+9.3.1 Abfindung
---+155. In der Vergütungspolitik von Wertpapierfirmen sollte die mögliche Gewährung von Abfindungen …
---+156. Die Wertpapierfirmen sollten über einen Rahmen verfügen, in dem Abfindungen im Kontext der …
---+157. Abfindungszahlungen sollten keine unangemessene Belohnung, sondern einen Ausgleich für den …
---+158. Abfindungen sollten nicht gewährt werden, wenn ein offensichtliches Scheitern vorliegt, bei …
---+159. Abfindungen sollten nicht gewährt werden, wenn ein Mitarbeiter freiwillig ausscheidet, um eine …
---+160. Zusätzliche Zahlungen im Rahmen des regulären Endes einer Vertragslaufzeit oder der Bestellung …
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---+163. Bei der Bestimmung des Betrags der zu leistenden Abfindung sollte die Wertpapierfirma die im …
---+164. Als Scheitern der Wertpapierfirma gelten folgende Fälle: a. wenn ein reguläres …
---+165. Ein Scheitern von identifizierten Mitarbeitern sollte im Einzelfall bewertet werden und …
---+166. Abfindungen sollten als variable Vergütung betrachtet werden, und daher gelten grundsätzlich …

9.3.1 Abfindung

9.3.1 Abfindung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
155. In der Vergütungspolitik von Wertpapierfirmen sollte die mögliche Gewährung von Abfindungen …

In der Vergütungspolitik von Wertpapierfirmen sollte die mögliche Gewährung von Abfindungen festgelegt sein, einschließlich des Höchstbetrags oder der Kriterien für die Bestimmung der Beträge, die als Abfindung für identifizierte Mitarbeiter gewährt werden können. Bei der Bestimmung des Höchstbetrags der Abfindungszahlungen sollten die Wertpapierfirmen insbesondere den festen Komponenten der Vergütung der Mitarbeiter Rechnung tragen. Die Wertpapierfirmen sollten prüfen, wie sie das Verhältnis zwischen der festen und der variablen Komponente der Vergütung auf Abfindungszahlungen anwenden.

156. Die Wertpapierfirmen sollten über einen Rahmen verfügen, in dem Abfindungen im Kontext der …

Die Wertpapierfirmen sollten über einen Rahmen verfügen, in dem Abfindungen im Kontext der vorzeitigen Vertragsbeendigung durch die Wertpapierfirma festgelegt und genehmigt werden, einschließlich einer klaren Zuordnung von Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnissen und der Einbeziehung der Kontrollfunktionen in das Verfahren.

157. Abfindungszahlungen sollten keine unangemessene Belohnung, sondern einen Ausgleich für den …

Abfindungszahlungen sollten keine unangemessene Belohnung, sondern einen Ausgleich für den Mitarbeiter bei einer vorzeitigen Kündigung des Vertrags darstellen. Gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/2034 müssen Abfindungen der Leistung im Zeitverlauf Rechnung tragen und dürfen mangelnde Leistung oder Fehlverhalten nicht belohnen.

158. Abfindungen sollten nicht gewährt werden, wenn ein offensichtliches Scheitern vorliegt, bei …

Abfindungen sollten nicht gewährt werden, wenn ein offensichtliches Scheitern vorliegt, bei der die sofortige Auflösung des Vertrags oder die Entlassung des Mitarbeiters möglich ist.

159. Abfindungen sollten nicht gewährt werden, wenn ein Mitarbeiter freiwillig ausscheidet, um eine …

Abfindungen sollten nicht gewährt werden, wenn ein Mitarbeiter freiwillig ausscheidet, um eine Stelle bei einer anderen juristischen Person anzunehmen, sofern eine Abfindung nicht nach dem nationalen Arbeitsrecht erforderlich ist.

160. Zusätzliche Zahlungen im Rahmen des regulären Endes einer Vertragslaufzeit oder der Bestellung …

Zusätzliche Zahlungen im Rahmen des regulären Endes einer Vertragslaufzeit oder der Bestellung als Mitglied des Leitungsorgans, z. B. gewährte freiwillige Altersversorgungsleistungen, sollten nicht als Abfindungen, sondern als variable Vergütung behandelt werden, die mit Blick auf identifizierte Mitarbeiter allen spezifischen Anforderungen an die variable Vergütung unterliegt.

161. Abfindungen beinhalten in folgenden spezifischen Situationen zusätzliche Zahlungen über die …

Abfindungen beinhalten in folgenden spezifischen Situationen zusätzliche Zahlungen über die reguläre Vergütung hinaus: EBA Public

  • a. Entlassungsentschädigung für den Verlust der Anstellung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung durch die Wertpapierfirma oder ihre Tochterunternehmen;
  • b. befristete Vergütung, die zur Einführung einer Wartezeit nach Vertragsbeendigung vereinbart wird und einem vertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegt;
  • c. die Wertpapierfirma kündigt den Beschäftigungsvertrag eines Mitarbeiters aufgrund eines Scheiterns der Wertpapierfirma oder frühzeitiger Interventionsmaßnahmen;
  • d. die Wertpapierfirma möchte den Vertrag nach einer erheblichen Verringerung der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma, mit der der Mitarbeiter befasst war, oder der Übernahme von Geschäftsbereichen durch andere Wertpapierfirmen ohne die Option einer Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter bei der übernehmenden Wertpapierfirma kündigen;
  • e. die Wertpapierfirma und ein Mitarbeiter einigen sich auf einen Vergleich im Falle einer tatsächlichen Arbeitsrechtsstreitigkeit, die ansonsten realistischerweise zu einer Klage vor Gericht führen könnte.
162. Wenn die Wertpapierfirmen eine Abfindung gewähren, sollten sie der zuständigen Behörde die …

Wenn die Wertpapierfirmen eine Abfindung gewähren, sollten sie der zuständigen Behörde die Gründe für die Abfindung, die Angemessenheit des gewährten Betrags und die für die Bestimmung des Betrags zugrunde gelegten Kriterien nachweisen können, unter anderem auch, dass dieser mit der Leistung im Zeitverlauf in Verbindung steht und Scheitern oder Fehlverhalten nicht belohnt wird.

163. Bei der Bestimmung des Betrags der zu leistenden Abfindung sollte die Wertpapierfirma die im …

Bei der Bestimmung des Betrags der zu leistenden Abfindung sollte die Wertpapierfirma die im Zeitverlauf erzielte Leistung berücksichtigen und gegebenenfalls die Schwere eines Scheiterns bewerten. Bei festgestelltem Scheitern sollte wie folgt zwischen einem Scheitern der Wertpapierfirma und einem Scheitern der identifizierten Mitarbeiter unterschieden werden:

  • a. Ein Scheitern der Wertpapierfirma sollte im Rahmen der Festlegung des Gesamtbetrags der Abfindungen für Mitarbeiter unter Beachtung der Eigenmittelausstattung der Wertpapierfirma berücksichtigt werden; diese Abfindung sollte nicht höher sein als die durch die vorzeitige Beendigung von Verträgen erzielte Kostensenkung.
  • b. Ein Scheitern von identifizierten Mitarbeitern sollte zu einer Verringerung des Abfindungsbetrags führen, der gewährt worden wäre, wenn nur die Leistung im Zeitverlauf bei der Bestimmung der Abfindung berücksichtigt worden wäre; dies umfasst auch die Möglichkeit einer Verringerung des Betrags auf null.
164. Als Scheitern der Wertpapierfirma gelten folgende Fälle: a. wenn ein reguläres …

Als Scheitern der Wertpapierfirma gelten folgende Fälle:

  • a. wenn ein reguläres Insolvenzverfahren der Wertpapierfirma gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 47 der Richtlinie 2014/59/EU eingeleitet wird; EBA Public
  • b. wenn erhebliche Verluste zu der Situation geführt haben, dass die Wertpapierfirma nicht mehr über eine solide Eigenmittelausstattung verfügt und daraufhin der Geschäftsbereich verkauft oder die Geschäftstätigkeit verringert wird.
165. Ein Scheitern von identifizierten Mitarbeitern sollte im Einzelfall bewertet werden und …

Ein Scheitern von identifizierten Mitarbeitern sollte im Einzelfall bewertet werden und umfasst folgende Situationen:

  • a. wenn befunden wird, dass ein Mitglied des Leitungsorgans die angemessenen Standards in Bezug auf Eignung und Verhalten nicht erfüllt;
  • b. wenn der identifizierte Mitarbeiter an einem Verhalten, das für die Wertpapierfirma zu erheblichen Verlusten geführt hat, beteiligt oder dafür verantwortlich war, entsprechend der Vergütungspolitik der Wertpapierfirma;
  • c. wenn ein identifizierter Mitarbeiter entgegen internen Regelungen, Werten oder Verfahren aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit handelt.
166. Abfindungen sollten als variable Vergütung betrachtet werden, und daher gelten grundsätzlich …

Abfindungen sollten als variable Vergütung betrachtet werden, und daher gelten grundsätzlich alle Anforderungen nach Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2019/2034, wenn sie identifizierten Mitarbeitern gewährt werden. Abfindungen sollten allerdings unter den folgenden Umständen im Sinne der Berechnung des in der Vergütungspolitik festgelegten Verhältnisses zwischen der variablen und der festen Vergütung und der Anwendung einer Zurückbehaltung sowie der Auszahlung in Instrumenten nicht berücksichtigt werden:

  • a. Abfindungen, die nach nationalem Arbeitsrecht oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung vorgeschrieben sind;
  • b. Abfindungen gemäß (i) und (ii), wenn die Wertpapierfirma die Gründe und die Angemessenheit der Höhe der Abfindung nachweisen kann:
  • (i) Abfindungen, die nach einer geeigneten vordefinierten allgemeinen Formel (z. B. Freistellung) berechnet werden, die in der Vergütungspolitik in den in Absatz 161 genannten Fällen festgelegt ist;
  • (ii) Abfindungen entsprechend dem Zusatzbetrag, wenn im Vertrag eine Wettbewerbsverbotsklausel und die Auszahlung in künftigen Zeiträumen bis zu einem festen Vergütungsbetrag vorgesehen sind, der für den Zeitraum des Wettbewerbsverbots gezahlt worden wäre, wenn der Mitarbeiter noch beschäftigt wäre.
  • c. Abfindungen nach Absatz 161, bei denen die Bedingung in Absatz 166 Buchstabe b Ziffer i nicht erfüllt ist, wenn die Wertpapierfirma der zuständigen Behörde die Gründe und die Angemessenheit des Betrags der Abfindung nachgewiesen hat. EBA Public

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
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3. Zugehörige Standards

Standards
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  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/