2019/2034, wenn sie identifizierten Mitarbeitern gewährt werden. Abfindungen sollten allerdings unter den folgenden Umständen im Sinne der Berechnung des in der Vergütungspolitik festgelegten Verhältnisses zwischen der variablen und der festen Vergütung und der Anwendung einer Zurückbehaltung sowie der Auszahlung in Instrumenten nicht berücksichtigt werden: - a. Abfindungen, die nach nationalem Arbeitsrecht oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung vorgeschrieben sind;
- b. Abfindungen gemäß (i) und (ii), wenn die Wertpapierfirma die Gründe und die Angemessenheit der Höhe der Abfindung nachweisen kann:
- (i) Abfindungen, die nach einer geeigneten vordefinierten allgemeinen Formel (z. B. Freistellung) berechnet werden, die in der Vergütungspolitik in den in Absatz 161 genannten Fällen festgelegt ist;
- (ii) Abfindungen entsprechend dem Zusatzbetrag, wenn im Vertrag eine Wettbewerbsverbotsklausel und die Auszahlung in künftigen Zeiträumen bis zu einem festen Vergütungsbetrag vorgesehen sind, der für den Zeitraum des Wettbewerbsverbots gezahlt worden wäre, wenn der Mitarbeiter noch beschäftigt wäre.
- c. Abfindungen nach Absatz 161, bei denen die Bedingung in Absatz 166 Buchstabe b Ziffer i nicht erfüllt ist, wenn die Wertpapierfirma der zuständigen Behörde die Gründe und die Angemessenheit des Betrags der Abfindung nachgewiesen hat. EBA Public
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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